Thema: Toleranz, Respekt und Kollegialität

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3.1.4 Beteiligung von JAV, Schwerbehinderten- und Gleichstellungsbeauftragten (6 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/27

In der Berufsausbildung werden schwerbehinderte Jugendliche nach Möglichkeit miteinbezogen. Bei entsprechenden Auswahlverfahren bzw. Eignungsprüfungen ist die jeweilige Art der Behinderung unter Beachtung der mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen verbundenen Einschränkungen des Tauglichkeitsprofils zu berücksichtigen. Über die Bewerbungen von schwerbehinderten Jugendlichen wird die Schwerbehindertenvertretung informiert.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/89

Die Durchführung einzelner Maßnahmen erfolgt unter Beteiligung des Personalrates und ggf. der Frauenbeauftragten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Vereinbarung Verbände und Gewerkschaften Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/72

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird zur Integration der jugendlichen Migrantinnen und Migranten, Lesben, Schwulen, Transsexuellen, Jugendlichen aus sozial benachteiligten Milieus alle geeigneten Maßnahmen beim Betriebsrat beantragen (§ 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung wird zur Integration der Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 95 SGB IX) beitragen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 1999 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/42

Jeder, der sich Mobbingangriffen ausgesetzt fühlt, kann sich während der Arbeitszeit unter Fortzahlung seines Entgeltes an seinen unmittelbaren oder nächsthöheren Vorgesetzten, die Personalstelle oder die Personalvertretung, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Frauenbeauftragte oder den Betriebsarzt wenden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/47

Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät Frauen unter Wahrung strengster Diskretion in Fällen sexueller Belästigung.
Soweit die Betroffenen ihr ausdrückliches Einverständnis dazu erklären, nimmt die Gleichstellungsbeauftragte an allen Gesprächen teil, in denen die Betroffenen sich gegenüber der Personalabteilung zum Sachverhalt äußern. Entsprechendes gilt auch für die Gespräche zwischen der Personalabteilung und den Angeschuldigten, soweit die Angeschuldigten dazu ausdrücklich ihr Einverständnis erklären.
Soweit die Gleichstellungsbeauftragte von den Betroffenen eingeschaltet wurde, ist sie nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung bzw. nach Verhängung von Maßnahmen (§ 5) durch die untersuchende Personaldienststelle darüber zu unterrichten, ob Maßnahmen ergriffen worden sind.

Vereinbarung Metallverarbeitung 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/51

Jeder Mitarbeiter, der von Diskriminierung, sexueller Belästigung oder Mobbing betroffen ist oder sich einer sonstigen nachteiligen oder ungerechten Behandlung ausgesetzt sieht, oder sich in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert fühlt, kann sich beschweren. Er kann seine Beschwerde mündlich oder schriftlich beim Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung, dem betrieblichen Vorgesetzten, dem betriebsmedizinischen Dienst, dem Personalwesen, oder der Geschäftsführung vorbringen. Die Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen führen. §§ 84,85 BetrVG bleiben unberührt.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele und Gegenstand
    1. Allgemeine Ziele 8 Textauszüge
    2. Spezielle Ziele 8 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlicher Geltungsbereich 6 Textauszüge
    2. Persönlicher Geltungsbereich 13 Textauszüge
  1. Aspekte partnerschaftlichen Verhaltens
    1. Diskriminierung unterbinden 8 Textauszüge
    2. Mobbing unterbinden 11 Textauszüge
    3. Sexuelle Belästigung unterbinden 11 Textauszüge
    4. Sozialer Umgang, Konfliktbewältigung und Kommunikation 6 Textauszüge
    5. Unternehmensschädigendes Verhalten vermeiden 4 Textauszüge
    6. Vielfalt fördern und Chancengleichheit herstellen 8 Textauszüge
    7. Einzelne Beschäftigtengruppen integrieren und fördern 10 Textauszüge
  2. Rechte, Pflichten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten
    1. Grundsätze 5 Textauszüge
    2. Belästigungsverbot 7 Textauszüge
    3. Beschwerderecht 12 Textauszüge
    4. Die Rolle des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers 11 Textauszüge
    5. Die Rolle von Vorgesetzten und Führungskräften 10 Textauszüge
    6. Die Rolle von unbeteiligten Dritten 8 Textauszüge
    7. Code of Conduct, Corporate Compliance 6 Textauszüge
  3. Unterstützende Maßnahmen
    1. Information, Sensibilisierung und Aufklärung 8 Textauszüge
    2. Qualifizierung und Fortbildung 7 Textauszüge
    3. Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement 4 Textauszüge
    4. Ansprechpersonen und Beratungsstellen 7 Textauszüge
    5. Konflikt- oder Mobbingbeauftragte 7 Textauszüge
    6. Mediation, Supervision und Coaching 8 Textauszüge
    7. Whistleblowing und Hinweisgebersysteme 7 Textauszüge
    8. Berichte, Überprüfung, Fortschreibung und Dokumentation 11 Textauszüge
  4. Sanktionen
    1. Allgemeine Sanktionen 12 Textauszüge
    2. Abgestufte Sanktionen 5 Textauszüge
  5. Sensibilität im Umgang mit Sprache und Kommunikation
    1. Geschlechtsneutrale Sprache in den Vereinbarungen 6 Textauszüge
    2. Kommunizieren ohne zu diskriminieren 9 Textauszüge
  1. Rechte, Prozeduren und Instrumente
    1. Information und Beratung 8 Textauszüge
    2. Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung 7 Textauszüge
    3. Gemeinsame Gremien und paritätische Kommissionen 7 Textauszüge
    4. Beteiligung von JAV, Schwerbehinderten- und Gleichstellungsbeauftragten 6 Textauszüge

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