Thema: Konjunkturbedingte Kurzarbeit in Betriebsvereinbarungen

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2.4.2 Weitere Gehaltsansprüche (6 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Landverkehr 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/788

Sonstige Gehaltsansprüche
Die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter erhalten vom Arbeitgeber monatlich die der verkürzten Arbeitszeit entsprechende Vergütung.
Sollte die Agentur für Arbeit - gleich aus welchem Grund - die Zahlung von Kurzarbeitergeld ablehnen, wird den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern während der Kurzarbeitszeit die volle Vergütung gezahlt.
Während der Kurzarbeit wird bei folgenden Tatbeständen der Anspruch so berechnet, als würde nicht kurzgearbeitet:
- Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
- Entgelt für gesetzliche Feiertage
- Vermögenswirksame Leistungen
- Weihnachtsgeld
- Sonstige Sonderzahlungen
- Beiträge zur betrieblichen und tariflichen Altersvorsorge
- Geldzahlungen für Freischichten
- Tarifliche Jahresleistungen
Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht berührt.Soweit nach Beendigung der Kurzarbeit die Höhe der Leistungen (z.B. Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung) von Zeiträumen abhängt, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, werden die Leistungen berechnet, als wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.

Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/787

Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre normal gearbeitet worden:
- Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
- Entgelt für gesetzliche Feiertage
- vermögenswirksame Leistungen
- sonstige Sonderzahlungen

Vereinbarung Gastgewerbe 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/783

Während der Kurzarbeit werden folgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre normal gearbeitet worden:
- Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld,
- Tarifliche, betriebliche und/oder individuelle Sonderzahlungen, sofern diese nicht das Entgelt berühren
- vermögenswirksame Leistungen,
- Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen und/oder tariflichen Altersvorsorge
- Entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderungen
- 13. Monatseinkommen (Sonderzahlung) und Entgeltausfall an gesetzlichen Feiertagen während der Kurzarbeitsphase werden so berechnet, als wäre die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet worden.
- Die Gehaltsabrechnung erhält eine Aufschlüsselung zwischen Ist-Arbeitsentgelt (reduziertes Arbeitsentgelt für die während Kurzarbeit tatsächlich erbrachte Arbeit) und des Kurzarbeitergelds sowie der in Summe abgeführten gesetzlichen Abzüge.
Der Anspruch auf Freischichten oder Freizeitausgleich wird durch die Kurzarbeit weder reduziert noch während dieser Zeit erfüllt sowie alle anderen tarifvertraglichen oder vertraglichen Leistungen.

Vereinbarung Landverkehr 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/789

Während der Kurzarbeit wird bei folgenden Tatbeständen der Anspruch so berechnet, als würde nicht kurzgearbeitet:
- Urlaubsentgelt
- Tarifvertragliche Jahressonderzahlung lt. § 16 TV-V bzw. lt. § 17 TV-N NW
- Vermögenswirksame Leistungen
- Zuschuss zur Entgeltumwandlung
- Prämienausschüttungen
Soweit nach Beendigung der Kurzarbeit die Höhe der Leistungen (z. B. Urlaubslohn) von Zeiträumen abhängt, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, werden die Leistungen berechnet, als wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.

Vereinbarung Landwirtschaft 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/792

Auf folgende Leistungen hat die Anordnung von Kurzarbeit keine Auswirkungen:
- Tariflicher, bzw. vereinbarter Jahresurlaub
- Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
- Entgelt für gesetzliche Feiertage
- Vermögenswirksame Leistungen
- Weihnachtsgeld
- Sonstige Sonderzahlungen
- Beiträge zur betrieblichen und tariflichen Altersvorsorge
- Geldzahlungen für Freischichten
- Tarifliche Jahresleistungen
Soweit nach Beendigung der Kurzarbeit der Umfang und die Höhe der Leistungen (z.B. Urlaubstage, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung) von Zeiträumen abhängt, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, werden die Leistungen berechnet, als wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.

Vereinbarung Gastgewerbe 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100100/790

Ausgleichszahlung
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, anteiliges 13. Monatseinkommen (Sonderzahlung) und Entgeltausfall an gesetzlichen Feiertagen während der Kurzarbeitsphase werden so berechnet, als wäre die tariflich regelmäßige Arbeitszeit gearbeitet worden.
- Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende erhalten im Kalenderjahr 2020 einmalig eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 150,00 € netto, zahlbar mit dem Abrechnungslauf Juli 2020.
- Aus jeder Lohn-/Gehaltsabrechnung muss sich die Zusammensetzung des Lohnes/Gehaltes nach Kurzarbeitergeld und normalem Lohn/Gehalt und die Höhe der jeweiligen gesetzlichen Abzüge ergeben.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Präambel und Ziele
    1. Hintergrund für Kurzarbeit, Rahmenbedingungen, Corona-Krise, Gefahrenlage 8 Textauszüge
  1. Einführung, Beginn und Dauer der Kurzarbeit
    1. Zeitraum 10 Textauszüge
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    3. Ausnahmen 5 Textauszüge
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    1. Umfang und Verteilung der Arbeitszeit 6 Textauszüge
    2. Überstunden, Outsourcing, Auftragsvergabe 7 Textauszüge
    3. Arbeitszeitkonten 9 Textauszüge
    4. Urlaub 8 Textauszüge
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  3. Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit und Information des Betriebsrates
    1. Anzeige an die BA 6 Textauszüge
    2. Information des Betriebsrats und Mitbestimmung 15 Textauszüge
    3. Einigungsstelle 2 Textauszüge
  4. Entgelt
    1. Zahlung des Kurzarbeitsgeldes 8 Textauszüge
    2. Weitere Gehaltsansprüche 6 Textauszüge
    3. Aufstockung 5 Textauszüge
    4. Nebentätigkeiten 1 Textauszüge
  5. Beschäftigungssicherung
    1. Betriebsbedingte Kündigungen 6 Textauszüge
  6. Abschließende Regelungen
    1. Laufzeit der Vereinbarung, Verlängerung, vorzeitiges Ende, Schlussbestimmungen 8 Textauszüge

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