Thema: Mobiles Arbeiten

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6.8.1 Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte (36 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/226

§ 11 Arbeitsmittel
Für die Dauer der Bewilligung der Telearbeit stellen die Beschäftigten den Arbeitsplatz und den Telefonanschluss sowie eine Internetanbindung (Empfehlung: mindestens DSL2000) inkl. ggf. Splitter, Router oder DSL-Modem zur Verfügung.
Die Beschäftigten erhalten aus dem Bestand des [Unternehmens] je nach Aufgabe die erforderlichen Arbeitsmittel (IT-Hardware und Software) für die Anbindung an das [...]-Intranet und das Internet für die Dauer ihrer Telearbeit zur Verfügung gestellt. Die IT-Hardware für die alternierende Telearbeit umfasst in der Regel einen Mobilen Arbeitsplatz (MAP). Unter Zugrundelegung einer strengen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung können in begründeten Einzelfällen auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Ressourcen externe Geräte, die grundsätzlich nicht zur Regelausstattung gehören (Monitor, Tastatur), vom [Unternehmen] gestellt werden, sofern dies zur Aufgabenerledigung zwingend erforderlich ist (Bestätigung und Begründung durch die unmittelbare Führungskraft, ggf. in Absprache mit der technischen Beraterin/dem technischen Berater).

Eine Doppelausstattung mit MAP und arbeitsplatzbezogenem Rechner am Dienstort ist grundsätzlich nicht vorgesehen (Portreplikator/Docking-Station).

Das [Unternehmen] stellt [...] die Betreuung und Wartung der technischen Arbeitsmittel im Rahmen der vereinbarten Service-Level und innerhalb der festgelegten Servicezeiten sicher. Eine private Nutzung der technischen Arbeitsmittel ist nicht zulässig.

§ 12 Aufwandserstattung
Das [Unternehmen] zahlt eine Aufwands-Pauschale in Höhe von 15,- € pro Monat. Diese wird jeweils zum Quartalsende abgerechnet. Mit der Pauschale gelten alle Aufwendungen (Telefon- und/oder DSL-Anschluss, Betriebskosten, einschl. evtl. Kosten für die Ersteinrichtung und Umrüstung, Verbrauchsmaterialien, Aufwand für häusliche Arbeitsstätte als abgegolten.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/215

Regelungsinhalte
Der vertraglich festgelegte Arbeitsort ändert sich durch diese Betriebsvereinbarung nicht.

Der Mitarbeiter muss einen geeigneten Arbeitsplatz bzw. die für das WebCommuting notwendige Ausrüstung nutzen können. Dies muss gegebenenfalls mit einem privaten Rechner geschehen. [Die Firma] wird die im Firmenbüro zur Verfügung gestellten Desktop PCXxX durch Laptops ersetzen, sobald die PCXxX ersetzt werden.

Die Ablehnung eines Antrages auf WebCommunting durch den jeweiligen Vorgesetzten, ist nur in nachvollziehbaren gegenüber HR und dem Betriebsrat begründeten Fällen zulässig. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zu Teilnahme an WebCommuting besteht nicht.

Eine bestehende WebCommuting Vereinbarung kann durch den Vorgesetzten mit einer zweiwöchigen Ankündigungs-Frist aufgehoben werden und ist auch nachvollziehbar zu begründen.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/225

Es besteht kein Anspruch darauf, dass der externe Arbeitsplatz im Rahmen des Mobilen Arbeitens vom [Unternehmen] ausgestattet wird.
Für den externen Arbeitsplatz wird kein zusätzlicher dienstlicher Telefonanschluss eingerichtet.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Anhang D - Technische Grundlagen und Regelungen
§ 1 Zweck und Gegenstand
Den Beschäftigten des Hauses wird über das Web-Portal und die [...]-Terminalserverlösung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, von zuhause oder einem anderen Ort außerhalb der Dienststelle auf die IT des Hauses zuzugreifen. Damit kann auf eingehende E- Mails und aktuelle Informationen des Intranets sowie auf Daten und Dateien aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zugegriffen werden.

Die Portaldienste stehen den Beschäftigten zur Verfügung, damit diese sich schnell auch außerhalb der Dienststelle informieren können. Nach erfolgreicher Anmeldung stehen u. a. folgende Dienste zur Verfügung: Zugriffsmöglichkeit auf das persönliche E-Mail-Postfach sowie das Referatpostfach (Outlook-Web-Access), Abruf der [...]-Tickermeldungen und Zugriff auf das [...]-Intranet. Die Portaldienste dienen lediglich zur Information der Beschäftigten und nicht der Arbeit an dienstlichen Dokumenten. Für derartige Anwendungsfälle ist die [...]-Terminalserverlösung vorgesehen.

Über die [...]-Terminalserverlösung können Beschäftigte auf ihre dienstlichen Daten und Anwendungen zugreifen, die auf den [Firmen]-Servern gespeichert bzw. installiert sind. Die Arbeitsumgebung wird zentral auf den [...]-Servern im [Unternehmen] bereitgestellt. Die Daten und Anwendungen verbleiben im Bereich des [Unternehmens]. Es werden lediglich Bild- und Steuerungsinformationen zwischen dem Endgerät (z. B. PC, Notebook) und dem Server ausgetauscht.

Der Begriff Security-Token (kurz Token, elektronischer Schlüssel oder Chipschlüssel) bezeichnet eine Hardwarekomponente, die Teil eines Systems zur Identifizierung und Authentifizierung von Benutzern ist. Der unmittelbare Besitz des Tokens ist hierbei zwingend erforderlich, um sich als berechtigter Nutzer auszuweisen. Der technische Überbegriff "Token" bezeichnet dabei eine Vielzahl möglicher Technologien (z. B. Smartcard, USB-Token etc.). Um Missbrauchsmöglichkeiten weiter einzuschränken, wird im [Firma] neben dem Token ein weiteres Merkmal zur Identifizierung und Authentifizierung von Benutzern eingesetzt. Im Bereich [...] ist neben der einmaligen Zahlenkombination auf dem Token ein persönlicher Pin sowie der Nutzername und ein Passwort zur Anmeldung notwendig. Man spricht hierbei auch von einer Mehrfaktor-Authentifizierung (Wissen und Besitz ist notwendig).

§ 2 Voraussetzungen und Zugang
Für den Zugriff von einem Ort außerhalb der Dienststelle sind ein Zugang zum Internet und ein Token erforderlich. Die Ausgabe des Tokens erfolgt durch das IT-Referat gegen Bestätigung der Kenntnisnahme und Beachtung der "Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von mobilen Arbeitsmöglichkeiten über Fernzugriff im [Unternehmen]" in der jeweils gültigen Fassung.

Der Zugang kann sowohl über ein dienstliches oder auch privates Endgerät erfolgen. Dienstliche Endgeräte stehen unter der Verwaltung des [Unternehmens] und verfügen im Gegensatz zu privaten Endgeräten über erweiterte Zugriffsrechte. Weitere Einzelheiten regelt die "Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von mobilen Arbeitsmöglichkeiten über Fernzugriff im [Unternehmen]".

Für die Anmeldung am [Firma] Web-Portal muss sich der/die Mitarbeiter/in mit seinem/ihrem Benutzernamen sowie einer persönlichen Pin in Kombination mit der auf dem Token aktuell angezeigten Zahlenkombination anmelden.

Zur Anmeldung am [...]-Terminalserver werden Nutzername, Passwort und eine persönliche Pin in Kombination mit der auf dem Token aktuell angezeigten Zahlenkombination benötigt.

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/167

Arbeitsplatzausstattung am alternativen Arbeitsplatz
Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten erfolgt nur gelegentlich bzw. kurzzeitig und erfordert daher keine besondere Arbeitsplatzausstattung.

Arbeiten am Wohnort
Arbeiten am Wohnort kann für längere Zeit erfolgen. Deshalb muss der Arbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit und Arbeitsergonomie entsprechen. Der Arbeitnehmer erhält darum vorab alle erforderlichen Informationen, z. B. im Rahmen der jährlichen Sicherheitsunterweisung.

Um die Eignung des Arbeitsplatzes zu verifizieren, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Begehung des Arbeitsplatzes am Wohnort durch eine von [der Firma] beauftragte Fachkraft zu veranlassen. Bei dieser Begehung ist der Betriebsrat, ggf. auch die Schwerbehindertenvertretung, zu beteiligen. Der Begehungstermin ist mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren.

Alternierende Teleheimarbeit
Die Ausstattung wird in der "Betriebsvereinbarung Teleheimarbeit", [Firma], in der jeweils gültigen Version, bereits geregelt und wird daher von dieser BV nicht berührt.

Fernzugang zum Firmennetz
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, wie z. B. Mobile Datenkarte oder [...] Zugang verbleiben in der Verantwortung des Arbeitgebers. Eventuelle Störungen sind Störungen am Büroarbeitsplatz gleichzustellen.
Der privat organisierte Zugangsweg (z. B. DSL-Anschluss) und seine Eignung für den Fernzugang. (z. B. Firewall im Zugangspfad) liegt ganz in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Es steht dem Arbeitnehmer kein gesondertes Anrecht auf Unterstützung (Helpdesk) für diesen Zugang zu.
Dieses bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug setzen kann, wenn hierüber kein Fernzugang zum Firmennetz möglich ist.

Telefonie
Die Grundvoraussetzung für die Arbeit von alternativen Arbeitsplätzen ist, dass der Arbeitnehmer telefonisch erreichbar ist, Sofern der AG an seinem Arbeitsplatz über ein Festnetztelefon verfügt, ist dort eine entsprechende Rufumleitung einzurichten.
Aus Kostengründen ist mobiles Arbeiten von Ausland aus - außer im Rahmen einer Dienstreise - mit dem Vorgesetzten vorher abzusprechen.

Vereinbarung Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/168

§ 5 Ausstattung
Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die hierfür erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung. Wie in der bisherigen Praxis bereits bewährt, werden Laptops zum Einsatz gebracht.

Vereinbarung Energiedienstleister Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/170

Fernzugriff beim "Arbeiten unterwegs"
Der Fernzugriff (Remote-Access) beim "Arbeiten unterwegs" auf Unternehmensdaten und IT-Werkzeuge (Hard- und Software) ist mit besonderen technischen Aufwendungen und Sicherheitsrisiken verbunden. Sofern hierfür ein dringendes betriebliches Interesse besteht, beantragt der jeweilige Fachbereichsleiter diesen technischen Zugang beim IT-Treuhänder. Dieser ist hierfür prüf- und freigabeverantwortlich.

Ergeben sich technische Restriktionen oder außergewöhnliche Aufwendungen (zum Beispiel: Fernzugriff aus dem Ausland), kann der Fernzugriff seitens des IT-Treuhänders versagt werden.

Sofern bei dem dauerhaften "Arbeiten unterwegs" leitungsgebundene Aufwendungen für die Einrichtung oder den Betrieb entstehen, werden diese auf Antrag des Kostenstellenverantwortlichen vom Unternehmen getragen. Nähere Details sind in der Verfahrensregelung "Telekommunikation und Funk" geregelt.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/169

Arbeitsmittel
Die notwendige technische Ausstattung (z. B. Notebook, Drucker und Software) für den mobilen Arbeitsplatz wird den Mitarbeiterinnen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Kosten für die Wartung und Verbrauchsmaterialien der technischen Ausstattung werden von den Unternehmen übernommen. Defekte Geräte werden durch die Unternehmen bzw. durch beauftragte Dienstleistungsunternehmen repariert, ausgetauscht oder es wird die Reparatur vor Ort veranlasst.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Unternehmen über auftretende Störungen/Schäden/Verlusten an den zur Verfügung gestellten Geräten unverzüglich zu unterrichten.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/190

Technische Ausstattung
Mobile Arbeit verlangt die Verfügbarkeit adäquater Ausstattung. Diese Ausstattung muss den jeweiligen Anforderungen angemessen sein. In der Regel ist die Verfügbarkeit eines mobilen Computers in Verbindung mit mobiler Kommunikationstechnik, die den Zugriff auf die Datenbestände des betrieblichen Arbeitsplatzes erlaubt, als Basisausstattung anzusehen. Hierzu gehören:
- ein mobiler Arbeitsplatzcomputer mit ausreichender Prozessorleistung, WLAN, VPN-Client und der Arbeitsaufgabe angemessener Softwareausstattung
- die Nutzungsmöglichkeit von kryptografierten Wechseldatenträgern (USB-Stick)

Die betrieblichen Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass die mobilen Arbeitsgeräte genutzt werden können. Hierzu gehören:
- eine Anschlussmöglichkeit an stationäre Ein-/Ausgabegeräte (Dockingsstation, Replikatorleiste)
- stationäre Ein-/Ausgabegeräte (Maus, Tastatur Bildschirm, Drucker)

Weitere technische Ausstattungen bedürfen der Zustimmung durch die Leitung. Sie sind im Einzelfall individuell der Arbeitsaufgabe entsprechend zu vereinbaren.
Die Ausstattung wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht erstattet.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/192

§ 4.7 Technischer Support
Bei allen IT-Problemen, die bei der Arbeit von zu Hause auftreten, muss der Mitarbeiter sich wie sonst auch an den IT-Helpdesk wenden.
Bevor der Mitarbeiter mit einer alternierenden Tätigkeit beginnt, muss er seinen Laptop/PC an den Orten testen, an denen er arbeiten wird, um sicherzustellen, dass er über einen Zugriff auf das [Firmen]-Netzwerk verfügt.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/196

§ 6 Tele-/Heimarbeitsplatz
Der Arbeitsplatz muss sich in einem Raum befinden, der für einen dauernden Aufenthalt von Personen geeignet ist und ein ungestörtes Arbeiten ermöglicht. Der Raum muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Raum mit Tageslicht, Heizung, Belüftung gem. Arbeitsstättenverordnung- Raum mit Arbeitstisch und -stuhl
- Der Arbeitsplatz muss eine hinreichende Trennung von beruflicher und privater Sphäre ermöglichen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss die bzw. der Beschäftigte mit dem Antrag darlegen.

Die für die [Firma] geltenden arbeitschutzrechtlichen Regelungen und die allgemein geltenden Arbeitssicherheitsnormen, insbesondere die Richtlinien zur Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen, sind auf den Tele-/Heimarbeitsplatz anzuwenden. In Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung ergeben sich für den Bereich des Tele-/Heimarbeitsplatzes keine Änderungen. Die in Tele-/Heimarbeit Beschäftigten stehen bei dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Dienst-, Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt dem zuständigen Versicherungsträger.

Die Beschäftigten stellen den Arbeitsraum und die Büroausstattung unentgeltlich zur Verfügung. Es wird weder ein Anteil an der Miete, noch werden Nebenkosten, beispielsweise für Strom, Heizung, Telefonanschluss und Datenverbindung, erstattet.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/201

§ 8 Arbeitsmittel
Das IT-Referat legt die Ausstattung der Beschäftigten mit mobilen Arbeitsmitteln und die technischen Voraussetzungen im Einzelfall fest.

Die Arbeitsmittel sind ausschließlich durch die Beschäftigten und nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Soweit Geräte über eine Telefonfunktion verfügen, gelten für diese die Regelungen der "Richtlinie Telekommunikation [...]".

Die Arbeitsmittel und Datenträger sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ihr Verlust oder ihre Beschädigung ist der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.

Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/207

Arbeitsmittel
Für das kurzzeitige, externe Arbeiten stellt [die Firma] keine weiteren Arbeitsmittel zur Verfügung. Ein Anspruch auf Beteiligung an Kosten, die ggf. mit einer Arbeitsplatzrichtung oder der Nutzung von privaten Arbeitsmitteln außerhalb des Dienstortes entstehen, besteht nicht.

Vereinbarung Energiedienstleister 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/220

§ 7 Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen
Die bzw. der Beschäftigte erhält auf Antrag und bei Bedarf einen mobilen Client, eine Maus und einen Internetzugang. Die Gesellschaft stellt in begründeten Ausnahmefällen auch einen Drucker zur Verfügung. Für den Antrag gilt § 4 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung.

Die Wartung der zur Verfügung gestellten Hard- und Software erfolgt durch die Gesellschaft. Die bzw. der Beschäftigte ist unter Einhaltung der technischen Prüffristen verpflichtet, eine Wartung dieser Arbeitsmittel in der betrieblichen Arbeitsstätte zu veranlassen. Die Gesellschaft ist zur Mitteilung der Prüffristen verpflichtet. Instandsetzungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch sie.

Die Beschäftigten können auch ihren privaten Client (PC) und ihren privaten Internetzugang nutzen. Die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für den privaten Client, die Hard- und Software, werden von der Gesellschaft nicht erstattet.

Die Gesellschaft übernimmt keine sonstigen als die in Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Aufwendungen und Kosten, insbesondere nicht die zur Einrichtung eines privaten Arbeitsplatzes einschließlich Mobiliar.

Die an der mobilen Arbeit teilnehmenden Beschäftigten haben einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Betrieb. Dieser ist jedoch nicht dauerhaft persönlich zugeordnet.

Vereinbarung Forstwirtschaft 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/217

§ 7 Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, mit Ausnahme von Büroverbrauchsmaterial (keine Druckerpatronen), werden von der Dienststelle grundsätzlich nicht bereitgestellt.
In besonderen Ausnahmefällen können unter Beachtung der organisatorischen, technischen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen Arbeitsmittel im notwendigen Umfang seitens der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden.
In einem solchen Fall hat der jeweilige Fachvorgesetzten eine Interessenabwägung vorzunehmen, eine Kosten-Nutzenanalyse durchzuführen und den Entscheidungsvorschlag mit dem stellungnehmenden Votum zum Antrag der/des Beschäftigten der personalführenden Stelle vorzulegen.

Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bleiben Eigentum der [Dienststelle] [Bundesland], und dürfen ausschließlich dienstlich genutzt werden. Bei Verstößen kann es zur sofortigen Beendigung der Teilnahme an der FAO [Flexibilisierung der Arbeitsorganisation] kommen.

Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind nach Beendigung der Teilnahme am Modell FAO unverzüglich zurückzugeben.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/219

Durchführung von Mobilarbeit
Arbeits- und Kommunikationsmittel
Alle Mitarbeiter, die mobil arbeiten, erhalten - soweit noch nicht vorhanden - die notwendigen Arbeits- und Kommunikationsmittel vom Unternehmen gestellt. Darüber hinaus wird grundsätzlich keine Zusatzausstattung (doppeltes Equipment, Möbel, etc.) vergeben.
Die bestehenden Regelungen für die private Nutzung der von [der Firma] zur Verfügung gestellten Arbeits- und Kommunikationsmittel gelten analog auch für die Mobilarbeit.
Die Nutzung durch Familienangehörige und andere Dritte hat der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
Wenn Mobilarbeit im Rahmen bestimmter Funktionen durch das Unternehmen vorgegeben wird (z. B. Außendienst, Rufbereitschaft) und hierfür ein Internet-Zugang benötigt wird, jedoch kein privater Internet-Zugang ohne Mehrkosten dienstlich genutzt werden kann, wird dem Mitarbeiter vom Unternehmen ein Zugang zum [Firmen-]Netzwerk zur Verfügung gestellt. Die Genehmigung erfolgt durch den Vorgesetzten.

Vereinbarung Energiedienstleister 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/220

§ 6 Technische Störungen
Die bzw. der Beschäftigte hat eine technische Systemstörung unverzüglich der Abteilung "Informationsmanagement" zu melden. Kann die technische Störung nicht behoben werden, hat sie bzw. er am Tag der Störung eine alternative Arbeitsaufgabe zu erledigen und am Folgetag die Arbeit im Betrieb aufzunehmen

§ 7 Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen
Die bzw. der Beschäftigte erhält auf Antrag und bei Bedarf einen mobilen Client, eine Maus und einen Internetzugang. Die Gesellschaft stellt in begründeten Ausnahmefällen auch einen Drucker zur Verfügung. Für den Antrag gilt § 4 Absatz 1 der Betriebsvereinbarung.

Die Wartung der zur Verfügung gestellten Hard- und Software erfolgt durch die Gesellschaft. Die bzw. der Beschäftigte ist unter Einhaltung der technischen Prüffristen verpflichtet, eine Wartung dieser Arbeitsmittel in der betrieblichen Arbeitsstätte zu veranlassen. Die Gesellschaft ist zur Mitteilung der Prüffristen verpflichtet. Instandsetzungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch sie.

Die Beschäftigten können auch ihren privaten Client (PC) und ihren privaten Internetzugang nutzen Die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für den privaten Client, die Hard- und Software, werden von der Gesellschaft nicht erstattet.

Die Gesellschaft übernimmt keine sonstigen als die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Aufwendungen und Kosten, insbesondere nicht die zur Einrichtung eines privaten Arbeitsplatzes einschließlich Mobiliar.

Die an der mobilen Arbeit teilnehmenden Beschäftigten haben einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Betrieb. Dieser ist jedoch nicht dauerhaft persönlich zugeordnet.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Arbeitsmittel
Der Vorgesetzte entscheidet nach Abstimmung mit dem Mitarbeiter, welche Arbeitsunterlagen und -mittel dem Mitarbeiter für das mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt bzw. von diesem mitgenommen werden können. Über Art und Umfang der Ausstattung entscheidet der Vorgesetzte anhand der konkreten Arbeitsaufgabe und des betriebsüblichen Standards.
Die Berechtigung zur Mitnahme von Arbeitsunterlagen und -mitteln wird vom Vorgesetzten sichergestellt.
Die für den Arbeitseinsatz erforderlichen Geräte und deren Installation müssen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Eine Beteiligung an Kosten (etwaige Raum-, Energie-, Internetkosten etc.) beim mobilen Arbeiten wird nicht gewährt.
Wenn schwerbehinderte Mitarbeiter mobil arbeiten, wird die zuständige SBV informiert, damit erforderlichenfalls auch durch die SBV eine Unterstützung durch außerbetriebliche Stellen für Schwerbehinderte geklärt werden kann. Dies gilt insbesondere für die ergonomische Einrichtung des Arbeitsplatzes.
Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter wird der Mitarbeiter auf seinen Wunsch vom Integrationsteam über die Notwendigkeit von Zusatzeinrichtungen beraten.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/233

§ 7 Arbeitsmittel
Für die Dauer der Bewilligung des Home Office stellen die Mitarbeiter/innen den Arbeitsraum und den Telefonanschluss zur Verfügung.

Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern wird die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung gestellt. Die [Firma] stellt die Betreuung und Wartung sicher. Eine private Nutzung der technischen Arbeitsmittel ist nicht zulässig.

Die [Firma] übernimmt, soweit nicht in erforderlichem Maße vorhanden, die Kosten für die Einrichtung und Bereitstellung eines notwendigen Kommunikationsanschlusses. Sie beteiligt sich nicht an den Kosten für dabei anfallende Schönheitsreparaturen.

Mobiliar, das den ergonomischen Anforderungen entspricht und ein verschließbares Behältnis für die Verwahrung dienstlicher Dokumente (z. B. abschließbarer Schrank oder Rollcontainer) werden, soweit erforderlich, von der [Firma] zur Verfügung gestellt.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/229

§ 4 Arbeits- und Kommunikationsmittel
Das Unternehmen stellt kostenlos ein Notebook zur Verfügung, dieses verbleibt im Eigentum des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die bereitgestellten Arbeitsmittel vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

Die Wartung der zur Verfügung gestellten Hard- und Software sowie Netzwerke erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Arbeitgebers.

Eine private Nutzung der gestellten technischen Ausrüstung und Software ist im Rahmen der geltenden Internet- und Emailrichtlinien aus den Arbeitsverträgen gestattet. Die Nutzung der Kommunikationsmittel kann durch die Firma durch geeignete technische Maßnahmen eingeschränkt und überprüft werden.

Vereinbarung Energiedienstleister 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/241

§ 11 Arbeitsmittel
Während der Laufzeit der jeweiligen Vereinbarung stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erforderliche Arbeitsmittel (z. B. Notebook, UMTS-Karte sowie Mobiltelefon) für das Home Office zur Verfügung. Die Arbeitgeberin trägt auch die Kosten für Wartung und Unterhaltung dieser Arbeitsmittel. Die Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum der Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nach Beendigung der jeweiligen Vereinbarung vollständig an das Unternehmen herauszugeben. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, für den Zweck der Home Office-Arbeit die hierfür notwendigen Büromaterialien mit ins Home Office zu nehmen.

Die Privatnutzung der überlassenen Arbeitsmittel durch den Mitarbeiter sowie die Überlassung an andere Personen - auch diejenigen, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben - ist untersagt. Der Arbeitnehmer wird durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die überlassenen Arbeitsmittel erhalten.

Der Arbeitnehmer wird das Unternehmen unverzüglich über technische und sonstige Störungen sowie Mängel und Schäden an den überlassenen Arbeitsmitteln unterrichten. Führt eine solche Störung dazu, dass die Arbeitsleistung im Home Office nicht erbracht werden kann, so muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im Betrieb der Arbeitgeberin erbringen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, so kann für diesen Tag ein Gleittag oder Urlaubstag genommen werden.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 7 Technische Ausrüstung
Der Arbeitgeber stellt die notwendige technische Ausrüstung für das betrieblich veranlasste Home Office für den Zeitraum seines Bestehens kostenlos zur Verfügung.
Es muss im Home Office gewährleistet sein, die Daten mittels Backup zu sichern und einen Transfer der Daten vom und zum Unternehmen durchzuführen.
Auf- und Abbau der technischen Ausrüstung sowie eventuelle Wartung übernimmt der Arbeitgeber.
Eine Überprüfung elektrischer Geräte und Kabelverbindungen ist nach den von [der Firma] festgelegten Prüffristen vom Arbeitgeber zu veranlassen bzw. durchzuführen. Schadhaftes Equipment ist umgehend dem Arbeitgeber zu melden und vom Arbeitgeber auszutauschen. Eingesetzte Geräte sollen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/252

§ 6 Arbeitsmittel:
Der AN im Home Office stellt den Arbeitsraum. [Firma] zahlt weder Miete, Strom, Heizungskosten, noch Kosten für eine Internetanbindung und PC-lnfrastruktur.

Für den Home Office-Arbeitsplatz sollen ausschließlich die im Unternehmen vorhandenen technischen Arbeitsmittel genutzt werden.

Die Wartung und Reparatur der gestellten Arbeitsmittel erfolgt auf Anordnung und auf Kosten des Arbeitgebers.

Die Anschluss-Voraussetzungen für das Internet werden von den Beschäftigten übernommen. Je nach Anforderung der Tätigkeit wird bei Bedarf ein Zugang zu den Firmendaten ermöglicht. Für die Einrichtung des Home Office kann der AN die Beratung durch die IT-Abteilung in Anspruch nehmen.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/257

Ausstattung und Anforderung
Grundsätzliche Voraussetzung für die Einrichtung eines Home Office Arbeitsplatzes ist das Vorhandensein der entsprechenden Infrastruktur am Wohnort des Beschäftigten (leistungsfähige Kabelverbindungen).
Der Home Office Arbeitsplatz muss wie ein betrieblicher Arbeitsplatz den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen in Ergonomie und Arbeitssicherheit entsprechen. Der Mindeststandard ist die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) und Standard BGI 650 (Schreibtisch, Stuhl, Beleuchtung). Die BildscharbV wird dem Beschäftigten vom Arbeitgeber vor Beginn des Home Office erklärt und übergeben.
Die einzurichtende häusliche Arbeitsstätte muss in einem zugelassenen Wohnraum (für den dauernden Aufenthalt zugelassen) des Beschäftigten sein, der für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Standard ist ein Flachbildschirm nach [Firma] üblichem Standard und eine externe Tastatur. Ein Laptop ist kein Dauerarbeitsgerät. Der Beschäftigte benennt die Home Office Arbeitsstätte und sichert zu, die oben genannten Kriterien einzuhalten.
Die Beschäftigten verpflichten sich, Beauftragten des Arbeitgebers bzw. des Betriebsrates sowie Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten nach einer terminlichen Absprache während der betrieblichen Arbeitszeit Zugang zu dem Home Office Arbeitsplatz zu gewähren. Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung (siehe Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilungen vom 24. Juli 2009).
Jeweils notwendige Arbeitsmittel, z. B. Hard- und Software, werden den Beschäftigten seitens [der Firma] kostenlos zur Verfügung gestellt und bei Bedarf von [Firmen-]Technikern installiert. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber versichert. Die Haftung des Beschäftigten wird auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die anfallenden privaten Kosten erhält der Beschäftigte in Home Office eine Pauschale von 20 € brutto pro Monat.
Die von [der Firma] gestellten Arbeitsmittel dürfen nur von [Firmen-]Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Vorschriften benutzt werden und sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die von [der Firma] gestellten Arbeitsmittel sind mit Beendigung der Vereinbarung unverzüglich zurückzugeben.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/264

§ 8 Arbeitsmittel
Bei Bedarf nutzt die/der Beschäftigte für den beantragten Zeitraum einen der bei [der Firma] vorhandenen Laptops, welcher im Unternehmenseigentum verbleibt. Im Einzelfall können darüber hinaus bei Bedarf zusätzliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Nach Beendigung der Mobilen Arbeit sind Laptop und Arbeitsmittel herauszugeben. Eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Arbeitsmittel oder Mobiliar findet nicht statt.

Vor der Nutzung eines Laptops außerhalb der Diensträume von [der Firma] wird eine Nutzungsvereinbarung zwischen der/dem Mitarbeiter/in und [der Firma] unterschrieben. In dieser werden u. a. die Sorgfaltspflichten der/des Mitarbeiter/in im Umgang mit dem Laptop, das Verbot der privaten Nutzung sowie das Verbot der Installation von Software und von Downloads aus dem Internet, Verfahren zur regelmäßigen Datensicherung und zum Software-upgrade sowie Verfahren im Falle eines Verlustes des Laptops geregelt.

In der Regel ist die aktive Mitarbeit des/der Beschäftigten bei der Konfiguration eines externen Zugangs, z. B. über den privaten W-LAN-Anschluss, erforderlich. Ein Vor-Ort-Support außerhalb der Dienststelle durch [die Firma] ist ausgeschlossen. Wenn die Herstellung einer externen Datenverbindung notwendig ist, aber trotz telefonischer Unterstützung durch die IT-Abteilung nicht gelingt, ist Mobiles Arbeiten nicht möglich.

Die private Nutzung der von [der Firma] zur Verfügung gestellten IT-Ausstattungen ist ebenso wie eine Weitergabe oder Zurverfügungstellung der Ausstattung nicht gestattet. [Die Firma] zahlt weder Miete noch Strom- und Heizkosten oder sonstige Nebenkosten.

Es bestehen die Möglichkeiten, [...] mit den Beschäftigten am Dienstort Kontakt aufzunehmen und das dienstliche Telefon am Dienstort auf einen privaten Anschluss umzuleiten. Die Umleitung auf ein Mobiltelefon ist wegen der erhöhten Kosten auf Ausnahmen zu begrenzen. Telefonkosten durch Nutzung eines privaten Telefons oder einer privaten Datenverbindung können von [der Firma] nicht übernommen werden.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

[...]
- Ausstattung/Arbeitsmittel
Die notwendigen informationstechnologischen Arbeitsmittel (z. B. Mobiltelefon, Notebook) stellt der Arbeitgeber nach vorheriger Absprache zwischen Vorgesetztem und Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung.
Alle zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bleiben Eigentum des Arbeitgebers und sind am Ende der Nutzung zurückzugeben. [Die Firma] überwacht dies anhand der für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel vergebenen Inventarnummern. Entstehende und nachgewiesene zusätzliche Kosten für die Installation (Deinstallation), die Nutzung und den Betrieb dieser Arbeitsmittel werden firmenseitig übernommen.
Es wird davon ausgegangen, dass am häuslichen Arbeitsplatz ein geeigneter Netzzugang (Daten/Sprache) vorhanden ist. Des Weiteren wird aufgrund der zwischenzeitlich üblichen Breitbandtarife, die eine sog. Flatrate regelmäßig vorsehen, davon ausgegangen, dass für den Arbeitnehmer für Netzzugang und -nutzung (Daten/Sprache) keine zusätzlichen Kosten entstehen. Etwa entstehende Kosten sind durch die für die einzelnen Telearbeitsformen geregelten pauschalen Aufwandsentschädigungen gem. Anlage a abgegolten, soweit nicht diese Gesamtbetriebsvereinbarung ausdrücklich etwas Abweichendes regelt.

Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/266

§ 5 Arbeitsmittel und Aufwandsentschädigung
Die Führungskraft entscheidet in Abstimmung mit dem Mitarbeiter, welche Arbeitsunterlagen und -mittel dem Mitarbeiter für das Mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt bzw. von diesem mit an die außerbetriebliche Arbeitsstätte mitgenommen werden dürfen. Die Art und der Umfang der Ausstattung bestimmen sich nach der konkreten Arbeitsaufgabe des Mitarbeiters sowie den betriebsüblichen Standards. Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf eine Ausstattung mit neuen technischen Arbeitsmitteln.
Die Arbeitsunterlagen und -mittel sind und bleiben im Eigentum des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter hat diese mit Sorgfalt zu behandeln. Die Arbeitsmittel dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Über Schäden an den Arbeitsmitteln hat der Mitarbeiter den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.

Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten (z. B. Papier-, Drucker-, Raum-, Energie- oder Internetkosten), welche ihm durch das Mobile Arbeiten entstehen oder entstehen können.

Vereinbarung Anonym 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/268

§ 5 Arbeitsmittel
Der Mitarbeiter benutzt die dienstlich bereitgestellten Arbeitsmittel (Laptop, Diensthandy (sofern vorhanden), Headset für Lync, Maus) nach eigenem Bedarf und Ermessen unter Einhaltung geltender Arbeitsschutzbestimmungen. Privater Monitor und Tastatur können eingesetzt werden. Die Nutzung von privaten Druckern ist nicht erwünscht. Etwaige Kosten hierfür werden nicht erstattet.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/267

Arbeitsumfeld und Arbeitsmittel
Ein Arbeitsplatz, der für Telearbeit/Mobiles Arbeiten genutzt wird, muss grundsätzlich den rechtlichen Anforderungen sowie den arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen entsprechen.
Es müssen geeignete Voraussetzungen vorhanden sein, die sowohl eine hinreichende Trennung von beruflicher und privater Sphäre als auch einen angemessenen Schutz der Arbeitsmittel, Unterlagen und Medien ermöglichen. Eine Entschädigung für die Bereitstellung und Nutzung der erforderlichen Arbeitsumgebung in der privaten Wohnung wird nicht gewährt.
Die Nutzung privater Geräte ist mit den Vorgesetzten abzustimmen. Für die Nutzung privater Geräte sind die dafür geltenden betrieblichen Regelungen zu beachten. Eine Entschädigung für die Nutzung privater Geräte und sonstiger Arbeitsmittel wird nicht gewährt.
Bei Telearbeit werden in Abstimmung mit den Vorgesetzten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Soweit bei Telearbeit [...] weitere Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, tragen die [...] die entstehenden Kosten.
Wird eine nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX schwerbehinderte Person in Telearbeit beschäftigt, wird geprüft, ob finanzielle Unterstützung über das Integrationsamt möglich ist. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.
Bei Mobilem Arbeiten nutzen die Beschäftigten die bereits durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Ggf. zusätzlich benötigte Arbeitsmittel sind mit den Vorgesetzten abzustimmen. Für das Arbeitsumfeld außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes sind die Beschäftigten verantwortlich.

Vereinbarung Tankstellen, Kfz.-Reparatur und -Handel 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/269

Technische Ausstattung/Arbeitsmittel
Der Vorgesetzte entscheidet nach Abstimmung mit dem Mitarbeiter, welche Arbeitsmittel dem Mitarbeiter für das mobile Arbeiten zur Verfügung gestellt bzw. welche Arbeitsunterlagen von diesem mitgenommen werden können. Bei der Mitnahme von Arbeitsunterlagen sind zwingend die entsprechenden Richtlinien zu Datenschutz und Informationssicherheit zu beachten und einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass nur solche Unterlagen außerhalb des Büroarbeitsplatzes mitgenommen werden, bei denen dies nach diesen Richtlinien ausdrücklich zugelassen wurde. Die für den Arbeitseinsatz erforderlichen Geräte entsprechen dem betriebsüblichen Standard und müssen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Eventuelle zusätzliche Kosten, wie z .B. Stromkosten, werden von dem Beschäftigten getragen.
Die notwendige Mindestausstattung für mobile Arbeit ist in Anlage 2 festgehalten.
Wenn schwerbehinderte Mitarbeiter mobil arbeiten wollen, wird die zuständige Schwerbehindertenvertretung (SBV) informiert, damit erforderlichenfalls auch durch die SBV eine Unterstützung durch außerbetriebliche Stellen für Schwerbehinderte geklärt werden kann. Dies gilt insbesondere für die ergonomische Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Vereinbarung Maschinenbau 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/270

§ 8 Mobiler Arbeitsplatz
Der mobile Arbeitsplatz muss wie ein betrieblicher Arbeitsplatz den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen in Ergonomie und Arbeitssicherheit entsprechen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den mobilen Arbeitsplatz auf eigene Kosten so einzurichten, dass die in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und [der Firma] dies auch nachzuweisen. [Die Firma] berät den Arbeitnehmer in Fragen der Einrichtung des mobilen Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle von [der Firma] erteilten Arbeitsschutzanweisungen einzuhalten. Der Arbeitnehmer erhält eine Übersicht über die Anforderungen an den mobilen Arbeitsplatz als Anlage zu der Zusatzvereinbarung mobiles Arbeiten.

Befindet sich der mobile Arbeitsplatz in einer gemieteten Wohnung, stellt der Arbeitnehmer sicher, dass der Vermieter mit der Nutzung der Wohnung als mobiler Arbeitsplatz einverstanden ist.

[Die Firma] ist berechtigt, jederzeit, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitnehmer, den mobilen Arbeitsplatz auf seine Arbeitsplatzsicherheit hin zu überprüfen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, [der Firma] hierzu den Zutritt zum mobilen Arbeitsplatz Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr, zu gewähren.

Steht der mobile Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer bspw. wegen technischer Störungen oder Umbauarbeiten für mindestens einen Kalendertag, an dem ausschließlich oder teilweise mobile Arbeit geleistet werden soll, nicht zur Verfügung, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsleistung an der betrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen, bis der mobile Arbeitsplatz wieder zur Verfügung steht.

§ 9 Arbeits- und Kommunikationsmittel
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die erforderlichen Betriebsmittel im privaten Umfeld vorhanden sind.

Die Kosten für die Stellung der für die mobile Arbeit gegenüber der Arbeit in den betrieblichen Räumlichkeiten zusätzlich erforderlichen Arbeits- und Kommunikationsmittel sowie alle im Zusammenhang mit der mobilen Arbeit entstehenden Kosten (bspw. Strom, Telefonkosten) trägt der Arbeitnehmer.

[Firma] stellt dem Arbeitnehmer die erforderliche Sicherheitssoft/-hardware für den Zugang zu den internen IT-Systemen der [Firma] kostenfrei zur Verfügung.

Sofern für die Ausführung der Tätigkeiten an der betrieblichen Arbeitsstätte ohnehin mobile Kommunikationsmittel (Notebook, Handy) erforderlich sind, können diese auch am mobilen Arbeitsplatz genutzt werden. Von der [Firma] überlassene Arbeitsmittel dürfen Dritten nicht zur Nutzung überlassen werden.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, [die Firma] unverzüglich über Systemstörungen und Schäden an überlassenen Arbeitsmitteln zu unterrichten.

§ 10 Fahrtkosten
Fahrtkosten zwischen (vertraglich vereinbarter) erster Tätigkeitsstätte und außerbetrieblicher Arbeitsstätte (mobiler Arbeitsplatz) werden nicht erstattet.

Vereinbarung Maschinenbau 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/270

§ 14 Gesetzliche Unfallversicherung
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Damit ergeben sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für den Bereich der mobilen Arbeit keine Änderungen.

Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/271

Ausstattung und Kosten von Telearbeitsplätzen
Die Beschäftigten stellen in ihrer Wohnung unentgeltlich die Fläche sowie die Büromöbel zur Verfügung. Kosten für Heizung, Reinigung und Strom werden nicht vergütet. Der Telearbeitsplatz muss bezüglich Unfallverhütung, Sicherheit und Ergonomie den allgemeinen Grundsätzen entsprechen.
Werden auf Antrag mehr als 80 Stunden monatlich genehmigt, stellt die Dienststelle den Bürotisch und Bürostuhl.
Die Dienststelle stattet den Telearbeitsplatz mit den notwendigen Kommunikationsmitteln (PC/Laptop) und ggf. einem zusätzlichen Mobiltelefon aus. Verbrauchsmittel wie Papier, Druckpatronen und Disketten werden gestellt. Besteht dienstlicher Bedarf für weitere Peripheriegeräte (Scanner, Faxgerät, Laserdrucker etc.), so werden diese ebenfalls von der Dienststelle zur Verfügung gestellt. Reparatur und Wartung werden von der Dienststelle veranlasst; kleinere Servicearbeiten führen die Beschäftigten nach Anleitung aus.
Der Einsatz privater Hard- und Software (sowie die private Nutzung des PC) sind nicht gestattet.
Die monatlich anfallenden dienstlichen Telefongebühren für Telefonate und Datenübermittlung werden auf Nachweis erstattet.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/272

§ 4 Kostentragung und -erstattung
Jedem Arbeitnehmer wird eine für seine Arbeitssituation angemessene den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechende mobile IT-[Firmen-]Ausstattung vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für mobile working außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätten oder betrieblich veranlassten Arbeitsorten findet keine Kostenerstattung, z. B. für Strom, Anschlüsse und Nutzung von privaten Räumlichkeiten statt.

Die vom Arbeitgeber gestellte IT-[Firmen-]Ausstattung darf nicht für private Zwecke benutzt werden. Hiervon unberührt bleibt die Inanspruchnahme des sich auf der Grundlage des § 6 des Telearbeits-Tarifvertrages ergebenden Angebots.

Der Arbeitnehmer hat durch die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und durch sein Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die bereitgestellten Arbeitsmittel vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/273

Arbeitsmittel für Mobiles Arbeiten
Beschäftigte nutzen zum Mobilen Arbeiten die unternehmensüblichen Arbeitsmittel und die unternehmensübliche IT-Ausstattung sowie den privaten oder einen öffentlichen Internetanschluss.

Die Vereinheitlichung der IT-Ausstattung ist nicht Gegenstand dieser Gesamtbetriebsvereinbarung; grundsätzlich plant das Unternehmen jedoch zukünftig eine aufgabenorientierte, weitgehend standardisierte und hierarchieunabhängige IT-Ausstattung anzubieten.

Eine Übernahme möglicher Kosten im privaten Bereich (z. B. Energie- und Leitungskosten) ist ausgeschlossen.

Die Verwendung und die Mitnahme von Arbeitsmitteln unterliegen den geltenden betrieblichen Regelungen.

Die Nutzung privater PCs oder privater portabler Datenträger ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind die durch den IT-Bereich der [Firma] freigegebenen Anwendungen und Geräte (z. B. User owned Device).

Der Arbeitsplatz für regelmäßiges Mobiles Arbeiten muss den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Arbeitssicherheit entsprechen. Die Beschäftigten können sich im Bedarfsfall hierzu von den zuständigen Stellen des Unternehmens beraten lassen.

Das Unternehmen haftet nach den allgemeinen Grundsätzen für die Gefahren, die von den Arbeitsmitteln ausgehen.

Die Beschäftigen haben die überlassenen Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln.

Die von dem Unternehmen überlassenen Arbeitsmittel sowie die Arbeitsunterlagen sind nach dem Ende des Mobilen Arbeitens unverzüglich an den betrieblichen Arbeitsplatz zurückzubringen.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/273

Qualifizierung
Den Beschäftigten werden Online-Qualifizierungen zu technischen Anwendungen angeboten.

In Zusammenarbeit mit den Fachbereichen können nach Bedarf Vorortqualifizierungen zu den Regelungen der GBV Mobiles Arbeiten vom Personalbereich und dem Betriebsrat angeboten und gemeinsam durchgeführt werden.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeit flexibilisieren, Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern, Kosten sparen, Motivation erhöhen 6 Textauszüge
  2. Begriffsbestimmungen
    1. Nutzung und Anwendungsbereiche definieren 8 Textauszüge
  3. Telearbeit und betrieblicher Arbeitsplatz/Desk Sharing
    1. Arbeitsort, zugewiesene Arbeitsplätze, Belegungsquoten 4 Textauszüge
  4. Voraussetzungen der Teilnahme an Telearbeit
    1. Wer darf? Welche Ziele? Wer muss? Welche Ausnahmen? 11 Textauszüge
  5. Begründung und Beendigung von Telearbeit
    1. Freiwilligkeit 3 Textauszüge
    2. Beantragung von und Entscheidung über Telearbeit 4 Textauszüge
    3. Beendigung der Telearbeit 7 Textauszüge
  6. Organisation der Telearbeit
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    2. Vorbereitung auf Telearbeit 4 Textauszüge
    3. Integration in den Betrieb und die Kommunikation 6 Textauszüge
    4. Arbeitsmittel und Kosten 7 Textauszüge
  7. Ergonomie/Gesundheitsschutz
    1. Vorschriften einhalten, Kontrollen 7 Textauszüge
  8. Arbeitszeit
    1. Betriebliche und häusliche Arbeitszeit vertiefen 5 Textauszüge
    2. Arbeitszeitregelung für mobile Tele- und Teleheimarbeit 6 Textauszüge
    3. Erfassung und Anrechnung der Arbeitszeit 6 Textauszüge
    4. Mehrarbeit und Zuschläge 4 Textauszüge
  9. Beteiligung von Betriebs- und Personalrat
    1. Information 3 Textauszüge
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    3. Konflikte 2 Textauszüge
  1. Steuerung des Außendiensts
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  2. Techniknutzung - Kontrolle und Arbeitsverdichtung
    1. Einsatzgebiete, Zweckbestimmung 1 Textauszüge
  3. Arbeitszeit
    1. Erfassung, Vertrauensarbeitszeit, Selbstbestimmtes festlegen 7 Textauszüge
  1. Begriffsbestimmungen
    1. Dienstreise, Entsendung, Einsatzwechseltätigkeit 5 Textauszüge
  2. Sparsamkeit bei Dienstreisen
    1. Verdichtung der Tätigkeit, Bonussysteme 8 Textauszüge
  3. Reisezeit - Arbeitszeit
    1. Anrechnung, Mehrarbeit, Ruhezeiten 13 Textauszüge
  4. Sonderregelungen für häufiges Reisen?
    1. Ausgleich in Zeit und Geld 1 Textauszüge
  5. Kostenerstattung
    1. Steuerliche Richtlinien 1 Textauszüge
  6. Mitbestimmungsfragen
    1. Freiwillige Betriebsvereinbarung 2 Textauszüge
  1. Arbeitszeit
    1. Tatsächliche Arbeitszeit, Zeitausgleich, personelle Besetzung 6 Textauszüge
  2. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
    1. Verantwortung der Führungskräfte, Gesetze einhalten, Arbeitsverweigerung, Vorsorge, Versorgung im Ausland 8 Textauszüge
  3. Vergütung
    1. Zulagen, Prämien 5 Textauszüge
  4. Beteiligung des Betriebsrats, Konfliktfälle
    1. Beteiligung des Betriebsrats 4 Textauszüge
  1. Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
    1. Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten 4 Textauszüge
  2. Erreichbarkeit
    1. Pflicht und Grenzen, Verantwortung 6 Textauszüge
  3. Datenschutz
    1. Informationen, Einweisung 2 Textauszüge
  4. Privatnutzung von mobilen Geräten
    1. Umfang, Umgang mit Kosten 3 Textauszüge
  1. Ziele von Vereinbarungen
    1. Positive Effekte für Beschäftigte und die Arbeitsorganisation 27 Textauszüge
  2. Definition, Anlässe, Orte
    1. Home Office, alternierend 14 Textauszüge
    2. Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten 19 Textauszüge
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    1. Grundsätze 26 Textauszüge
    2. Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen 37 Textauszüge
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  4. Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz
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    2. Arbeitsschutz 19 Textauszüge
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  6. Haftung, Kosten und Versicherungsfragen
    1. Versicherung/Haftung 22 Textauszüge
    2. Kosten 8 Textauszüge
  7. Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit
    1. Schutz der Daten 30 Textauszüge
  8. Ausstattung, Arbeitsmittel
    1. Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte 36 Textauszüge
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    1. Verfahren zur Beilegung von Konflikten 8 Textauszüge
    2. Beteiligung und Mitbestimmung von BR bzw. PR 12 Textauszüge
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