Thema: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung

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1.3.10 Übertragung und Verfall (12 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/88

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr über den 9. Januar ist nur ausnahmsweise aus persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen statthaft. Dieser Übertrag ist frühzeitig und entsprechend begründet schriftlich zu beantragen. Nach Weiterleitung durch den Vorgesetzten an die Personalabteilung entscheidet diese gemeinsam mit dem Betriebsrat über die Genehmigung der Ausnahme.

Vereinbarung Gastgewerbe 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/101

Nur in Ausnahmefällen und aufgrund dringender betrieblicher Gründe und dringender persönlicher Gründe kann der Urlaub in Absprache zwischen Direktion, MitarbeiterIn und Betriebsrat auch den Zeitraum bis zum 31.3. des folgenden Jahres übertragen werden.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/105

Kann der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht genommen werden, ist eine Verlängerung bis zum 30.03. des darauf folgenden Kalenderjahres möglich. Danach verfällt der Urlaub ersatzlos.

Vereinbarung Kreditgewerbe 1999 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/47

Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres beantragt, gewährt und genommen werden. Eine Ausnahme gilt, soweit das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Kalenderjahres begründet wird, und die 6-monatige Wartezeit, die nach § 4 Bundesurlaubsgesetz Voraussetzung für den vollen Urlaubsanspruch bildet, nicht erfüllt ist. In diesem Fall kann der anteilige Urlaub für die Wartezeit nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Bundesurlaubsgesetz auf das gesamte nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 1986 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/42

Sollte der Urlaub aus personen- oder betriebsbedingten Gründen bis zum Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden können, so ist er bis zum 30. April des nächsten Jahres anzutreten. Die weitere Übertragung des Urlaubs ist nur möglich - bei kurzfristiger Erkrankung im Übertragungszeitraum - bei persönlichen Gründen, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/100

Sollte aus Krankheitsgründen der Urlaub bis zum 30.4. des Folgejahres nicht genommen werden können, ist er bis zum 30.6. zu beantragen und zu nehmen.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/100

Bis zu 1/5 des Jahresurlaubs (dies entspricht 6 Urlaubstagen bei einer Vollzeitstelle) kann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, ohne besondere Antragstellung und muss bis zum 30.4. des Folgejahres genommen worden sein.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2004 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/78

Konnte der Urlaub jedoch aus krankheitsbedingten Gründen nicht angetreten werden, so bleibt der Urlaubsanspruch bis 30.6. erhalten. Resturlaub ist bevorzugt zu genehmigen. Die Genehmigung von Resturlaub kann nicht widerrufen werden.

Vereinbarung Baugewerbe 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/84

Der Jahresurlaub muss bis zum 31.3. des folgenden Jahres angetreten sein, sonst verfällt der Urlaubsanspruch. Kann der Urlaub aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden, muss er bis zum 30.9. des folgenden Jahres angetreten sein, sonst verfällt der Urlaubsanspruch.

Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/48

Kann der Urlaubsanspruch im jeweiligen Urlaubsjahr nicht genommen werden, soll er bis zum 31.3. des Folgejahres angetreten werden. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder in persönlich begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist bis zum 31.12. des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres möglich. Dies erfolgt durch schriftliche Genehmigung des Vorgesetzten mit Kopie an den Mitarbeiter, die Personalabteilung und den Betriebsrat.

Vereinbarung Einzelhandel (ohne Kfz.) 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/48

Wird der beantragte Urlaub aus dem Vorjahr bis zum 31.3. des Folgejahres vom Unternehmen nicht genehmigt oder gewährt, verjährt der beantragte Urlaub erst nach 2 Jahren.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030500/73

Mit Ausnahme der Auszubildenden haben alle Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Einrichtung eines Urlaubskontos zu stellen. Dieser Antrag muss begründet werden. Die Genehmigung erfolgt durch die Personalabteilung in Abstimmung mit dem Vorstand. Der Betriebsrat wird hierüber informiert. Es dürfen maximal 10 Urlaubstage je Jahr auf das Urlaubskonto eingetragen werden. Das Urlaubskonto ist in einem Zeitraum von 3 Jahren auszugleichen, das heißt: Nicht genommener Urlaub vom Urlaubskonto, der älter als 2 Jahre ist, verfällt ersatzlos.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele und Gegenstände
    1. Reibungslose Planung, Resturlaub vermeiden, gleiche Behandlung 16 Textauszüge
  2. Definition und Wirkung
    1. Arbeitskraft erhalten, Erholung sicherstellen 6 Textauszüge
  3. Urlaubsplanung
    1. Urlaubswünsche, verbindliche Planung 14 Textauszüge
    2. Urlaubslisten 5 Textauszüge
    3. Umfang der Planung 3 Textauszüge
    4. Stückelung des Urlaubs 13 Textauszüge
    5. Beantragung und Genehmigung 14 Textauszüge
    6. Kriterien und Quoten 16 Textauszüge
    7. Änderungen und Verschiebungen 10 Textauszüge
    8. Widerruf und Ausgleich für Nachteile 10 Textauszüge
    9. Urlaubssperre 4 Textauszüge
    10. Übertragung und Verfall 12 Textauszüge
  4. Zusatzurlaube
    1. Bezahlte Urlaube/Freistellungen 9 Textauszüge
    2. Unbezahlte Urlaube/Freistellungen 5 Textauszüge
    3. Zusatzurlaub für Beschäftigte mit besonderen Belastungen 3 Textauszüge
    4. Beantragung und Genehmigung 6 Textauszüge
  5. Betriebsferien
    1. Zeitraum, Bedingungen 7 Textauszüge
    2. Festlegungen und Ausnahmen beim Betriebsurlaub 4 Textauszüge
    3. Heiligabend bis Silvester 5 Textauszüge
    4. Brückentage 4 Textauszüge
    5. Brauchtumstage 4 Textauszüge
  6. Urlaub und Krankheit
    1. Gutschriften, Ersatz 6 Textauszüge
  1. Mitbestimmung und Beteiligung am Verfahren
    1. Information, Beteiligung bei Konflikten 10 Textauszüge
  2. Innerbetriebliche Streitschlichtung
    1. Wille zur Einigung, paritätische Gremien, Fristen, Schlichtungsstelle 7 Textauszüge
  3. Einigungsstelle
    1. Einrichtung, Besetzung 4 Textauszüge
  4. Rechte der Beschäftigten
    1. Beschwerde, Alternativen bei Ablehnung 8 Textauszüge

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