Thema: Strategische Personalplanung

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3.6.1 Geregelte Eskalationswege und -ebenen (5 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Sollte Nichteinigung eintreten oder sollte der gemeinsame Ausschuss nicht zusammentreten, ist auf Antrag einer Partei innerhalb von 4 Wochen ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Im Hinblick auf den Vorsitzenden der Einigungsstelle verständigen sich die Parteien auf Herrn [Name], ersatzweise Herrn [Name], ersatzweise Herrn [Name] sowie auf je 3 Beisitzer.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Nach Ablauf der vorgenannten 4-Wochen-Frist kann der AG die vorgestellte Planung umsetzen. Dem Spruch der Einigungsstelle kommt nur nach Maßgabe des § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG bindende Wirkung zu.
Ist nach Durchführung sämtlicher Verfahrensschritte nach Abs. 2 eine Einigung nicht erzielt worden, so ist das Verfahren gescheitert und ein Einvernehmen über die Personalplanung nicht erzielt; das Verfahren ist hiermit beendet.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Bei Meinungsverschiedenheiten wird ein Gemeinsamer Ausschuss (3 Unternehmensvertreter [Vorstandsvorsitzender, Fach- und Personalvorstand]/3 Vertreter des PPA) eine Lösung erarbeiten.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/41

Soweit es im Zuge der Beratung des Personalplanungsverfahrens nach den Regelungen dieser R-KBV zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anwendung und Auslegung dieser R-KBV kommt, sind hierfür zunächst die im Betrieb/Unternehmen geregelten Eskalationswege auszuschöpfen. Soweit keine Klärung über die betriebliche/ unternehmerische Eskalationsebene herbeigeführt werden konnte, besteht für die beteiligten Parteien die Möglichkeit, hierzu über die Koordinierungsstelle Konzernbetriebsrat eine Paritätische Kommission auf Konzernebene anzurufen. Die Paritätische Kommission führt eine Anhörung der betroffenen Parteien durch und spricht anschließend eine Empfehlung aus.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/43

Gemeinsame Kommission
Für den Fall, dass zur betrieblichen Personalplanung kein Einvernehmen zwischen den örtlichen Betriebspartnern hergestellt werden kann, wird eine "Gemeinsame Kommission der vertragsschließenden Parteien" gebildet, die durch jeden der beiden Betriebspartner über die Geschäftsführung der Kommission angerufen werden kann.

Diese Gemeinsame Kommission setzt sich aus je drei Mitgliedern der Geschäftsführung des GBR und der Arbeitgeberseite zusammen. Sie soll innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Anrufung zusammentreten.

Die Gemeinsame Kommission prüft den Vorgang nach Anhörung der Betriebspartner und führt eine Beratung zu den zwischen den Betriebsparteien strittigen Themen der Personalplanung mit dem Ziel einer Einigung durch.

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