Thema: Strategische Personalplanung

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3.1.1 Unterrichtung des Betriebsrats im gesetzlichen Rahmen und darüber hinaus (33 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/41

Die Personalplanung ist originäre Aufgabe des jeweiligen Unternehmens bzw. Betriebes und ist nach den Mitbestimmungsgrundsätzen der §§ 90, 92 und 92a BetrVG mit dem jeweils zuständigen Betriebsratsgremium zu beraten. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen der Konzernunternehmen mit den demografischen Herausforderungen in Einklang zu bringen.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/41

Das Personalplanungsverfahren gliedert sich grundsätzlich in mehrere Stufen, die Personalbedarfsplanung auf Basis der Leistungsstunden (bzw. Leistungsmenge) unter Berücksichtigung des prognostizierten Vertreterbedarfs bzw. der Ausfall- und unproduktiven Zeiten, die Personalbestandsplanung auf Basis der Einschätzungen zur Bestandsentwicklung und die Nachführungsplanung auf Basis des Abgleichs zwischen der Bedarfs- und Bestandsentwicklung.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/286

Die Vergabe von Werkverträgen muss im Rahmen einer Fremdleistungsplanung mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Sollen Arbeiten fremdvergeben werden sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Eine Fremdvergabe darf nicht zu Nachteilen für die [Firma]-Stammbelegschaft führen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass durch die Fremdvergabe keine Stammarbeitsplätze gefährdet werden.
- Jegliche Form von Fremdvergabe ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Betriebsrates möglich.
- Für Stammarbeitnehmer mit Einsatzeinschränkungen (Schwerbehinderte, Alters- und Alternsgerechte Arbeitsplätze und für leistungsgeminderte Mitarbeiter) sind ausreichend Arbeitsplätze vorzuhalten, an denen sie eingesetzt werden können.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/41

Die Personalplanung im Betrieb unterliegt den Beteiligungsrechten gemäß §§ 90, 92 und 92a BetrVG. Dabei ist eine detailliertere Ausgestaltung des Personalplanungsverfahrens, die v. a. Unternehmens-/betriebsspezifische Besonderheiten hinreichend berücksichtigt, den jeweiligen Betriebsparteien vorbehalten. Hierfür können in den Unternehmen/Betrieben auch entsprechende Personalplanungsausschüsse eingerichtet werden. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen nach § 95 SGB IX sind zu beachten.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

In Erfüllung der beschriebenen Verpflichtungen schließen die Betriebsparteien die vorliegende Rahmenbetriebsvereinbarung (Rahmen-BV), mit der zugleich die allgemeinen Grundsätze der Personalplanung i. S. von § 92 BetrVG mitgeregelt werden.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass bei sämtlichen Maßnahmen der Personalplanung und ihrer Umsetzung die unternehmerischen Ziele und die Interessen der Arbeitnehmer soweit wie möglich in Übereinstimmung zu bringen sind.

Vereinbarung Landverkehr 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/293

Anhang I Personalplanung als Gestaltungsgrundlage des Konzernarbeitsmarktes
Die Betriebsparteien wirken bei der Personalplanung als Gestaltungsgrundlage des Konzernarbeitsmarktes unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze partnerschaftlich und zukunftsorientiert zusammen [...].

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/41

Zur SPP wird, soweit eine solche durchgeführt wird, der jeweils zuständige Betriebsrat auf Unternehmensebene (z. B. Konzern- bzw. Gesamtbetriebsrat, ggf. Spartenbetriebsrat) durch den Arbeitgeber unterrichtet.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/41

Der Arbeitgeber hat das jeweils zuständige örtliche Gremium (Betriebsrat/Personalplanungsausschuss) rechtzeitig über personalplanungsrelevante Veränderungen zu informieren und ihm als Beratungsgrundlage für die Personalplanung geeignete Unterlagen, die je Unternehmen bzw. Betrieb abzustimmen sind, zur Verfügung zu stellen.

Dazu gehören insbesondere:
- Unternehmerische Entscheidungen mit Auswirkung auf die Personalbedarfsplanung
- Grundlegende Prämissen zur Planung, die im Unternehmen/Betrieb zur Anwendung kommen, einschließlich der nach § 3 ermittelten Leistungsmenge
- Übersicht über den aktuellen Personalbedarf
- Übersicht über die zukünftige Personalbedarfsentwicklung (funktionsbezogen)
- Übersicht zum aktuellen Personalbestand
- Übersicht zur Personalbestandsentwicklung
- ggf. Übersicht zur Planung der Auszubildenden/Dual Studierenden (quantitativ und qualitativ)
- Übersicht zum Stand der Mehr- und Minderleistungen
- Übersicht zur Urlaubsabwicklung
- Übersicht Krankenstandsentwicklung
- ggf. Übersicht zur Regel- und Nachfolgequalifizierung (z. B. auch Qualifizierung im Durchschubverfahren)
- ggf. Übersicht zu Freistellungsansprüchen aus dem Langzeitkonto.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Der Arbeitgeber hat den Personalplanungsausschuss über alle aus der Personalplanung resultierenden Fragestellungen anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Welche Unterlagen konkret zur jeweiligen Sitzung vorzulegen sind, stimmen der Personalplanungsausschuss und der Arbeitgeber einvernehmlich ab.
Unterrichtung und Beratung erstrecken sich auch auf die quantitativen, qualitativen, zeitlichen und örtlichen Aspekte von Planungsmaßnahmen.
Gegenstand der Unterrichtung und Beratung sind insbesondere folgende Bereiche der Personalplanung:
- Ermittlung des gegenwärtigen und künftigen Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht: Hier geht es um die Frage, wie viele Arbeitnehmer mit welcher Qualifikation an welchen Orten in welchen Funktionen und für welche Zeit gebraucht werden. Zu diesem Zweck sind kurz-, mittel- und langfristige Personalprognosen zu erstellen, aus denen sich der voraussichtliche Personalbedarf für den jeweiligen Betrieb in quantitativer und qualitativer Hinsicht ergibt.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Soweit für die Zwecke der Personalbedarfsermittlung und der Personaleinsatzplanung erforderlich, ist auch die Personalentwicklung Gegenstand der Unterrichtung und Beratung.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/33

Folgende Unterlagen können bei Bedarf durch den Personalplanungsausschuss angefordert werden bzw. sind im Bedarfsfalle durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen: Funktionsbeschreibungen, Stellenpläne, Stellenbesetzungspläne und Anforderungsprofile; Arbeitszeitvolumen und Einsatzzeiten der Arbeitnehmer einschließlich der Einrichtung zusätzlicher Arbeitsschichten und Absetzung von Schichten; Rationalisierungsmaßnahmen; Absatzprognosen; Produktionsprognosen; Personalprognosen, wie Pensionierungen aus Altersgründen, Elternzeit, Ableistung des Wehrdienstes und geschätzte Fluktuationsbewegungen sowie weitere Personalstatistiken); Qualifikationsübersichten; Statistiken über die Struktur der Belegschaft, wie altersmäßige Zusammensetzung, Gliederung nach Beschäftigungsarten, Zahl der weiblichen, männlichen und jugendlichen Arbeitnehmer, der schwerbehinderten Arbeitnehmer sowie der Teilzeitbeschäftigten, befristet Beschäftigten, Leiharbeitnehmer, Auszubildenden, auf der Grundlage von Werkverträgen Beschäftigte und sonstige Externen.

Vereinbarung Energiedienstleister 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/35

Artikel 1.3 Informationsinhalt
Der Unternehmensleiter jedes der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Vereinbarung fallenden Unternehmen gibt den Belegschaftsvertretungen jährlich Auskunft über die Bestandsaufnahme und die vorhersehbaren Faktoren, den wirtschaftlichen Kontext, in dem sich die Geschäfte des Unternehmens vollziehen, über seine Strategie, insbesondere im Hinblick auf das Geschäftsvolumen des Sektors, die Position seiner Hauptkonkurrenten und die potenzielle Entwicklung seiner Märkte. Hierzu gehört auch ein Überblick über die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Beschäftigung und Entlohnung.
Wenn es die Bestimmungen des jeweiligen Landes erfordern, kann mit dieser Information auch eine formelle Stellungnahme der- Belegschaftsvertreter verbunden sein.
Bei dieser Gelegenheit ergeht auf der Ebene des Europäischen Betriebsrats und des [Land] Konzernbetriebsrats (bzw. der den jeweiligen Ländern vorgeschriebenen Instanz) jährlich eine Mitteilung über die Anwendung der [Beschäftigungs- und Kompetenzplanung] innerhalb der betroffenen Tochtergesellschaften [...].

Vereinbarung Energiedienstleister 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/35

Einmal im Jahr informiert die [Firma]-Konzernleitung den Europäischen Betriebsrat über die Konzernstrategie laut Artikel 1.3 der vorliegenden Vereinbarung und legt ihm einen zusammenfassenden Bericht über die je Land und Sparte durchgeführten Maßnahmen vor.
Bei dieser Gelegenheit trägt der [Beschäftigungs- und Kompetenzplanungs]-Ausschuss seine Analysen und/oder Anliegen in Bezug auf die Situation und die Veränderung der Tätigkeiten und der Beschäftigungslage innerhalb des [Firma]-Konzerns vor. [...]
Einmal im Jahr wird er über die Strategien der verschiedenen [Firma]-Tochtergesellschaften und ihre vorhersehbaren Auswirkungen auf die Beschäftigungslage informiert.

Vereinbarung Energiedienstleister 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/35

Artikel 2.3 Unterrichtung über die durchgeführten Maßnahmen
Um die Entwicklung der beruflichen Laufbahnen, der Schulung, der Einstellungen, des Mentorings und der in Kapitel 3 der vorliegenden Vereinbarung erläuterten internen Bewegungen verfolgen zu können, werden die verschiedenen in Artikel 1.4 dieser Vereinbarung genannten Instanzen über die durchgeführten Maßnahmen und die Prognosen unterrichtet.
Die hierzu erforderlichen Beobachtungsinstrumente werden vorbereitet und bereitgestellt, damit Datenmaterial wie sozioprofessionelle Gruppen, Berufsprofile, Arbeitsstätten, Anzahl der Einstellungen oder der Personalbewegungen, Vertragsarten und Berufsabschlüsse übermittelt werden kann, vorausgesetzt, diese Daten liegen in den Informationssystemen der Personalabteilung vor.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/36

Personalplanung
Die Arbeitgeberin wird den Betriebsrat regelmäßig jährlich (beginnend für den Planungszeitraum 2014) insbesondere jedoch bevor die Personalplanung für den kommenden Zeitraum dem Konzern mitgeteilt wird und dann, wenn Korrekturen der dem Konzern übermittelten Planungen notwendig sind, über die Personalplanung entsprechend § 92 BetrVG schriftlich unterrichten und dabei insbesondere folgende Informationen erteilen:
- Aufbau und Organisation des Betriebs (Organigramm) sowie Bezeichnung der Stationen/Abteilungen/Bereiche unter Angabe der dort regelhaft vorgehaltenen Betten/Behandlungsplätze und Zuordnung derselben zu den einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereichen einschließlich der in diesem Jahr geplanten, über die Dauer eines Monats hinausgehenden Veränderungen;
- Bestand des Personals im Planungsbereich [...] (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, gestellte Arbeitnehmer bzw. Mitgliedsschwestern, Honorarkräfte) sowie Qualifikation des Personalbestands jeweils bezogen auf die einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereiche;
- Zahl der in diesem Jahr voraussichtlich benötigten Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, gestellten Arbeitnehmer bzw. Mitgliedsschwestern und Honorarkräften) unter Zuordnung zu den einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereichen des Betriebs (gem. Ziffer 2.1.a) sowie geplante Veränderungen (inklusive Ersatz- und Neubedarf);
- notwendige Qualifikation der in diesem Jahr benötigten Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer gestellten Arbeitnehmer bzw. Mitgliedsschwestern und Honorarkräften unter Zuordnung zu den einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereichen (gem. Ziffer 2.1.a) sowie geplante Veränderungen;
- vorhandene bzw. neu (insbesondere im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen) erstellte Stellenbeschreibungen, auf die Abteilungen/Stationen/Bereiche bezogene Stellenpläne und Stellenbesetzungspläne, jeweils bezogen auf den Ist- und den geplanten Soll-Zustand; Stellenpläne beschreiben dabei die Hauptmerkmale der Tätigkeiten aller Beschäftigten bezogen auf eine Organisationseinheit (Station/Abteilung/Bereich) sowie die Zuordnung zu einer Berufsgruppe;
- geplante Änderungen des über die Haupttätigkeiten hinausgehenden Einsatzes (insbesondere Einsatz in Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten in anderen Organisationsbereichen) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, gestellten Arbeitnehmer bzw. Mitgliedsschwestern und Honorarkräfte unter Zuordnung zu den einzelnen Stationen/Abteilungen/Bereichen (gem. Ziffer 2.1.a);
- geplante innerbetriebliche und außerbetriebliche Personalbeschaffung, insbesondere die Umwandlung von Teilzeit in Vollzeitarbeitsverhältnisse oder von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse (Beispiele für innerbetriebliche Personalbeschaffung) oder Neueinstellungen, den Einsatz von Leiharbeitnehmern oder die Vergabe von Werkverträgen (Beispiele für außerbetriebliche Personalbeschaffung); die kurzfristige "Ersatzbeschaffung" von Personal in Vertretungsfällen, welche die Dauer von bis zu einem Monat nicht überschreitet, ist hiervon ausgenommen.

Die Arbeitgeberin wird den Betriebsrat über unterjährige Veränderungen/Entwicklungen der in Ziffer 2.1 genannten Informationen unverzüglich im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen unterrichten.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080220/137

Die geplante Personalbedarfsentwicklung in den Betrieben der [Firma] wird parallel zu den Beratungen nach §§ 90, 92, 92a BetrVG unter Darlegung der beabsichtigten Einzelmaßnahmen und Zeitpunkte der jeweiligen Umsetzung in den Planungsunterlagen aufgelistet (Anlage 3, auch mindestens 2 x jährlich). Der Gesamtbetriebsrat nimmt diese Planung informativ zur Kenntnis.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080220/137

Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat und die örtliche Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß §§ 90, 92 BetrVG und nach SGB IX, § 95 Abs. 2 über:
- alle in Teil A, § 7 Abs. 3 Abschnitt b aufgeführten Punkte vor der jeweiligen Beratung,
- die zu erwartenden personellen und wirtschaftlichen Veränderungen aufgrund neuer Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren, Rationalisierungs- und Investitionsmaßnahmen,
- zu erwartende Veränderungen wie z. B. Ausscheiden aus Altersgründen, Inanspruchnahme von Ruhestandsregelungen, Einberufung zum Wehrdienst/Sozialdienst, Mutterschutz, Elternzeit, Rückkehr vom Wehrdienst/Sozialdienst, Rückkehr aus dem Mutterschutz oder Elternzeit, Eigenkündigung von Mitarbeitern,
- geplante und durchgeführte Vergaben von Arbeiten, die regelmäßig von Mitarbeitern der [Firma] wahrgenommen werden, an Unternehmen außerhalb der [Firma] sowie von der [Firma] nicht angenommene Aufträge.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080220/137

Unabhängig von der Unterrichtung durch den Arbeitgeber und der Beratung im Personalplanungsausschuss stellt der Arbeitgeber dem Betriebsrat regelmäßig den örtlichen Personallagebericht zur Verfügung, in dem mindestens enthalten ist:
- Übersicht über die Altersstruktur nach Organisationseinheiten,
- Übersicht über den aktuellen Personalbestand und -bedarf nach Organisationseinheiten,
- Personalverwendungsdaten nach Organisationseinheiten,
- Mitarbeiterlisten mit dienstlicher Anschrift je Organisationseinheit bei Bedarf,
- Übersicht der aktuellen Auftragslage und Erfüllungsstand.

Vereinbarung Wasserversorger 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/25

Darüber hinaus steht den Beschäftigtenvertretungen ein Informationsrecht beim Controlling-Prozess durch Bekanntgabe der Soll-lst-Abweichung über die perspektivische Planung für die zwei dem Planungsjahr folgenden Kalenderjahre zu. Die Informationen werden von dem für soziale und personelle Angelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied und dem zuständigen Geschäftsbereich Personalmanagement aufbereitet und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Maßnahmen/Alternativen mit den Beschäftigtenvertretungen abgestimmt.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/26

Der Betriebsrat ist mindestens einmal jährlich (spätestens zwei Monate vor Beginn des Planungszeitraumes), unter Angabe der zu erwartenden Zu- und Abgänge sowie der feststehenden Personalveränderung (z. B. durch Mutterschutz, Wehrdienst) darüber zu unterrichten, welcher konkret feststellbare Bedarf von Arbeitsplätzen zum jeweiligen Planungszeitraum besteht. Darüber hinausgehende Personalplanungen sind Gegenstand besonderer Unterrichtung, wenn sie geeignet sind, frühere Personalplanungen wesentlich zu verändern.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/26

Die Unterrichtung des Betriebsrats erfolgt so umfassend, dass sich der Betriebsrat eine klare Vorstellung von den einzelnen Maßnahmen machen kann. Die Geschäftsführung der [Firma] gibt daher dem Betriebsrat alle Tatsachen bekannt, auf die sie die jeweilige Planung stützt. Die Unterrichtung erfolgt anhand von Planungsunterlagen. Es werden alle Unterlagen vorgelegt, die die Geschäftsführung der [Firma] zur Grundlage ihrer Personalplanung macht, dabei wird nach Projekten/dem institutionell geforderten Bereich/GBV, Stellen, Art der Beschäftigung und Einstellung (unbefristet/befristet) geordnet.

Vereinbarung Maschinenbau 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/18

Spätere Veränderungen des Personalbedarfs, die infolge von konjunkturellen Veränderungen, insbesondere Veränderungen der Auftragslage, oder infolge sonstiger wirtschaftlicher Einflüsse durch Produktionsänderungen, organisatorische Maßnahmen oder Ähnliches notwendig werden, sind dem Betriebsrat ebenfalls mitzuteilen.
Dem Betriebsrat ist monatlich eine Liste zu übergeben, aus der sich der jeweilige Personalbedarf (zu besetzende Stellen) des Betriebes ergibt.

Vereinbarung Maschinenbau 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/18

Um die Transferstelle über zu besetzende Stellen und über betriebsbedingte Freistellungen zu unterrichten, ist ihr von den örtlichen Personalbereichen je eine Ausfertigung der Listen gemäß Abschnitt II. Ziffer 3) zuzusenden.

Vereinbarung Chemische Industrie 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/245

Die Leitung Distribution [Ort] wird den Betriebsrat [Firma] mindestens einmal jährlich, jeweils im Monat Oktober über die Personalplanung und dabei insbesondere über den sich ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf in der Distribution für das Folgejahr informieren.

Erfordert die Geschäftslage unterjährig ungeplante signifikante Änderungen des Personalbedarfs, ist der Betriebsrat [Firma] unverzüglich vor Umsetzung etwaiger Maßnahmen in geeigneter Weise zu informieren; die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind einzuhalten.

Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/259

Der örtliche Betriebsrat (BR) erhält auf der Grundlage der jährlichen Wirtschaftsplanung und der daraus abgeleiteten Personalplanung einen Überblick über die geplante Zusammensetzung der Gesamtbelegschaft für das Folgejahr. Dazu legen die Parteien folgendes Verfahren fest:
- Auf der Grundlage der im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das Folgejahr geplanten Gesamtbelegschaft wird der Anteil der darin enthaltenen flexiblen Arbeitsverhältnisse zum Stichtag des 31.12. des Folgejahres geplant.
- Maßgebend zur Bestimmung des Anteils ist der Stichtag. Zum Stichtag sollen die unter § 2 genannten Anteile nicht überschritten werden.
- Die Betriebsparteien überprüfen jeweils zur Mitte des Jahres, ob die Planung zum Stichtag aufrechterhalten bleibt oder angepasst werden muss.
- Bei absehbarer Überschreitung der unter § 2 genannten prozentualen Anteile treten die Betriebsparteien in Gespräche über die weitere Verfahrensweise ein.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/275

§ 4 Planung und Beteiligung des Betriebsrats
Das Unternehmen legt dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung regelmäßig seine Planungen über den Einsatz von Fremdleistungen vor. Dies bezieht sich insbesondere auf die Anzahl, Aufgaben, Zeitdauer, Kosten usw. des Einsatzes von Fremdfirmenarbeitnehmern. Dabei ist zu begründen, warum die Arbeiten nicht von Arbeitnehmern des Unternehmens erledigt werden können.

Dem Betriebsrat sind auf Verlangen alle Vertrage vorzulegen, die Fremdfirmenarbeitnehmer betreffen.

Quartalsweise werden mit den örtlichen Betriebsräten gern. § 92 BetrVG eine Personalbedarfsplanung vorgestellt und diskutiert.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/281

Der Betriebsrat wird bei den Fragen zur Abstimmung zwischen Produktionsplanung und Personalplanung bei Werkvertragsvergaben i. S. v. § 2 informiert. Die [Firma] wird mit dem Betriebsrat die erforderlichen Maßnahmen beraten. Sie hat Vorschläge des Betriebsrates mit diesem zu erörtern. Hierbei werden im Sinne dieses Tarifvertrages insbesondere folgende Betrachtungen vorgenommen:

Der Soll-/lst-Abgleich der geplanten Fertigungsstunden sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen der Personalplanung
- Produktionsplanung einschließlich der Ableitung des notwendigen Stundenvolumens
- Kapazitätsbasierte Personalbedarfsermittlung
- Vergabeumfang an Werkvertragsunternehmen
- Zeiten von Unter-/Überlastung

Abgleich des Beschäftigungsbedarfes und der Personalplanung.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010900/286

Alle geplanten Fremdvergaben werden im Vorfeld mit dem Betriebsrat beraten. Hierzu wird der Betriebsrat bereits in der Vorplanungsphase über Produktionsplanung und Personalplanung umfassend informiert.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/43

Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat zur Durchführung bzw. Aktualisierung der Personalplanung nach § 3 sowie ggf. zur Qualifizierungs- und Nachfolgeplanung nach § 4 spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung des Personalplanungsausschusses rechtzeitig und umfassend gemäß §§ 90, 92, 92a BetrVG über:
- die zu erwartenden personellen und wirtschaftlichen Veränderungen aufgrund neuer Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren, Rationalisierungs- und Investitionsmaßnahmen einschließlich der damit ggf. verbundenen Veränderungen von Arbeitsplatzbewertungen,
- alle in § 7 aufgeführten Punkte,
- alle weiteren für die Beratung der Personalplanung nach § 3 und der Qualifizierungs- und Nachfolgeplanung nach § 4 benötigten Daten und Unterlagen in Bezug auf geplante Zu- und Abgänge und die der Planung zugrunde liegenden Prognosen,
- geplante und durchgeführte Vergaben von Arbeiten, die regelmäßig von Mitarbeitern der [Firma] wahrgenommen werden, an Unternehmen außerhalb der [Firma] sowie von der [Firma] nicht angenommene Aufträge,
- nur in Betrieben mit unternehmensinternen Beauftragungen die Höhe des Auftragsvolumens (funktions- und tätigkeitsbezogen).

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/43

Unabhängig von der Unterrichtung durch den Arbeitgeber und der Beratung im Personalplanungsausschuss stellt der Arbeitgeber dem Betriebsrat monatlich den örtlichen Personallagebericht zur Verfügung, in dem mindestens folgende Unterlagen nach Funktionen und Tätigkeiten enthalten sind:

Übersicht über die Altersstruktur

Personalbestand
- aktiver Personalbestand
- erweiterter Personalbestand
- langzeit- und dauerkranke Mitarbeiter
- untaugliche bzw. leistungsgewandelte Mitarbeiter (dauerhaft und unbefristet)
- Übersicht über die mit Zeitarbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze
- unbesetzte Arbeitsplätze

Mitarbeiter in Nachfolgequalifizierung

Nachwuchssicherungsstellen

Übersicht der Arbeits- und Ausfallarten

Stand der Arbeitszeitkonten im Soll-/Ist-Vergleich

Mehr- und Minderleistungsstunden
- Anzahl der insgesamt geleisteten Mehrleistungsstunden inkl. der Anzahl der ins Langzeitkonto eingegangenen Mehrleistungsstunden
- Anzahl der Minderleistungsstunden

Stand der Urlaubsabwicklung im Soll-/Ist-Vergleich

Übersicht über alle ausgefallenen geplanten Schichten im operativen Betriebsdienst

Personalverwendungsdaten

Mitarbeiterlisten mit dienstlicher Anschrift je Organisationseinheit bei Bedarf

soweit im Betrieb vorhanden, eine Übersicht der aktuellen Auftragslage mit Erfüllungsstand.

Vereinbarung Landverkehr 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010100/43

Im Rahmen der betrieblichen Personalplanungsausschüsse wird durch die Arbeitgeberseite und den zuständigen Betriebsrat funktions- und tätigkeitsbezogen überprüft, ob die in dieser GBV formulierten Ziele der Personalplanung erreicht werden, Abweichungen sind zu begründen. Bei nur funktionsbezogener Personalplanung erfolgt die Überprüfung funktionsbezogen.

Das auf Unternehmensebene funktions- und tätigkeitsbezogen aggregierte Ergebnis dieser Überprüfung wird dem GBR durch die Arbeitgeberseite quartalsweise zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis der Überprüfung enthält insbesondere folgende Angaben:
- Stand der Arbeitszeitkonten im Soll-/Ist-Vergleich,
- Entwicklung der insgesamt geleisteten Mehrleistungsstunden
inkl. der Anzahl der ins Langzeitkonto eingegangenen Mehrleistungsstunden,
- Übersicht über alle ausgefallenen geplanten Schichten im operativen Betriebsdienst,
- Stand der Urlaubsabwicklung im Soll-/Ist-Vergleich.

Die geplante Entwicklung des Gesamtpersonalbedarfs ist dem GBR unter Darlegung der beabsichtigten Einzelmaßnahmen und Zeitpunkte der jeweiligen Umsetzung einschließlich des Sachstands im Beteiligungsverfahren gemäß § 5 Abs. 4 ebenfalls viermal jährlich entsprechend den Regelungen [...] der GBV Strukturwandel der [Firma] als Information zur Kenntnis zu geben.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 020200/159

Rechte des Personalrats
Der Personalrat ist von der Personalentwicklungsabteilung regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich über den Stand
- der geführten und geplanten Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche,
- die Personalentwicklungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- die Zielerreichung der Maßnahmen sowie
- das Budget
zu unterrichten. Darüber hinaus soll sie ihn über Schwierigkeiten und Probleme sowie neuere Entwicklungen informieren.

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