Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

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1.3.4 Stückelung des Urlaubs (13 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Verlags- und Druckgewerbe 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/91

Mindestens 5 Wochen des Jahresurlaubs haben in Blöcken von mindestens einer Woche geplant, beantragt und gewährt zu werden. Resttage können als Einzeltage verplant werden. Für Arbeitnehmer/innen die 24 Tage Jahresurlaubsanspruch haben: mindestens 4 Wochen.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/78

Urlaub dient der eigenen Regeneration und der Erholung von der Arbeit und entfaltet seine Wirkung nach den aktuellen Gesundheitserkenntnissen frühestens nach 10 Tagen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, auf den Gesundheitsschutz zu achten. Generell soll der Urlaub, wenn möglich, zusammenhängend gewährt werden. Ist dies nicht möglich, so ist kalenderjährlich ein Urlaubsanteil von mindestens der Hälfte des Gesamtanspruchs zusammenhängend zu gewähren. Nur eine wochenweise Stückelung des Gesamturlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber ist daher unzulässig. Einzeltage bleiben hiervon unberücksichtigt.

Vereinbarung Baugewerbe Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/84

Jedem/Jeder Arbeitnehmer/in stehen während den Sommerfreizeiten insgesamt zwei Wochen (10 Arbeitstage) Urlaub zusammenhängend zu. Falls keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, kann dem einzelnen Arbeitnehmer auch während der Ferienfreizeit (Schulferien) auch mehr Urlaub gewährt werden.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/53

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden. Der Urlaub kann auf Wunsch des Arbeitnehmers auch in bis zu drei Teilen genommen werden, dabei müssen jedoch zwei Urlaubsteile so bemessen sein, dass der Arbeitnehmer mindestens für je zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist.

Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/82

Grundsätzlich können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammenhängend Urlaub von bis zu 15 Arbeitstagen nehmen. Mit Zustimmung der Geschäftsleitung und der Führungskraft können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 20 Tage Urlaub.

Vereinbarung Baugewerbe Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/84

Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von maximal 3 Wochen (15 Arbeitstage). Falls keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, kann dem einzelnen Arbeitnehmer auch ein längerer Urlaub gewährt werden.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/66

Der Erholungsurlaub soll zusammenhängend genommen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres müssen jedem/jeder Mitarbeiter/in auf deren/dessen Wunsch hin 3 Wochen aufeinander folgend gewährt werden.

Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 1996 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/31

Den Beschäftigten sind mindestens einmal 18 Werktage Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Auf Wunsch ist, wenn begründete betriebliche Belange dem nicht gegenüberstehen, ein längerer zusammenhängender Urlaub zu gewähren.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 1996 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/3

Er kann auf Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 1987 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/28

Sowohl die beamten- als die tarifrechtlichen Regelungen sehen vor, dass der Urlaub möglichst zusammenhängend genommen werden soll. Eine zu häufige Teilung des Urlaubs ist daher zu vermeiden.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/112

Jeder/Jede Arbeitnehmer/in kann bis zu 4 Wochen seines/ihres Erholungsurlaubs auch zusammenhängend nehmen. Sofern ein längerer Zeitraum zusammenhängend von den Arbeitnehmer/innen gewünscht wird, hat diesen die [Firma] zu genehmigen, es sei denn, berechtigte betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 1996 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/29

Auf Wunsch der Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter ist der gesamte Jahresurlaub auch zusammenhängend zu gewähren, soweit nicht dringende betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050300/73

Beginnt die Urlaubswoche am Montag und endet sie am Freitag, sind die Wochenenden vor und nach dem Urlaub dienstfrei zu planen. Beschäftigte werden vor Beginn des Urlaubs nicht zum Nachtdienst eingeplant.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele und Gegenstände
    1. Reibungslose Planung, Resturlaub vermeiden, gleiche Behandlung 16 Textauszüge
  2. Definition und Wirkung
    1. Arbeitskraft erhalten, Erholung sicherstellen 6 Textauszüge
  3. Urlaubsplanung
    1. Urlaubswünsche, verbindliche Planung 14 Textauszüge
    2. Urlaubslisten 5 Textauszüge
    3. Umfang der Planung 3 Textauszüge
    4. Stückelung des Urlaubs 13 Textauszüge
    5. Beantragung und Genehmigung 14 Textauszüge
    6. Kriterien und Quoten 16 Textauszüge
    7. Änderungen und Verschiebungen 10 Textauszüge
    8. Widerruf und Ausgleich für Nachteile 10 Textauszüge
    9. Urlaubssperre 4 Textauszüge
    10. Übertragung und Verfall 12 Textauszüge
  4. Zusatzurlaube
    1. Bezahlte Urlaube/Freistellungen 9 Textauszüge
    2. Unbezahlte Urlaube/Freistellungen 5 Textauszüge
    3. Zusatzurlaub für Beschäftigte mit besonderen Belastungen 3 Textauszüge
    4. Beantragung und Genehmigung 6 Textauszüge
  5. Betriebsferien
    1. Zeitraum, Bedingungen 7 Textauszüge
    2. Festlegungen und Ausnahmen beim Betriebsurlaub 4 Textauszüge
    3. Heiligabend bis Silvester 5 Textauszüge
    4. Brückentage 4 Textauszüge
    5. Brauchtumstage 4 Textauszüge
  6. Urlaub und Krankheit
    1. Gutschriften, Ersatz 6 Textauszüge
  1. Mitbestimmung und Beteiligung am Verfahren
    1. Information, Beteiligung bei Konflikten 10 Textauszüge
  2. Innerbetriebliche Streitschlichtung
    1. Wille zur Einigung, paritätische Gremien, Fristen, Schlichtungsstelle 7 Textauszüge
  3. Einigungsstelle
    1. Einrichtung, Besetzung 4 Textauszüge
  4. Rechte der Beschäftigten
    1. Beschwerde, Alternativen bei Ablehnung 8 Textauszüge

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