Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

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1.4.1 Bezahlte Urlaube/Freistellungen (9 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Bildungseinrichtung Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/102

Darüber hinaus werden MitarbeiterInnen, soweit Arbeitspflicht besteht, an ihrem Geburtstag und an Gründonnerstag jeweils für die Hälfte der individuellen täglichen Arbeitszeit von der Arbeit freigestellt. Ein Anspruch auf die vorstehenden Dienstbefreiungen entsteht erstmals nach einer ununterbrochenen Dienstzugehörigkeit von 6 Monaten.

Vereinbarung Bildungseinrichtung Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/102

In jedem Kalenderjahr wird ein eintägiger Betriebsausflug durchgeführt. Entfällt der jährliche Betriebsausflug, werden den MitarbeiterInnen ersatzweise Freistellungen im Umfang von 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewährt.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 1978 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/21

Nach dem tariflich vereinbarten Erholungsurlaub erhalten Betriebsangehörige mit einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren: 1 Tag Zusatzurlaub 15 Jahren und mehr: 2 Tage Zusatzurlaub.

Vereinbarung Energiedienstleister 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/94

Bei Erreichen der 20-, 30- und 40-jährigen Unternehmenszugehörigkeit wird allen Mitarbeitern ab dem 1.1.2003 zusätzlich zu der Freistellung nach der derzeit gültigen tariflichen Regelung, jeweils 1 betrieblicher Freistellungstag gewährt. Die Freistellung erfolgt - soweit betrieblich möglich - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem tariflichen Freistellungstag.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 1968 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/99

Der Jahresurlaub erhöht sich bei Firmenangehörigen mit einer Dienstzeit bei der Firma von 12 Jahren um einen Tag über 20 Jahre um zwei Tage über 25 Jahre um drei Tage über 40 Jahre um fünf Tage über 50 Jahre um zehn Tage.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/106

Bei notwendig werdendem Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeitszeit wird das Gehalt ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub unter Freistellung von der Arbeit in folgenden Fällen fortgezahlt:
- drei Arbeitstage beim Tode des Ehegatten
- zwei Tage beim Tode eigener Kinder
- zwei Tage bei eigener Eheschließung
- ein Tag beim Tode eines Elternteils oder Schwiegerelternteils
- ein Arbeitstag bei Niederkunft der Ehefrau
- ein Arbeitstag bei Wohnungswechsel, sofern ein eigener Haushalt besteht
- ein Arbeitstag bei Teilnahme an der Trauung oder Hochzeitsfeier der eigenen Kinder
- ein Arbeitstag bei Teilnahme an der goldenen Hochzeit der Eltern.

Vereinbarung Grundstücks- und Wohnungswesen 1990 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/36

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird außerhalb des tariflichen Jahresurlaubs Sonderurlaub unter Weiterzahlung der Bezüge gewährt bei
- Eheschließung zwei Arbeitstage
- Niederkunft der Ehefrau zwei Arbeitstage
- Todesfällen von Ehegatten, unterhaltsberechtigten Kindern drei Arbeitstage Eltern, Pflegeeltern, Kindern zwei Arbeitstage Schwiegereltern und Geschwistern ein Arbeitstag Großeltern ein Arbeitstag
- Eheschließung eines Kindes ein Tag
- eigene Silberhochzeit zwei Arbeitstage
- Umzug mit eigenem Hausstand zwei Arbeitstage
- 25., 40. und 50. Dienstjubiläum ein Arbeitstag.

Vereinbarung Energiedienstleister 2005 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/111

Entsprechend § 616 BGB wird den Mitarbeitern bei folgenden Anlässen, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, eine Freistellung gewährt:
- Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, ein Arbeitstag
- Tod des Ehegatten/Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils, zwei Arbeitstage
- Umzug aus betrieblichem Grund an einen anderen Ort, ein Arbeitstag
- 25., 40. und 50. Arbeitsjubiläum, ein Arbeitstag.

Vereinbarung Energiedienstleister 2005 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/111

Entsprechend § 616 BGB wird den Mitarbeitern bei folgenden Anlässen, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts eine Freistellung gewährt:
Schwere Erkrankungen - eines Angehörigen soweit er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag/Kalenderjahr - eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstagen/Kalenderjahr - einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die Betreuung eines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu vier Arbeitstagen/Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele und Gegenstände
    1. Reibungslose Planung, Resturlaub vermeiden, gleiche Behandlung 16 Textauszüge
  2. Definition und Wirkung
    1. Arbeitskraft erhalten, Erholung sicherstellen 6 Textauszüge
  3. Urlaubsplanung
    1. Urlaubswünsche, verbindliche Planung 14 Textauszüge
    2. Urlaubslisten 5 Textauszüge
    3. Umfang der Planung 3 Textauszüge
    4. Stückelung des Urlaubs 13 Textauszüge
    5. Beantragung und Genehmigung 14 Textauszüge
    6. Kriterien und Quoten 16 Textauszüge
    7. Änderungen und Verschiebungen 10 Textauszüge
    8. Widerruf und Ausgleich für Nachteile 10 Textauszüge
    9. Urlaubssperre 4 Textauszüge
    10. Übertragung und Verfall 12 Textauszüge
  4. Zusatzurlaube
    1. Bezahlte Urlaube/Freistellungen 9 Textauszüge
    2. Unbezahlte Urlaube/Freistellungen 5 Textauszüge
    3. Zusatzurlaub für Beschäftigte mit besonderen Belastungen 3 Textauszüge
    4. Beantragung und Genehmigung 6 Textauszüge
  5. Betriebsferien
    1. Zeitraum, Bedingungen 7 Textauszüge
    2. Festlegungen und Ausnahmen beim Betriebsurlaub 4 Textauszüge
    3. Heiligabend bis Silvester 5 Textauszüge
    4. Brückentage 4 Textauszüge
    5. Brauchtumstage 4 Textauszüge
  6. Urlaub und Krankheit
    1. Gutschriften, Ersatz 6 Textauszüge
  1. Mitbestimmung und Beteiligung am Verfahren
    1. Information, Beteiligung bei Konflikten 10 Textauszüge
  2. Innerbetriebliche Streitschlichtung
    1. Wille zur Einigung, paritätische Gremien, Fristen, Schlichtungsstelle 7 Textauszüge
  3. Einigungsstelle
    1. Einrichtung, Besetzung 4 Textauszüge
  4. Rechte der Beschäftigten
    1. Beschwerde, Alternativen bei Ablehnung 8 Textauszüge

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