Thema: Trendbericht: Betriebliche Weiterbildung

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1.3.1 Grundsätze und Rahmenbedingungen von E-Learning (4 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Gastgewerbe 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 020210/60

Die verantwortliche Stelle darf beim Einsatz von "E-Learning"-Verfahren personenbezogene Daten der Beschäftigten (Nutzer) verarbeiten, soweit diese Betriebsvereinbarung oder eine andere Rechtsvorschrift dieses erlaubt. [...]
Das "E-Learning-System" wird nicht zur Überwachung von Leistung und Verhalten eingesetzt. Somit sind arbeitsrechtliche Konsequenzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 020210/61

Lernort ist grundsätzlich der eigene Bildschirmarbeitsplatz der bzw. des Beschäftigten. Ist am eigenen Arbeitsplatz ein störungsfreies Lernen nicht möglich oder ein eigener Bildschirmarbeitsplatz nicht vorhanden, wird der bzw. dem Beschäftigten ein alternativer Lernort (zum Beispiel Lerninsel) zur Verfügung gestellt.
Den Beschäftigten stehen für Fragen im technischen Umgang mit E-Learning/dem LMS die IT-Koordination im Fachamt oder die Administration bei [der Firma] zur Verfügung.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 020210/62

Der Einsatz von Datenbrillen ist eine neue ergänzende Qualifizierungsform, die zu den bisher etablierten und eingesetzten Qualifizierungsformen (u. a. Schulungen bei Herstellern, Learning on Demand (LoD) etc.) eingesetzt wird und diese nicht ersetzt. [...]
Der Mitarbeiter entscheidet selbst bei einer Qualifizierung über die Tragedauer der Datenbrille.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 020210/64

Jeder Mitarbeiter hat an für seine Funktionsgruppe festgelegten Pflichtschulungen in den [...] festgelegten zeitlichen Abständen teilzunehmen. Der Mitarbeiter wird von dem System automatisch per E-Mail [...] auf die Notwendigkeit der Teilnahme hingewiesen.
Die Mitarbeiter haben nach dem Hinweis die Pflicht, die Pflichtschulungen zu absolvieren. [...]
Kommt der Mitarbeiter der systemgenerierten Aufforderung zum Abarbeiten der Module nicht zeitnah nach und es liegt auch keine ersetzende Präsenzschulung vor, hat der Vorgesetzte unter Berücksichtigung der Sachlage (insbesondere Krankheit und längerer Ausfall oder andere Ereignisse) den Mitarbeiter anzusprechen und im Bedarfsfall den Arbeitgeber darüber zu informieren.

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