Thema: Betriebliches Eingliederungsmanagement

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1.1.8 Wirksamkeitsüberprüfung, Evaluation und Dokumentation (6 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Gummi- und Kunststoffherstellung 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/408

§ 10 Dokumentation
Die Durchführung und die Ergebnisse eines jeden BEM werden dokumentiert. Diese Dokumentation umfasst:
- Termine und Ergebnisse der Gespräche, die im Rahmen des BEM geführt werden,
- Die vereinbarten Maßnahmen,
- Die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen.
Die Dokumentation erfolgt durch die in § 5 genannten Personen (Anlage 6). Die Einzeldaten werden nach drei Jahren vernichtet. In der Personalakte bleibt eine Notiz, dass ein BEM durchgeführt wurde, bzw. dass die Durchführung eines BEM vom Mitarbeiter abgelehnt wurde.
Gesundheitsdaten dürfen nicht dokumentiert werden.

Vereinbarung Gummi- und Kunststoffherstellung 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/408

§ 11 Verschwiegenheit und Datenschutz
Hinsichtlich der im Rahmen der Durchführung des BEM bekannt werdenden Sachverhalte unterliegen alle beteiligten Personen der Verschwiegenheit. Das BEM erfolgt unter Wahrung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes. Die am BEM beteiligten Personen werden über die für sie wichtigen Datenschutzbestimmungen informiert und zu deren Einhaltung verpflichtet.
Die Weitergabe jedweder Daten, die im Rahmen des BEM gewonnen werden ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig. Der Einwilligung hat eine Aufklärung über Art und Umfang der weitergegebenen Daten sowie Sinn und Zweck der Datenweitergabe vorauszugehen.
Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Überwachung der Durchführung des BEM (§ 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX) erhält der Betriebsrat, im Bedarfsfall auch der Schwerbehindertenvertreter, im Vorfeld des Erstkontaktes mit dem betroffenen Arbeitnehmer die Information über das Vorliegen der Voraussetzung des § 84 Abs. 2 SGB IX sowie darüber, dass ein BEM eingeleitet wurde.
Der Betriebsarzt hat während des BEM die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich seiner Schweigepflicht zu beachten. Der betroffene Arbeitnehmer kann ihn von seiner Schweigepflicht entbinden.
Wenn im Rahmen des BEM behandelnde Ärzte (Hausärzte, Fachärzte etc.) angehört werden sollen, muss der betroffene Arbeitnehmer diese vorher schriftlich von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
Durch BEM bekanntgewordene [AU]-Daten oder andere Angaben über den Gesundheitszustand dürfen nicht zu einer negativen Prognose der zukünftigen Arbeitsfähigkeit verwendet werden oder zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen die das Beschäftigungsverhältnis gefährden.
Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für die in der Vereinbarung benannten Ziele des BEM verwandt werden. Sie dienen dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit und des Arbeitsplatzes. Zu anderen Zwecken ist ihre Verwendung untersagt.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/422

Beendigung des BEM
Das BEM gilt als abgeschlossen
- bei Ablehnung der/des Beschäftigten,
- bei Widerruf der Zustimmung durch die/den Beschäftigte/n,
- bei Feststellung, dass keine Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind,
- bei Feststellung, dass die Maßnahmen erfolgreich waren,
- bei Feststellung, dass alle angebotenen Maßnahmen zur Beseitigung der Gründe für die Arbeitsunfähigkeit erfolglos geblieben sind
- bei fehlender Mitwirkung nach Zustimmung zum BEM durch die/den Beschäftigte/n
- bei Beendigung bzw. Ruhen des aktiven Beschäftigungs-/Dienstverhältnisses.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/422

§ 7 Dokumentation
Alle zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen und die Ergebnisse zum Eingliederungsverfahren werden schriftlich dokumentiert.
Die/der Beschäftigte erhält eine Kopie der Dokumentation.
Die Dokumentation wird nicht in der Personalakte, sondern in einer separaten Teilakte "BEM-Gespräche nach § 84 (2) SGB IX" in Papierform geführt. Die Personalakte enthält lediglich den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bzw. die Zustimmungs- bzw. Ablehnungserklärung der/des Beschäftigten.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/433

Dokumentation und Evaluierung
Die Dokumentation der einzelnen Schritte und Entscheidungen bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgt durch das Integrationsteam.
Folgende Unterlagen des Eingliederungsprozesses werden zur Personalakte genommen:
- Voraussetzung für ein BEM (Fehlzeiten),
- Information an den Arbeitnehmer,
- Reaktion des Arbeitnehmers,
- Abschluss des BEM-Verfahrens.
Folgende sensible Falldaten werden in der BEM-Akte geführt:
- Gesprächsinhalte (Protokolle),
- Einschränkungen,
- Ursachen der Arbeitsunfähigkeit,
- mögliche Maßnahmen,
- ärztliche Aussagen.
Die sensiblen Falldaten werden nur zweckbezogen geführt.
Die BEM-Akte wird vom Vertreter der Abteilung Personalwesen separat in einem verschlossenen Schrank geführt. Zu diesem Schrank haben keine weiteren Personen Zugriff. Die Unterlagen werden spätestens drei Jahre nach Abschluss eines Verfahrens vernichtet.

Vereinbarung Chemische Industrie 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/467

Evaluation des BEM
Das System eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist dann erfolgreich eingeführt,
- wenn allen Beschäftigten das BEM angeboten wird, sobald bei ihnen die in § 84 Abs. 2 SBG IX formulierten Voraussetzungen vorliegen,
- wenn die BEM-Berechtigten über die Voraussetzungen und Ziele des BEM, den Ablauf des Verfahrens, die möglichen Ansprechpartner für das Erstgespräch sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informiert werden und auf dieser Grundlage ihre Entscheidung über die Annahme des Angebots treffen können [...].
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist akzeptiert, wenn möglichst viele Berechtigte auf das Angebot eines BEM reagieren und möglichst viele das Angebot annehmen. Wirksam ist das BEM als Instrument, wenn die Fehlzeiten langfristig verringert werden bzw. nicht ansteigen.
Da das BEM einen höchst sensiblen und persönlichen Bereich berührt, kann sich die Evaluation des BEM aus Gründen des Datenschutzes zunächst nur auf wenige Messgrößen aus der Angebotsphase des BEM beziehen. In einem ersten Schritt soll eine rein quantitative Evaluation zur Akzeptanz durchgeführt werden. Dazu sollen folgende Kennzahlen erhoben werden:
- Anzahl der BEM-Angebote
- Anzahl der angenommenen BEM-Angebote
- Anzahl der abgelehnten BEM-Angebote
- benannte Ansprechpartner (nur Funktionsbezeichnung wie beispielsweise Vorgesetzte, Personalrat, Betriebsarzt, Sonstige)
- Anzahl der BEM-Angebote, in denen Maßnahmen vereinbart wurden.
Die Kennzahlen werden vom Personalbereich jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben und dem PR zeitnah mitgeteilt. Auf Basis der Ergebnisse der quantitativen Evaluation soll das BEM-Verfahren weiterentwickelt werden.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Bausteine des BEM-Prozesses
    1. Orientierungsphase 6 Textauszüge
    2. Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen zusammenhängend oder über ein Jahr verteilt 4 Textauszüge
    3. Kontaktaufnahme zu den BEM-Berechtigten 3 Textauszüge
    4. Erstgespräch führen 4 Textauszüge
    5. Analyse des Arbeitsplatzes, Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung aus Analysen und Begehungen 3 Textauszüge
    6. Fähigkeiten und Anforderungen des Beschäftigten erfassen und abgleichen 4 Textauszüge
    7. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung an den Arbeitsplatz 5 Textauszüge
    8. Wirksamkeitsüberprüfung, Evaluation und Dokumentation 6 Textauszüge

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