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: Die Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an die Hans-Böckler-Stiftung

Die Abführungsregelung gehört zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich gewerkschaftlicher Betätigung im Bereich der Mitbestimmung. Die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer steht nicht entgegen, wie sie ja auch die Zahlung von Gewerkschaftsbeiträgen aus dem Arbeitsentgelt nicht verbietet.
Die Abführungspflicht beruht teils auf Gewerkschaftssatzungen, teils auf Vertrag.
Die Gewerkschaftssatzungen können die Mitglieder zu allgemeinen und besonderen Beiträgen verpflichten. Ihre Höhe muss nicht in der Satzung selbst angegeben werden, sondern kann ausführenden Richtlinien überlassen werden, soweit nicht mit unzumutbaren Änderungen zu rechnen ist. Solche Änderungen lagen und liegen bei den Abführungsregelungen nicht vor.
Die in einer Satzung verankerte Abführungsverpflichtung besteht auch, wenn die Wahl oder Bestellung eines Mitglieds in den Aufsichtsrat ohne Unterstützung der Gewerkschaft erfolgt.
Die vertragliche Abführungsverpflichtung kann auf ausdrücklicher oder konkludenter Erklärung beruhen. Die Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Unterstützung enthält eine solche konkludente Erklärung.
Der Abführungsvertrag ist keine Schenkung, da er Gegenleistung für das Bemühen der Gewerkschaft um das Aufsichtsratsmandat ist. Er ist auch kein Ämterkauf, da die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnen keine Rolle spielt.
Die Abführungspflicht ist mit § 113 AktG vereinbar, weil diese Bestimmung die freie Verfügung des Aufsichtsratsmitglieds über seine Bezüge nicht einschränkt. Die Abführung vermindert sogar die von § 113 AktG bekämpfte Gefahr, dass Aufsichtsratsmitglieder wegen kurzfristiger finanzieller Vorteile das langfristige Unternehmensinteresse hintanstellen. § 113 AktG lässt sich auch nicht entnehmen, dass die uneingeschränkte Nutzung der Vergütung durch das Mitglied Voraussetzung für eine ordnungsmäßige Tätigkeit im Aufsichtsrat ist.
Dass Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat den gleichen Anspruch auf Vergütung haben wie die der Anteilseigner, beruht auf der Gleichwertigkeit ihrer Funktion, aber nicht auf der Annahme, dass sie nur bei gleichen finanziellen Anreizen ordnungsmäßig tätig werden.

Quelle

Hanau, Peter: Die Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an die Hans-Böckler-Stiftung
Arbeitspapier, 78 Seiten

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