Thema: Grundsätze bei der Gestaltung der neuen Arbeitswelt - New Work

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1.2.4 Konfliktregelungen, PaKo [paritätische Kommission], Einigungsstelle (18 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Kreditgewerbe 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060300/113

Sofern sich ein Mitarbeiter aufgrund von New Work beeinträchtigt fühlt, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, sich bei einer innerbetrieblichen Schlichtungsstelle zu beschweren, die aus einem Vertreter der Fachabteilung, einem Vertreter von [...]-HR, zwei Vertretern des Betriebsrats und gegebenenfalls einem Vertreter der Schwerbehindertenvertretung besteht und zur Herstellung der notwendigen Kontinuität und einheitlicher Entscheidungsfindung grundsätzlich aus denselben Personen bestehen soll. Die Schlichtungsstelle prüft den Sachverhalt und wird versuchen, eine gemeinsame Empfehlung an die [Firma] und den Betriebsrat abzugeben. Sofern dies gelingt, wird die abgegebene Empfehlung für beide Seiten verbindlich, wenn ihr keine Seite innerhalb von 30 Tagen schriftlich widerspricht. Für den Fall, dass die innerbetriebliche Schlichtungsstelle zu keinem Ergebnis führt, bleibt es bei den Regelungen der §§ 84, 85 BetrVG.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2021 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090201/629

Evergreen-Konzept
[...]
Bei einer Nichteinigung gem. Punkt d) gilt folgendes Eskalationsverfahren:
- Die in diesem Fall ungeregelt erhobenen personenbezogenen Daten von Beschäftigten dürfen bis zur Klärung nicht verwertet werden und die i. o. S. ungeregelte Funktionalität darf nicht weiter genutzt werden. Dies ist möglichst technisch sicherzustellen.
- Der Arbeitgeber versucht unverzüglich in Abstimmung mit dem Anbieter mögliche technische Lösungen (Änderung der Funktion, Abschaltung der Funktion etc.) zu prüfen. Sofern eine Lösung nicht zeitnah gefunden wird, ist dies dem KBR ausführlich darzulegen (etwa durch entsprechende Unterlagen oder Stellungnahme des Anbieters). Zudem liegt der Arbeitgeber dar, ob alternative Software-Produkte verfügbar und einsetzbar sind.
- Ist auch dies nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, verhandeln die Betriebsparteien eine alternative Lösung (z. B. Interimsregelungen, Abschaltung des IT-Systems, Anordnung der Nichtnutzung der Funktion etc.). Im Übrigen gilt das BetrVG. [...]

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2021 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090201/629

Arbeitskreis Digitale Zusammenarbeit
(1) Es wird ein Arbeitskreis Digitale Zusammenarbeit [...] geschaffen, in dem beide Parteien mit jeweils 3 Mitgliedern (zuzüglich Vertreter:innen und Berater:innen) vertreten sind. Beide Parteien können bei Bedarf weitere Expert:innen als Sachverständige hinzuziehen.
(2) Der Arbeitskreis [...] bereitet bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Entscheidungen vor. [...]
(3) Die Mitglieder des Arbeitskreises setzen sich zum Ziel, alle Angelegenheiten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu besprechen. Der Arbeitskreis gibt eine Empfehlung zur Entscheidung an den KBR. Im Streitfall gelten die Bestimmungen des BetrVG. [...]

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/325

Grundsätze mobile working
[...]
8) Ist der Arbeitnehmer mit der Ablehnung (auf Basis einer individuellen Entscheidung) bzw. des Widerrufs der Möglichkeit zum mobile working nicht einverstanden, wird auf sein Verlangen ein Eskalationsgespräch mit dem Betriebsrat und der Führungskraft anberaumt mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verständigung.
9) Sofern in diesem Gespräch keine Verständigung möglich ist, erfolgt eine weitere Eskalation auf der Ebene des Betriebsratsvorsitzenden und der nächsthöheren Führungskraft. Hier soll eine Verständigung herbeigeführt werden. Im Übrigen gilt das Betriebsverfassungsgesetz. [...]

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080106/7

Für alle im Zuge der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung entstehenden Fragen wird zur Klärung eine Paritätische Kommission implementiert. Diese besteht aus jeweils drei Mitgliedern (Arbeitgeberin/Betriebsrat). [...] Kann sich die Paritätische Kommission im Einzelfall nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle, die mit je drei Beisitzern für jede Seite gebildet wird. [...]

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090201/610

Paritätische Schlichtungskommission
(1) Die Schlichtungskommission soll Konflikte und Auslegungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung, Nutzung und Regelung von IT-Systemen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bearbeiten und das Verfahren zur Vorgangsklärung durchführen.
(2) Sie setzt sich aus zwei Vertretern der Arbeitgeberin und zwei Vertretern des Betriebsrats zusammen. Sie kann nach ihrem Ermessen beratend internen oder externen technischen Sachverstand hinzuziehen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte besitzt ein jederzeitiges Teilnahmerecht an den Sitzungen der Schlichtungskommission.
(3) Die Schlichtungskommission tritt auf schriftlichen Antrag einer Betriebspartei innerhalb von 14 Werktagen zusammen.
(4) Entscheidungen der Schlichtungskommission müssen einstimmig erfolgen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Sollte keine einstimmige Entscheidung binnen 14 Werktagen nach Anrufung der Schlichtungskommission erfolgen, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080104/30

§ 11 Konfliktmanagement
Sofern ein Beschäftigter oder das Team/Squad einen Konflikt hat oder erkennt, so kann er/es diesen an den Projektmanager oder den Scrum Master adressieren, der dann versuchen soll, den Konflikt mit dem Ziel eines Konsenses zwischen den Beteiligten aufzulösen. Kann der Konflikt nicht gelöst werden, kann sich der Beschäftigte oder Projektmanager oder der Scrum Master an die zuständige disziplinarische Führungskraft wenden; auf Wunsch des Beschäftigten kann ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden. Kann auch hierbei keine Lösung gefunden werden, kann sich der Beschäftigte oder Projektmanager oder der Scrum Master mit dem entsprechenden Sachverhalt an die paritätische Kommission gemäß § 12 wenden.
§ 12 Eskalation
1) Für alle im Zuge der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung entstehenden Fragen kann vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder der Schwerbehindertenvertretung, soweit nicht bereits andere Eskalationswege bestehen, zur Klärung eine Paritätische Kommission einberufen werden.
2) Die Paritätische Kommission besteht aus jeweils drei Mitgliedern, (Arbeitgeber inklusive Leiter der im sachlichen Geltungsbereich liegenden Organisationsbereichen/inklusive Betriebsratsvorsitzende). Sollten die Angelegenheiten von schwerbehinderten Menschen betroffen sein, so ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.
3) Die Paritätische Kommission tritt möglichst innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Anrufung zusammen. Entscheidungen werden möglichst einvernehmlich getroffen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite haben dabei jeweils eine Stimme. Kann sich die Paritätische Kommission im Einzelfall nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle, die mit je drei Beisitzern für jede Seite gebildet wird. Die Möglichkeit der Anrufung des Arbeitsgerichts bleibt hiervon unbenommen.

Vereinbarung Chemische Industrie 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 111100/6

Ungeachtet dessen vereinbaren die Unterzeichner, dass im Falle von Schwierigkeiten, die nicht geklärt werden können, oder bei Nichtanwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung der folgende Prozess zur Konfliktlösung herangezogen wird:
- wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden wird, wird die Angelegenheit direkt von dem nationalen Management und den betreffenden Gewerkschaften in Abstimmung mit den Unterzeichnern dieser Vereinbarung geregelt.
- Andernfalls haben die Unterzeichner die Möglichkeit, den Fall ungeachtet vom Ort, an dem die Vereinbarung umgesetzt wird, der [Firmen]-Zentrale vorzutragen und/oder die Einschaltung eines Dritten zu verlangen.
- Falls es zu keiner Einigung zwischen den Unterzeichnern kommt, kann das zuständige Gericht einschreiten.

Vereinbarung Anonym 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080104/28

Meinungsverschiedenheiten und Salvatorische Klausel
Bei Nichteinigung über die Auslegung oder Anwendung dieser Betriebsvereinbarung tritt die paritätische Kommission aus 2 Mitgliedern jeder Betriebspartei zusammen. Erscheint eine Seite nicht oder findet die paritätische Kommission keine einvernehmliche Lösung, dann können beide Betriebsparteien in eigener Verantwortung die Einigungsstelle zur Entscheidung anrufen.

Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/309

Die Ablehnung eines Home Office Wunsches durch die Führungskraft ist auf Initiative dieser gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter, der Personalabteilung und dem Betriebsrat im Gespräch zu klären.

Vereinbarung Verlags- und Druckgewerbe 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 090201/606

Kommt in Fällen, in denen diese Vereinbarung das Einvernehmen zwischen den Betriebsparteien vorsieht, eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine gem. § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle mit jeweils von den Parteien zu benennenden zwei Beisitzern und unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht [Ort] [Name].

Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/280

Beteiligungsrechte der Betriebsräte
[...]
(5) Die Ablehnung des Wunsches eines Mitarbeiters [...] durch den Arbeitgeber ist zu begründen. [...]
(6) Der Mitarbeiter kann die Paritätische Kommission [...] anrufen und eine Überprüfung der Begründung für die Ablehnung bzw. den Widerruf verlangen.
[...]
§ 11 Paritätische Kommission
(1) Bei allen auftretenden Anliegen [Beispiele] kann die Paritätische Kommission angerufen werden, indem man ein E-Mail an die zuständige Personalabteilung oder den örtlichen Betriebsrat mit dem Anliegen und einer Begründung schickt. Die Paritätische Kommission übernimmt möglichst innerhalb von 14 Tagen den angezeigten Fall.(2) Arbeitgeber und Betriebsrat bilden mit je zwei Vertretern eine paritätisch besetzte Kommission. Ruft ein Schwerbehinderter oder Gleichgestellter die Paritätische Kommission an, erfolgt die Besetzung abweichend davon mit je einem Vertreter des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung und den beiden Vertretern des Arbeitgebers. Die konfliktaustragende Partei kann nicht als Vertreter eingesetzt werden.
(3) Die Paritätische Kommission fordert die andere Partei, gegenüber der die Beschwerde ausgesprochen wurde, auf, schriftlich zu dem Anliegen des Mitarbeiters Stellung zu nehmen.
(4) Aufgabe der Paritätischen Kommission ist es primär, zwischen den Beteiligten zu vermitteln und auf eine Einigung hinzuwirken. Nur im Ausnahmefall entscheidet die Kommission über den vorliegenden Fall.
(5) Die Paritätische Kommission ist 2-stufig aufgebaut:
1. Stufe
Unter Moderation der Paritätischen Kommission findet ein Austausch zwischen den Beteiligten statt mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dazu kann ein Mediations- oder Coachingverfahren angeregt werden oder auch ein erweiterter Personenkreis (nächst höhere Führungskraft, Personen aus dem betroffenen Team etc.) geladen werden. Kann keine einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten gefunden werden, so wird das Scheitern erklärt.
2. Stufe
Kann in der 1. Stufe keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so entscheidet eine Paritätische Kommission nach den vorliegenden Fakten mit einfacher Mehrheit.

Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080104/19

Paritätische Arbeitsgruppe
(1) In die paritätische Arbeitsgruppe werden je zwei bis drei Arbeitgebervertreter und zwei bis drei Vertreter des GBR [der Firma] entsandt. Ein Schwerbehindertenvertreter wird beratend hinzugezogen, sofern schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betroffen sind. Weitere Sachverständige können bei Bedarf hinzugezogen werden.
(2) Die paritätische Arbeitsgruppe tag einmal im Quartal, erstmals im ersten Quartal 2019, und nach Bedarf. Sie kann vom Arbeitgeber, dem zuständigen Betriebsrat, der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, der Gesamtschwerbehindertenvertretung oder vom GBR [der Firma] angerufen werden und tagt innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Anrufung. Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite haben dabei jeweils eine Stimme. Bei Nichteinigung sollen der Geschäftsführer HR der [Firma] und der Vorsitzende des GBR [der Firma] eine abschließende Entscheidung treffen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Vereinbarung Landverkehr 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080210/13

Der Betriebsrat wird über die Ablehnung der Teilnahme an mobiler Telearbeit informiert. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Ablehnung, kann der paritätisch besetzte Ausschuss [...] angerufen werden.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/323

Konfliktlösungsmechanismus:
Auf Wunsch des Vorgesetzten oder des Beschäftigten findet ein Vermittlungsgespräch statt, an dem neben dem Vorgesetzten und dem Beschäftigten ein Vertreter der Personalabteilung und ein Vertreter des Betriebsrates [teilnehmen]. Dabei ist eine gemeinsame Lösung anzustreben, die vom Vorgesetzten und dem Beschäftigten mitgetragen wird. Kommt eine solche Einigung binnen zwei Wochen nicht zustande, entscheidet ein paritätisch besetzter Ausschuss, in den die Betriebsparteien je zwei Vertreter entsenden und der per Mehrheitsbeschluss entscheidet. Kommt der paritätische Ausschuss zu keiner Mehrheitsentscheidung, so entscheidet auf Antrag einer der Betriebsparteien eine Einigungsstelle. § 76 Abs. 2, 3, 6 BetrVG findet entsprechende Anwendung. Die Parteien unterwerfen sich dem Spruch der Einigungsstelle.

Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2020 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/319

Bei Uneinigkeit über die Auslegung dieser GBV entscheiden die Betriebsparteien. Können sich die Betriebsparteien nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 060300/113

Im Falle von nicht beilegbaren Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Betriebsvereinbarung ergeben, entscheidet eine Einigungsstelle, die nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu bilden ist.

Vereinbarung Landverkehr 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080210/13

Bei Fragen zur Auslegung oder bei Meinungsverschiedenheiten zu dieser Betriebsvereinbarung tritt ein paritätisch besetzter Ausschuss mit jeweils drei Vertretern zur Klärung der Konflikte unverzüglich zusammen.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Zielsetzung
    1. Work-Life-Balance 5 Textauszüge
    2. Nachhaltigkeit/Umwelt 4 Textauszüge
    3. Neue Unternehmenskultur 6 Textauszüge
    4. Beschäftigtenziele 6 Textauszüge
  2. Mitbestimmung absichern/Betriebsrat beteiligen
    1. Informations- und Beratungsrechte 12 Textauszüge
    2. Einführung und Anwendung aktiv begleiten 18 Textauszüge
    3. Evaluation 11 Textauszüge
    4. Konfliktregelungen, PaKo [paritätische Kommission], Einigungsstelle 18 Textauszüge
  3. Beschäftigungssicherung und Schutz vor Nachteilen
    1. Beschäftigungssicherung und Kündigungsschutz 2 Textauszüge
    2. Versetzungen 4 Textauszüge
    3. Entgeltsicherung 3 Textauszüge
    4. Arbeitszeit 18 Textauszüge
  4. Beteiligung Beschäftigte
    1. Vor der Einführung 2 Textauszüge
    2. Während der Einführung 3 Textauszüge
    3. Information der Beschäftigten 1 Textauszüge
  5. Gute und gesunde Arbeit
    1. Gefährdungsbeurteilung 5 Textauszüge
    2. Versicherung im Homeoffice 7 Textauszüge
    3. Coaching im Einführungsprozess 1 Textauszüge
    4. Belastungen reduzieren 6 Textauszüge
    5. Allgemeine Regelungen 11 Textauszüge
  6. Leistungsregulation
    1. Verhaltens-/Leistungskontrolle, Datenschutz 7 Textauszüge
    2. Störungen 4 Textauszüge
  7. Führung
    1. Neue Führung/Führungskultur 5 Textauszüge
    2. Führungsaufgaben 6 Textauszüge
  8. Qualifizierung
    1. Beschäftigte 15 Textauszüge
    2. Führungskräfte 3 Textauszüge
  1. Agile Arbeit
    1. Definitionen und Grundlagen 5 Textauszüge
    2. Arbeiten nach Scrum 9 Textauszüge
    3. Skalierung (Scrum of Scrums) 6 Textauszüge
    4. Mischformen 2 Textauszüge
  2. Mobile Arbeit
    1. Definitionen und Grundlagen 9 Textauszüge
    2. Telearbeit 14 Textauszüge
    3. Homeoffice (mobile Telearbeit) 14 Textauszüge
    4. Mobiles Arbeiten als Folge von Desksharing 2 Textauszüge
    5. Mobil und agil arbeiten 1 Textauszüge
  3. Desksharing/neue Büroraumgestaltung
    1. Definitionen und Grundlagen 8 Textauszüge
    2. Festlegung der Sharing-Quote 8 Textauszüge
  4. (Technische) Ausstattung bei New Work
    1. Ausstattung bei Desksharing 7 Textauszüge
    2. Ausstattung bei mobiler Arbeit 4 Textauszüge
  5. Digitale Kommunikations- und Kollaborationstools
    1. Definitionen und Grundlagen 5 Textauszüge
    2. Datenschutzregelungen 12 Textauszüge