Thema: Sucht und Suchtmittelmissbrauch

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2.3.2 Eingeschränktes Suchtmittelverbot (4 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Bildungseinrichtung 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/206

Aufgrund der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" dürfen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Suchtmittelgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Beschäftigte, die infolge Alkoholgenusses oder andere Substanzen nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden. (GUV-V A1 §15)

Vereinbarung Maschinenbau 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/232

Der Verkauf von Alkohol in den Versorgungsautomaten, Betriebsrestaurants und Shops ist nicht gestattet.

Vereinbarung Maschinenbau 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/211

Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken im Betrieb sind untersagt. Es wird angeregt, dass die Kantinenleitung Speisen, die Alkohol enthalten, besonders kenntlich macht. Für alle offiziellen Anlässe (Betriebs-, Jubilars-, Geburtstags-, oder Abschiedsfeiern) muss im Vorfeld (1 Woche vorher) ein Freigabeverfahren über die Geschäftsführung und den Betriebsrat erfolgen.

Vereinbarung Maschinenbau 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/232

Verbot von Alkohol in Teilbereichen
Sofern nicht ohnehin gesetzlich geregelt, kann die jeweils zuständige Personalabteilung in Abstimmung mit der internen Beratungsstelle für Sucht und Soziales und mit Zustimmung des Betriebsrates wegen zwingender Erfordernisse des Betriebes in Teilbereichen ein Alkoholverbot aussprechen.

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