Thema: Mobiles Arbeiten

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2.3.1 Erfassung, Vertrauensarbeitszeit, Selbstbestimmtes festlegen (7 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Versicherungsgewerbe 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030600/13

Die Außendienstangestellten bestimmen selbst die Dauer und Lage (einschließlich der Pausen) der individuellen täglichen Arbeitszeit im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die betrieblichen Belange und daraus sich ergebende Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen.
Von den Außendienstmitarbeiter/innen und deren Vorgesetzten sind die geltenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zu beachten.

Vereinbarung Chemische Industrie 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/1435

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere für die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden und für die Pausen- u. Ruhenszeiten und sonstige arbeitszeitrechtliche Regelungen, sind von den Mitarbeitern zu beachten. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter diese Vorschriften einhalten können. [...]
Mehrarbeit ist jegliche Arbeit eines Mitarbeiters, die über die wöchentliche normale Arbeitszeit hinausgeht. Mitarbeiter, die Mehrarbeit leisten, haben Anspruch auf Zeitausgleich.
Die Parteien verzichten auf eine Arbeitszeiterfassung; stattdessen wird ein Arbeitszeitausgleich auf Vertrauensbasis zwischen Regionalleiter und Mitarbeiter vereinbart. [...] Es gibt keine zentrale Überwachung/Auswertung des Ausgleichsverhaltens der einzelnen Mitarbeiter.

Vereinbarung Chemische Industrie 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/420

Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung der Außendienstmitarbeiter die vertragliche Arbeitszeit im Außendienst in einem flexiblen Arbeitszeitsystem erbracht wird.
Auf eine Erfassung der täglichen Arbeitszeit (Beginn/Ende) seitens des Unternehmens wird daher verzichtet.

Vereinbarung Chemische Industrie 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/420

Die gesetzliche Aufzeichnungspflicht für die über acht (8) Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit wird auf die Außendienstmitarbeiter übertragen. Die Art und Weise der Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber festlegen; zumindest sind Datum und Stundenzahl aufzuführen. Die Aufzeichnungen sind vom Außendienstmitarbeiter 24 Kalendermonate aufzubewahren; der Arbeitgeber ist berechtigt, eine längere Aufbewahrungsdauer festzulegen. Kopien der Aufzeichnungen hat der Außendienstmitarbeiter dem Arbeitgeber zumindest quartalsweise insbesondere zum Zwecke der Prozessoptimierung [...] auszuhändigen. Dem Betriebsrat sind vom Arbeitgeber Kopien zur Verfügung zu stellen.

Vereinbarung Chemische Industrie 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/420

Als Ausgleich für die flexible Arbeitszeit gemäß Ziffer 2 erhält jeder Außendienstmitarbeiter für jeden vollen Kalendermonat einen halben Freistellungstag. [...] Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass mit den genannten Regelungen ein pauschaler Ausgleich für sämtliche eventuell geleistete Mehrarbeit an den Arbeitstagen Montag bis Freitag gegeben ist.

Vereinbarung Chemische Industrie 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/420

Der Außendienstmitarbeiter kann entscheiden, ob er seine Tätigkeiten mittels eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zeiterfassungsbogens aufzeichnen möchte. Die Aufzeichnungen erfolgen mittels des als Anlage 1 beigefügten Zeiterfassungsbogens.
Die Aufzeichnungen müssen dabei jeden Arbeitstag vollständig abbilden. [...]
Die Zeiterfassungsbögen dienen einerseits als Grundlage für Prozessoptimierungen und für individuelle Verbesserungsmaßnahmen, andererseits als Grundlage für die Abgeltung von Mehrarbeit.
Mehrarbeit wird vorrangig durch die Gewährung von Freistellungstagen [...] abgegolten [...].

Vereinbarung Chemische Industrie 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/420

Hat der Arbeitgeber nach Durchsicht der Zeiterfassungsbögen festgestellt, dass der betreffende Außendienstmitarbeiter dauerhafte Mehrarbeit (mehr als 40 Stunden pro Woche) erbracht hat, klären der betreffende Außendienstmitarbeiter und sein jeweiliger Vorgesetzter in der Regel spätestens im Folgemonat gemeinsam die Ursachen. Ein Mitglied des Betriebsrats nimmt an dem Gespräch teil, es sei denn, der Außendienstmitarbeiter wünscht dies nicht. Der Betriebsrat ist unverzüglich über den bevorstehenden Termin zu informieren, spätestens eine Woche vorher.
Zeigt sich auf Basis des Gesprächs in der 1. Stufe, dass die dauerhafte Mehrarbeit auf die vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation zurückzuführen ist, wird der Arbeitgeber zeitnah überprüfen, welche arbeitsorganisatorischen Verbesserungsmöglichkeiten umsetzbar sind mit dem erklärten Ziel, dass die tatsächliche Arbeitszeit des betreffenden Außendienstmitarbeiters wieder auf seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit zurückgeführt wird.
Zeigt sich auf Basis dieses Gesprächs, dass die dauerhafte Mehrarbeit darauf zurückzuführen ist, dass der Außendienstmitarbeiter seine Arbeitsabläufe weiter verbessern kann, ermitteln der betreffende Außendienstmitarbeiter und sein jeweiliger Vorgesetzter in einem oder mehreren weiteren Gesprächen gemeinsam, welche Verbesserungsmaßnahmen sinnvoll und geeignet sind (z. B. Schulungsmaßnahmen), wobei diese Maßnahmen schriftlich festgehalten werden.
Ein Mitglied des Betriebsrats nimmt an diesen Gesprächen teil, es sei denn, der Außendienstmitarbeiter wünscht dies nicht.

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    3. Beendigung der Telearbeit 7 Textauszüge
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  4. Sonderregelungen für häufiges Reisen?
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  5. Kostenerstattung
    1. Steuerliche Richtlinien 1 Textauszüge
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  1. Arbeitszeit
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    1. Zulagen, Prämien 5 Textauszüge
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    1. Beteiligung des Betriebsrats 4 Textauszüge
  1. Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
    1. Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten 4 Textauszüge
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