Thema: Grundsätze bei der Gestaltung der neuen Arbeitswelt - New Work

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2.2.3 Homeoffice (mobile Telearbeit) (14 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Informationstechnikhersteller 2021 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/321

MobileWorking auch über die Zeit der Covid-19-Pandemie hinaus an 2-3 Arbeitstagen pro Woche ermöglicht wird, sofern dies mit betrieblichen Belangen in Einklang steht und vom Mitarbeiter gewünscht wird. [...] An Arbeitsplätzen, die nicht für MobileWorking geeignet sind, sollen entsprechend der betrieblichen Möglichkeiten bestehende Flexibilisierungsinstrumente eingesetzt bzw. weiterentwickelt werden. [...] Grundsätzlich besteht für jeden Mitarbeiter die Möglichkeit, seine Arbeitsleistung in einem mit der Führungskraft flexibel vereinbarten Umfang regelmäßig oder unregelmäßig auch außerhalb des Betriebs ortsungebunden an hier geeigneten - auch unterschiedlichen Orten [...] - zu erbringen, unter der Voraussetzung, dass dies aufgrund der einzelnen Arbeitsinhalte möglich, sinnvoll und diese hierfür geeignet sind. [...] Mobiles Arbeiten unterscheidet sich von regelmäßiger ortsgebundener Telearbeit. "Telearbeit" erfolgt nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung "Telearbeit" in der jeweils gültigen Fassung.
[...]
Grundsätze des Arbeitens beim MobileWorking [...]
- Durchschnittlich sollen 2-3 Tage MobileWorking pro Woche angestrebt werden; mobiles Arbeiten soll daher grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Mitarbeiters umfassen. [...]
- Der jeweils arbeitsvertraglich festgelegte Dienstsitz des Mitarbeiters wird hierdurch nicht verändert. Für den Mitarbeiter steht gleichwohl und weiterhin ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung (HR-Rundschreiben [Nr.]).
- Die Möglichkeit des MobileWorking bezieht sich derzeit ausschließlich auf ein mobiles Arbeiten innerhalb Deutschlands.
- Die Teilnahme am MobileWorking ist freiwillig. [...] Ein Anspruch des Mitarbeiters auf MobileWorking besteht nicht. Es besteht ebenso keine Verpflichtung seitens des Mitarbeiters zum MobileWorking.
Bei der Ausgestaltung ins insbesondere folgendes zu beachten:
[...]
- MobileWorking bedeutet deshalb meist auch einen erhöhten internen Planungs- und Koordinationsaufwand für das gesamte Team und bedarf dazu einer aktiven Kommunikation sowie höherer Flexibilität und Veränderungsbereitschaft.
- Bei der Organisation des MobileWorking ist darauf zu achten, dass die Zusammenarbeit und Abläufe im Team weiterhin optimal funktionieren.
[...]
Um [...] die mit der Umsetzung des MobileWorking verbundene Flexibilität zu gewährleisten, ist grundsätzlich eine formlose Abstimmung zwischen Führungskraft und Mitarbeiter im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze ausreichend. [...]
Das Arbeiten im Rahmen des MobileWorking erfolgt unter Nutzung der hierfür durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, notwendigen Arbeitsmittel (wie z. B. Laptop, Headset, Verbrauchsmaterialien, mobile Fehlerstromschutzeinrichtung). [...]
Die Teilnahme am MobileWorking kann von beiden Seiten jederzeit widerrufen werden. Auf Nachfrage des Mitarbeiters erläutert die Führungskraft dem Mitarbeiter die Gründe.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060700/521

Eine weitere Schutzmaßnahme kann darin bestehen, dass die Beschäftigten ganz oder teilweise von zu Hause bzw. mobil arbeiten; dabei wird auch das Erfordernis der häuslichen Betreuung von Kindern ohne Betreuungsmöglichkeit (Richtwert bis 12 Jahre) berücksichtigt. Für den Fall, dass ein Team teilweise von zu Hause bzw. mobil arbeitet, gibt sich das Team eine Guidance zur Zusammenarbeit (z. B. Orientierungsrahmen für eine ausgewogene Balance in Arbeits- und Privatleben, zeitliches Limit für Termine, regelmäßige Pausen, Mittagspause ohne Termine etc.).

Vereinbarung Maschinenbau 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/313

Präambel
[...]
§ 5 Ausgestaltung der Mobilarbeit
(1) Der Beschäftigte, der mobil arbeiten möchte, wendet sich spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Start des mobilen Arbeitens an seine Führungskraft.
(2) [...] folgende Punkte abzustimmen:
- Die Art und Weise der gegenseitigen Information und Kommunikation [...]
- Die Verteilung der Arbeitszeiten [...]
- Die Aufteilung der Arbeit zwischen Büro- und Mobilarbeit
(3) [...]
(4) Die getroffene Abstimmung ist schriftlich für Führungskraft und Beschäftigten festzuhalten und dem zuständigen HR-Ansprechpartner zu übermitteln.
(5) Kann ein Einvernehmen [...] nicht erzielt werden, entscheidet die Personalleitung und der Standortbetriebsrat nach gemeinsamer Beratung verbindlich und abschließend. [...]

Vereinbarung Maschinenbau 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/313

§ 13 Beendigung von mobilem Arbeiten
(1) Der Beschäftigte kann das mobile Arbeiten ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beenden.
(2) Die Führungskraft kann das mobile Arbeiten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 (4) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen beenden. [...]
(3) Als sachliche Gründe [...] kommen betriebsorganisatorische, verhaltensbedingte und in der Person des Beschäftigten liegende Gründe in Betracht. Diese Begründung muss schriftlich erfolgen.

Vereinbarung Grundstücks- und Wohnungswesen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080106/3

Bei der Mobilen Telearbeit1 [Fußnote: Dazu zählen Arbeit von Zuhause, Arbeit von unterwegs, Arbeit in sonstigen Gebäuden] wird die im Rahmen der tarifvertraglichen bzw. der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringende Arbeitsleistung, unterstützt durch Geräte und Einrichtungen der dezentralen Informationsverarbeitungs- oder Kommunikationstechnik, an wechselnden Einsatzstellen und Arbeitsorten erbracht. Es wird auch ein Teil der Arbeitsleistung in der Betriebsstätte und/oder ggf. auch im häuslichen Bereich des Mitarbeiters erbracht.
Dazu gehört die Abkehr von einer Präsenzkultur zu Ergebniskultur in der Zusammenarbeit von Mitarbeiter und Führungskraft. Dabei steht die Transparenz über die zeit- und qualitätsgerechte Erbringung und Arbeitsleistung im Vordergrund. [...]

Vereinbarung Grundstücks- und Wohnungswesen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080106/3

Die Mobile Telearbeit kann durch zeitlichen Ablauf bei Befristung oder durch Beendigungserklärung des Unternehmens bzw. des Mitarbeiters beendet werden. Die Beendigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende. In beidseitigem Einvernehmen kann auch eine kürzere Beendigungsfrist festgelegt werden. Die Beendigung bedarf der Schriftform. [...]

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/306

Formen
[...]
4.1 Kurzfristiges und kurzzeitiges mobiles Arbeiten ohne Begründung Auf der Grundlage einer 5 Tage Woche haben die Beschäftigten einen Anspruch darauf, an bis zu 36 Tagen im Jahr, maximal 6 Tage im Kalendermonat ohne Begründung mobil zu arbeiten, wenn die Aufgabe dies zulässt. Dieses Kontingent kann auch halbtägig in Anspruch genommen werden. Die jährlichen Ansprüche sind auf das Folgejahr nicht übertragbar. Während des kurzfristigen und kurzzeitigen mobilen Arbeitens ist die Erreichbarkeit in der Dienstzeit zu gewährleisten.
4.2 Begründetes mobiles Arbeiten Darüber hinaus können die Beschäftigten bei Vorliegen bestimmter Gründe weitere Formen des mobilen Arbeitens in Anspruch nehmen, wenn die Aufgabe dies zulässt.
Solche Gründe sind beispielsweise:
- Erkrankungen von Kindern und von nahen Angehörigen, die einen Betreuungsbedarf auslösen, sowie bei unerwartet entstehenden Betreuungsengpässen, z. B. dem Ausfall der regulären Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit
- Dienstliche Gründe, z. B. Projektarbeit
- In der Person der/des Beschäftigten liegende zwingende gesundheitliche oder besondere soziale Gründe nach Empfehlung des arbeitsmedizinischen Dienstes, des betrieblichen Gesundheitsmanagements oder des amtsärztlichen Dienstes
- Anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung
- Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Betreuung einer/eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz
4.2.1 Vorübergehendes mobiles Arbeiten Vorübergehendes mobiles Arbeiten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten möglich.
Während des vorübergehenden mobilen Arbeitens ist die Erreichbarkeit in der Dienstzeit zu gewährleisten. Außerdem muss mindestens einmal pro Woche die Teilnahme an einem Dienstgespräch mit persönlicher Anwesenheit sichergestellt werden.
Die Gründe für das vorübergehende mobile Arbeiten sind auf geeignete nachzuweisen, z. B. durch ärztliches Attest.
Sollte der Bedarf über die drei Monate fortbestehen, so kann auf Antrag in Abstimmung mit dem/der Vorgesetzten und der Amtsleitung eine befristete Verlängerung beim Personalamt beantragt werden.
4.2.2 Langfristiges mobiles Arbeiten Langfristiges mobiles Arbeiten ist dadurch gekennzeichnet, dass es länger als drei Monate andauert.
Die Präsenzzeit in der Dienststelle soll dabei in der Regel mindestens 40 % pro Monat betragen. Die jeweils einzuhaltende Präsenzzeit ist zwischen dem Fachamt und der/dem Beschäftigten zu vereinbaren.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/306

Voraussetzungen/Beendigung
Die Teilnahme am mobilen Arbeiten setzt ein geeignetes Aufgabengebiet sowie die persönliche Eignung der/des Beschäftigten voraus.
5.1 Anforderungen an das Aufgabengebiet Das Aufgabengebiet muss für mobiles Arbeiten geeignet sein. Kriterien dafür sind:
- geringer Anteil persönlicher Kommunikation
- geringe, zeitlich planbare Rückgriffe auf Präsenzunterlagen
- Überprüfbarkeit der Arbeitsergebnisse
5.2 Persönliche Voraussetzungen
Auch bei Eignung des Aufgabengebietes müssen persönliche Voraussetzungen vorliegen, um mobiles Arbeiten zu genehmigen. Dazu zählen z. B.:
- Fähigkeit zum selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten
- Fähigkeit, Arbeit und Freizeit zum Schutz vor Überforderung zu trennen
- einjährige Erfahrung in dem Aufgabengebiet
- in der Regel eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden
5.3 Beendigung/Auslaufen
Das vorübergehende mobile Arbeiten endet
- Durch Ablauf, wenn keine Verlängerung beantragt und bewilligt wurde
- Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
- wenn dem/der Vorgesetzten Anhaltspunkte für Probleme bei der Aufgabenerledigung vorliegen (schriftliche Darstellung mit Begründung).

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/322

Mobiles Arbeiten wird von der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat ausdrücklich befürwortet. Die Prüfung des Vorgesetzten bzgl. der Teilnahme hat grundsätzlich wohlwollend zu erfolgen. Falls im Einzelfall eine Ablehnung erfolgt, ist diese nachvollziehbar zu begründen. Grundsätzlich können alle Beschäftigten am mobilen Arbeiten teilnehmen, sofern dies mit der jeweiligen Arbeitsaufgabe vereinbar ist und zwischen Beschäftigtem und Vorgesetztem gemeinsam vereinbart und abgestimmt wurde. Hierbei ist jedenfalls Einverständnis über die folgenden Punkte zu erzielen:
- die Art und Weise der gegenseitigen Information, wenn mobil gearbeitet wird
- die Verteilung der Arbeitszeiten
- die Aufteilung der Arbeit zwischen Büro- und mobiler Arbeit
[...]
Die Kombination aus Mobil- und Telearbeit ist nach den jeweils geltenden Voraussetzungen möglich, soweit auch hierbei grundsätzlich eine Anwesenheit von mindestens 2 Tagen pro Woche im Büro gewährleistet ist. [...]
Private Endgeräte dürfen für dienstliche Zwecke nur im Rahmen der firmenseitigen Richtlinien, z. B. Digital Worker, genutzt werden.

Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/319

Erreichbarkeit
[...]
(3) Außerhalb ihrer zulässig angewiesenen oder vereinbarten Erreichbarkeit sind Mitarbeiter*innen nicht verpflichtet, Geräte und Kommunikationsmittel zu nutzen. Sie müssen insbesondere weder Anrufe entgegennehmen noch E-Mails beantworten. Hierauf werden alle Mitarbeiter*innen und insbesondere deren Führungskräfte in geeigneter Form hingewiesen.

Arbeits- und Kommunikationsmittel
[...]
Als Grundausstattung stellt der Arbeitgeber dafür ein Laptop und ein Mobiltelefon mit Internetzugang und Hotspot-Funktionalität mit einem Datentarif zur Verfügung. Darüber hinaus gehender Bedarf an Ausstattung kann dem Arbeitgeber angezeigt werden und wird von diesem geprüft. Im Übrigen sind die Bestimmungen des ArbSchG und die Regeln der DGUV einzuhalten.

Vereinbarung Energiedienstleister 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/296

Arbeitszeit
(1) [...] Es gilt die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Hierbei sind die jeweils geltenden gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen einzuhalten, siehe § 5 Abs. 4-6, § 6 Abs. 2 dieser Betriebsvereinbarung. Demzufolge heißt Home Office explizit nicht, dass das Arbeitsvolumen des Arbeitnehmers ausgeweitet oder reduziert wird.
(2) Zwischen der direkten Führungskraft und dem Arbeitnehmer wird ein Stundenvolumen vereinbart, welchen Umfang der Anteil des Home Office an der wöchentlichen Arbeitszeit haben soll. Anlassbezogen kann in Abstimmung mit der direkten Führungskraft vom Umfang abgewichen werden.
(3) Arbeitszeiten im Home Office sind unter dem Aspekt der Erreichbarkeit und Reaktionszeit mit der direkten Führungskraft einvernehmlich unter Berücksichtigung der betrieblichen und privaten Erfordernisse abzustimmen und mit den Kollegen abzusprechen. Feste Arbeitstage im Home Office können einvernehmlich festgelegt werden. Innerhalb dieser abgestimmten Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Erreichbarkeit zu gewährleisten und die Reaktionszeit sicherzustellen. Abweichungen sind aus betrieblichen oder privaten Gründen jederzeit möglich. Die Präsenzpflicht an der betrieblichen Arbeitsstätte ist jederzeit anweisbar; kurzfristige Anweisungen sind auf ihre Notwendigkeit zu begründen. Abweichungen auf Wunsch des Arbeitnehmers sind vorab mit der direkten Führungskraft abzustimmen.
(4) Außerhalb der abgestimmten Zeiten hat der Arbeitnehmer keine Erreichbarkeit zu gewährleisten, insbesondere nicht außerhalb der Rahmenzeiten der Betriebsvereinbarung Flexible Arbeitszeit. Home Office heißt daher nicht, rund um die Uhr erreichbar zu sein.
(5) Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und dem häuslichen Arbeitsplatz gelten grundsätzlich nicht als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Eine Erstattung der Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte findet nicht statt.
(6) Die Arbeitszeit des Home Office wird gesondert im Arbeitszeitkonto erfasst.
[...]
§ 8 Arbeitsmittel
(1) Hinsichtlich der Hardwareausstattung stellt der Arbeitgeber grundsätzliche Notebook, Token und ggf. Datenschutzfolie zur Verfügung. Im Einzelfall wird auf Wunsch des Arbeitnehmers darüber entschieden, dass dieser sein privates Notebook für das Home Office verwendet (Bring your own Device). Gewährleistung für die privaten Geräte des Arbeitnehmers wird nicht übernommen.
(2) Mobile Drucker werden grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.
[...]
§ 9 Kontrolle bei Verdacht missbräuchlicher Nutzung
Bei begründetem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung ist der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrates unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Vorgehensweise zur Kontrolle berechtigt.
§ 10 Beendigung des Home Office
(1) Das Home Office kann vom Arbeitnehmer und mit einem sachlichen Grund von der direkten Führungskraft mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende beendet werden.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/315

Die Teilnahme am mobilen Arbeiten kann insbesondere für Tätigkeiten und Funktionen abgelehnt werden, die nach ihrer Art oder wegen entgegenstehender technischer Bedingungen oder aufgrund datenschutzrechtlicher Erfordernisse oder Sicherheitsanforderungen nicht geeignet sind. [...]
Der Antrag aufs Mobile Arbeiten wird vom Beschäftigen schriftlich, mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen, bei dem jeweiligen Vorgesetzten gestellt. Alle gestellten Anträge sind über die Personalleitung dem Betriebsrat vorzulegen. Dies beinhaltet bewilligte als auch abgelehnte Anträge. [...] Gründe für die Ablehnung sind in Anlage 1 schriftlich zu erläutern. [...] die angemessene Einbindung des/der Beschäftigten in den betrieblichen Arbeitsablauf und das betriebliche Sozialgefüge sicherzustellen. Zur angemessenen Einbindung zählen unter anderem:
? Die Sicherstellung der gegenseitigen Information
? Sicherstellung der Teilnahme an Besprechungen, Projekten oder betrieblichen Veranstaltungen
? Der betriebliche Ablauf des Bereiches/der Station/der Abteilung muss trotz der Abwesenheiten aufgrund des mobilen Arbeitens gewährleistet sein.

Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/266

Dem Mitarbeiter entstehen durch die Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens keine Nachteile hinsichtlich des Zugangs zu Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie der beruflichen Weiterentwicklung. Das Recht des Mitarbeiters, an Abteilungs- und Betriebsversammlungen sowie an Schwerbehindertenversammlungen teilzunehmen bleibt unberührt.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/306

Benachteiligungsverbot
Wegen der Teilnahme an der mobilen Arbeit dürfen die Beschäftigten nicht in ihrer beruflichen Entwicklung behindert werden. Außerdem darf die Teilnahme an der mobilen Arbeit kein Bewertungskriterium bei der dienstlichen Beurteilung sein. Vorgesetzte haben die Fürsorgepflicht und die Pflicht zur Sicherstellung des Erhalts der sozialen Kontakte der Beschäftigten und müssen die Teilnahme an Dienstbesprechungen ermöglichen.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Zielsetzung
    1. Work-Life-Balance 5 Textauszüge
    2. Nachhaltigkeit/Umwelt 4 Textauszüge
    3. Neue Unternehmenskultur 6 Textauszüge
    4. Beschäftigtenziele 6 Textauszüge
  2. Mitbestimmung absichern/Betriebsrat beteiligen
    1. Informations- und Beratungsrechte 12 Textauszüge
    2. Einführung und Anwendung aktiv begleiten 18 Textauszüge
    3. Evaluation 11 Textauszüge
    4. Konfliktregelungen, PaKo [paritätische Kommission], Einigungsstelle 18 Textauszüge
  3. Beschäftigungssicherung und Schutz vor Nachteilen
    1. Beschäftigungssicherung und Kündigungsschutz 2 Textauszüge
    2. Versetzungen 4 Textauszüge
    3. Entgeltsicherung 3 Textauszüge
    4. Arbeitszeit 18 Textauszüge
  4. Beteiligung Beschäftigte
    1. Vor der Einführung 2 Textauszüge
    2. Während der Einführung 3 Textauszüge
    3. Information der Beschäftigten 1 Textauszüge
  5. Gute und gesunde Arbeit
    1. Gefährdungsbeurteilung 5 Textauszüge
    2. Versicherung im Homeoffice 7 Textauszüge
    3. Coaching im Einführungsprozess 1 Textauszüge
    4. Belastungen reduzieren 6 Textauszüge
    5. Allgemeine Regelungen 11 Textauszüge
  6. Leistungsregulation
    1. Verhaltens-/Leistungskontrolle, Datenschutz 7 Textauszüge
    2. Störungen 4 Textauszüge
  7. Führung
    1. Neue Führung/Führungskultur 5 Textauszüge
    2. Führungsaufgaben 6 Textauszüge
  8. Qualifizierung
    1. Beschäftigte 15 Textauszüge
    2. Führungskräfte 3 Textauszüge
  1. Agile Arbeit
    1. Definitionen und Grundlagen 5 Textauszüge
    2. Arbeiten nach Scrum 9 Textauszüge
    3. Skalierung (Scrum of Scrums) 6 Textauszüge
    4. Mischformen 2 Textauszüge
  2. Mobile Arbeit
    1. Definitionen und Grundlagen 9 Textauszüge
    2. Telearbeit 14 Textauszüge
    3. Homeoffice (mobile Telearbeit) 14 Textauszüge
    4. Mobiles Arbeiten als Folge von Desksharing 2 Textauszüge
    5. Mobil und agil arbeiten 1 Textauszüge
  3. Desksharing/neue Büroraumgestaltung
    1. Definitionen und Grundlagen 8 Textauszüge
    2. Festlegung der Sharing-Quote 8 Textauszüge
  4. (Technische) Ausstattung bei New Work
    1. Ausstattung bei Desksharing 7 Textauszüge
    2. Ausstattung bei mobiler Arbeit 4 Textauszüge
  5. Digitale Kommunikations- und Kollaborationstools
    1. Definitionen und Grundlagen 5 Textauszüge
    2. Datenschutzregelungen 12 Textauszüge