Thema: Sucht und Suchtmittelmissbrauch

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2.4.6 Wiederaufnahme des Konsums (4 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/208

Vorgehen bei erneutem Konsum nach einer Therapie
Ein kurzzeitiges Wiederaufleben eines Suchtmittelkonsums nach einer Therapie oder C sonstigen Hilfsmaßnahmen ist im Verlauf des Genesungsprozesses bei Abhängigkeitserkrankungen nicht untypisch. Eine schnelle Unterbrechung des gefährdenden Verhaltens ist in diesem Fall jedoch angesagt, um einen Rückfall zu vermeiden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/192

Vorgehen bei Rückfall nach kürzerer Abstinenz
Wird jemand nach der Durchführung der Maßnahmen gemäß der Dienstvereinbarung innerhalb eines halben Jahres rückfällig, setzen die jeweiligen Maßnahmen an dem Punkt wieder ein, an dem sie unterbrochen wurden.

Vereinbarung Maschinenbau 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/232

Treten innerhalb von 3 Jahren nach einer erfolgreich abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung erneute Auffälligkeiten auf, ist dies als "Rückfall" einzustufen. Der Wiedereinstieg in den Stufenplan ist im Einzelfall mit den Beteiligten des Stufe-II-Gespräches des Interventionsprozesses abzustimmen. Hierbei gilt der Grundsatz: Es dürfen Stufen innerhalb des Interventionsprozesses wiederholt, jedoch nicht übersprungen werden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050102/175

Bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Rückfall nach einer stationären oder ambulanten Therapie oder sonstigen Hilfsmaßnahmen entscheidet das Personal- und Organisationsreferat unter Einbindung der betroffenen Dienststelle unverzüglich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
- ob erneut Gespräche geführt werden oder eine (amts-)ärztliche Untersuchung durchgeführt wird, wie in §§ 6, 7 dieser Dienstvereinbarung beschrieben, oder ob
- arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine disziplinarrechtliche Behandlung erfolgen sollen. Bei dieser Entscheidung ist die Beurteilung des (Amts-)Arztes zu berücksichtigen, ob die Dienstkraft den Rückfall überwinden wird.

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