Thema: Managing Diversity

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1.2.3 Auswahlkriterien und Leistungsbeurteilungen (9 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010301/17

Bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern soll die Dienststelle von besonderen, von ihr selbst aufgestellten Einstellungsvoraussetzungen absehen, wenn erkennbar ist, dass der schwerbehinderte Mensch diese Anforderungen allein wegen der Behinderung nicht erfüllt. In diesen Fällen ist schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern grundsätzlich Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch zu geben. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Bewerbung schon aufgrund der schriftlichen Unterlagen offensichtlich nicht in Betracht kommt; diese Entscheidung ist mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 1993 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010303/9

Zu Leistung, Eignung und Befähigung (gem. Art. 33 Abs. 2 GG) sind auch die durch Berufserfahrung und Lebenserfahrungen gewonnenen besonderen Fähigkeiten zu zählen. Des Weiteren entstehen aus der Bewältigung von Problemen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Fähigkeiten bezüglich der eigenen Arbeitsorganisation, der Zeitstrukturierung sowie bez. des Umgangs mit Beschäftigten, die Familienaufgaben haben. Diese Fähigkeiten gelten als Eignungsmerkmale und sind infolgedessen bei der Besetzung von Stellen in die Auswahlentscheidungen mit einzubeziehen.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010601/45

Zu den sozialen Gesichtspunkten zählen auch
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Familienstand/Unterhaltspflichten
- wirtschaftliche Verhältnisse
- sowie sonstige soziale Gesichtspunkte, wie etwa Erkrankungen (Berufskrankheit, Arbeitsunfall), Schwerbehinderung und Arbeitsmarktchancen
- sonstige persönliche Lebensumstände im Einzelfall (wie z. B. Pflegebedürftigkeit naher Familienangehöriger, das sind Eltern, Ehegatten, Kinder). Dies gilt insbesondere für ältere, schwerbehinderte und sonstige schutzbedürftige Personen.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 1998 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 010601/74

Für die Überprüfung und die Beurteilung, ob Bewerber/innen geeignet sind, werden folgende personenbezogenen Unterlagen und Informationen herangezogen.
Fachliche Kriterien: Tätigkeitsbezogene Berufserfahrung (hierbei darf jedoch nicht zum Nachteil eines Bewerbers oder einer Bewerberin berücksichtigt werden, daß eine vorliegende Erfahrung wegen Schwangerschaft und/oder Erziehungsurlaub zeitlich gesehen geringer ist.

Vereinbarung Textilgewerbe 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030300/49

[...] wollen mit dieser Teilzeitvereinbarung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Möglichkeiten, die ein Schichtbetrieb anbieten kann, ohne dass die Produktion und Flexibilität darunter leidet.

Vereinbarung Verbände und Gewerkschaften Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030330/72

Bei Auswahltests werden nur solche Fragen gestellt, die sich aus dem Profil der ausgeschriebenen Stelle ergeben. Insbesondere werden Fragen über kulturspezifische Kenntnisse und Allgemeinwissen nur gestellt, soweit sie Bestandteil der Stellenanforderungen sind.

Vereinbarung Landverkehr 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/27

Bei der internen und externen Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen ist ausschließlich die den Anforderungen entsprechende Qualifikation zu berücksichtigen. Bei den Auswahlkriterien und Eingruppierungen sind die nicht in Deutschland erworbenen vergleichbaren Qualifikationen und Berufserfahrungen entsprechend zu berücksichtigen.

Vereinbarung Sonstige Verkehrsdienstleister 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/36

Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Tätigkeiten Angehörigen bestimmter Gruppen vorbehalten sind. Bei der Versetzung von Personal in Tätigkeiten höherer Vergütungsgruppen oder Teilnahme an betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen dürfen Angehörige von Minderheitengruppen nicht ausgeschlossen oder benachteiligt werden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050330/75

Fortbildung von Führungskräften
Schulungen zu Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung sind in die Führungskräfteschulungen integriert. Diese Schulungen müssen die Führungskräfte befähigen, Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung zu erkennen, zu verhindern bzw. Lösungsstrategien zu entwickeln. Der Nachweis dieser Schulungen gilt als ein Qualifizierungsmerkmal für die Besetzung von Führungspositionen.

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