Thema: Konjunkturbedingte Kurzarbeit in Betriebsvereinbarungen

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2.3.3 Einigungsstelle (2 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Gastgewerbe 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/786

Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten über Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden gemeinsam von [der Firma], dem örtlichen Betriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat geklärt. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Einigungsstelle.

Vereinbarung Gastgewerbe 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/790

Einigungsstelle
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung über die Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Vereinbarung entscheidet, sofern keine Einigung erzielt werden kann, die Einigungsstelle verbindlich gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

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    3. Einigungsstelle 2 Textauszüge
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