Thema: Mobiles Arbeiten

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6.2.2 Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten (19 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/167

Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten bezeichnet die Möglichkeit, an Orten wie z. B. im Zug, am Flughafen, im Hotel etc. zu arbeiten. Wichtig ist, dass dieser externe Arbeitsort nur kurzzeitig genutzt wird, sofern er die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitsergonomie nicht erfüllt.

Vereinbarung Energiedienstleister Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/170

Dauerhaftes "Arbeiten unterwegs"
Die dauerhafte Möglichkeit des "Arbeiten unterwegs" erfordert ein dringendes betriebliches Interesse und ist an die Funktion/Stelle des Beschäftigten gebunden. Beispiele hierfür sind:
- Rufbereitschaften
- regelmäßige Außendienstaufgaben

Der Antrag erfolgt durch den Beschäftigten bei dem zuständigen Fachbereichsleiter. Dieser ist verantwortliche Prüf- und Freigabeinstanz für die fachliche Notwendigkeit.

Situatives "Arbeiten unterwegs"
Das situative "Arbeiten unterwegs" erfordert ein temporäres betriebliches Interesse und ist an die Funktion/Stelle des Beschäftigten gebunden. Beispiele hierfür sind:
- Nutzung von Reisezeiten für betrieblich notwendige Arbeiten
- dringende Sonderaufgaben im Rahmen von Projekten
Der Antrag erfolgt durch den Beschäftigten bei dem zuständigen Fachbereichsleiter. Dieser ist verantwortliche Prüf- und Freigabeinstanz für die fachliche Notwendigkeit.

Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/207

Begriffserklärungen
Das kurzzeitige, externe Arbeiten liegt vor, wenn der Mitarbeiter seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung kurzzeitig, also nicht auf Dauer an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort (Dienstort) erbringt und dies nicht im Rahmen einer Dienstreise erfolgt. Aufwendungsersatz bei Dienstreisen regelt die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie.
Andere Formen von externer Arbeit sind von dieser GBV nicht erfasst; Regelungen hierzu sind separat zu vereinbaren.

Vereinbarung Energiedienstleister 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/220

§ 2 Begriffe
Mobile Arbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung liegt vor, wenn die Beschäftigten ihre Tätigkeit mit Informations- und Kommunikationstechnik in der betrieblichen Arbeitsstätte, der häuslichen Wohnung oder einem anderen Ort erbringen. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten sie unter Nutzung ihres persönlichen Accounts und der Verwendung persönlicher Passworte Zugang zu den Informationsmanagement-Services des Unternehmens.

Zuständige Leitungsebene im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist
- bei Leitern/Leiterinnen 2 und 2a die Leitungsebene 1 und
- bei allen übrigen Beschäftigten die Leitungsebene 2.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Begriffsbestimmungen
Mobiles Arbeiten liegt vor, wenn ein Mitarbeiter gelegentlich oder an fest vereinbarten Wochentagen außerhalb des Betriebes dienstlich mobil tätig ist. Dabei ist unerheblich, ob der Mitarbeiter an Bildschirmgeräten arbeitet oder sonstige, nicht an Bildschirmgeräte gebundene Arbeitsaufgaben erledigt.

Alternierende Telearbeit ist eine Sonderform des mobilen Arbeitens. Ein Mitarbeiterarbeitet in alternierender Telearbeit, wenn er an regelmäßigen und mit dem disziplinarischen Vorgesetzten schriftlich fest vereinbarten Wochentagen an seinem häuslichen Arbeitsplatz tätig ist. Im Folgenden wird unter dem Begriff "Vorgesetzter" immer der unmittelbare disziplinarische Vorgesetzte verstanden.

Nicht unter die Begriffe "mobiles Arbeiten" bzw. "alternierende Telearbeit" fallen Zeiten in Ruf-, Heim- oder Störfallbereitschaft, auf Geschäftsreisen und Arbeit in Bereichen, in denen für das Arbeiten außerhalb des Betriebs Sonderregelungen geschaffen wurden (siehe z. B. GBV [...]). Ebenfalls nicht unter den Begriff "mobiles Arbeiten" fallen Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsaufgabe außerhalb des Betriebs erbracht werden müssen (z. B. Kundenbesuche, Messen).

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Mobile Arbeit
Im Rahmen der Mobilen Arbeit wird es Beschäftigten des Hauses ermöglicht, von einem Ort außerhalb der Dienststelle auf die IT des Hauses zuzugreifen, um von dort auf eingehende E- Mails und aktuelle Informationen des Intranets sowie auf Daten und Dateien aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich im [Unternehmen] zugreifen zu können.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/226

Das mobile Arbeiten ist ebenfalls eine auf Informations- und Kommunikationstechnologie gestützte Tätigkeit, bei der die Beschäftigten mit der Dienststelle durch elektronische Kommunikationsmittel online verbunden sind, mit der Besonderheit, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt, der situativ und nicht zu regelmäßigen Zeiten und in festgelegtem Umfang eintritt. Das mobile Arbeiten setzt eine formlose mündliche Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter und der unmittelbaren Führungskraft voraus, die situationsabhängig zu treffen ist.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/225

Präambel
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat stimmen darin überein, dass die Einführung von Mobilem Arbeiten ein weiteres Beschäftigungsinstrument des [Unternehmens] zur Flexibilisierung der Arbeit oder zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist. Zur befristeten Einführung des Pilotprojekts "Mobiles Arbeiten" treffen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat die nachstehende Regelungsabsprache.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/264

§ 2 Definition
Mobile Arbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist derjenige Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, der außerhalb des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes, in der Regel unter Nutzung von mobilen Informations- und Kommunikationsmitteln erbracht wird. Anders als bei der förmlich vereinbarten Telearbeit wird keine dauerhafte Büroplatzumgebung zu Hause oder an einem anderen Ort eingerichtet. Mobile Arbeit eignet sich sowohl für kurzfristige und einmalige Abwesenheiten vom Dienstgebäude als auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für längerfristige Regelungen, für die Telearbeit nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Als Mobile Arbeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung gilt sowohl die kurzfristige und einmalige Abwesenheit vom Dienstgebäude als auch die längerfristige Abwesenheit auf Basis einer gesonderten Vereinbarung.
Das Beschäftigungsverhältnis und die Zuordnung zu einem Standort/Dienstort bleiben in ihrer bestehenden Form unberührt. Lediglich der Ort der Arbeitsleistung wird flexibilisiert.

Die Beschäftigung im Rahmen der Mobilen Arbeit erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Mobile Arbeit. Ebenso darf kein/e Mitarbeitende/r dazu angehalten werden, einen Antrag auf Mobiles Arbeiten zu stellen.

Die genaue Ausgestaltung der Mobilen Arbeit wird zwischen der oder dem Beschäftigten und [der Firma] unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse festgelegt. Bestehende betriebliche Regelungen gelten sinngemäß weiter, sofern in dieser Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Die Beschäftigten können in der Regel bis zu fünfzig Prozent der Wochenarbeitszeit als Mobile Arbeit wahrnehmen. Präsenzzeiten am Dienstort, insbesondere feste Präsenztage, die regelmäßig eine gleichzeitige Anwesenheit aller Mitglieder einer Arbeitseinheit an mindestens einem Arbeitstag pro Woche gewährleisten, sind sicherzustellen.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

Definition von Telearbeit
Telearbeit ist eine Form der Arbeitsausführung unter Verwendung von informationstechnologischen Hilfsmitteln bei welcher Arbeit, die innerhalb der Einrichtungen des Arbeitgebers ausgeführt werden könnte, außerhalb dieser Einrichtung ausgeführt wird.

- Mobile Telearbeit
Bei der mobilen Telearbeit wird die zu erbringende Arbeitsleistung ohne festen Arbeitsplatz, z. B. während einer Dienstreise oder im Außendienst unter Zuhilfenahme geeigneter technischer Hilfsmittel (wie z. B. Smartphone oder Notebook sowie entsprechender Softwarelösungen), mit deren Hilfe eine Zugriffsmöglichkeit auf das Firmennetz besteht, erbracht.
- Alternierende Telearbeit
Bei der alternierenden Telearbeit wird die zu erbringende Arbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers (Home Office) verlagert und dort unter Zuhilfenahme geeigneter technischer Hilfsmittel (wie z. B. Smartphone oder Notebook sowie entsprechender Softwarelösungen), mit deren Hilfe eine Zugriffsmöglichkeit auf das Firmennetz besteht, erbracht.
Die Arbeitszeit wird somit teilweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/226

III. Mobiles Arbeiten

§ 14 Teilnahmevoraussetzungen
Mobiles Arbeiten kann situativ aus folgenden Gründen vereinbart werden:
- wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen (z. B. außergewöhnliche Arbeitsaufträge, Bearbeitung von Lernprogrammen bei dienstlichem Interesse),
- wenn eine besondere persönliche und/oder familiäre Situation dies erfordert oder
- wenn in Verbindung mit einer Dienstreise arbeitsökonomische Gründe dafür sprechen.

Die Teilnahme am mobilen Arbeiten erfolgt auf freiwilliger Basis auf Initiative der Beschäftigten oder auf Vorschlag der unmittelbaren Führungskraft auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung zwischen Führungskraft und Mitarbeiterin/Mitarbeiter.

Ein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten besteht nicht.

Für die Dauer der Bewilligung der mobilen Arbeit stellt das [Unternehmen] den Beschäftigten lediglich einen MAP im Rahmen der Ausstattungsrichtlinien (Dienstpostenbezogenes oder Team-MAP) zur Verfügung, der über Einwahlmöglichkeiten in die Dienststelle über UMTS oder HSDPA, analogem Telefonanschluss, DSL-Anschluss verfügt. Aufgrund der technischen Rahmenparameter kann für die UMTS/HSDPA-Verbindung keine Garantie bezüglich Verfügbarkeit oder Performance gegeben werden. Eine private Nutzung des MAP ist nicht zulässig. Weitere Hard- und Software wird nicht bereitgestellt.

Die Aushändigung des MAP für das mobile Arbeiten ist durch die unmittelbare Führungskraft zu dokumentieren und zu überwachen. Die Bestandsverwaltung der MAP durch den RITS bleibt davon unberührt.

§ 15 Arbeitszeit und Zeiterfassung
Die mobile Arbeit ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu begrenzen.

Mobiles Arbeiten kann auch außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens geleistet werden. Für die Lage und Dauer der Arbeitszeit beim mobilen Arbeiten sind die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten.
Im Wege des mobilen Arbeitens geleistete Arbeitsstunden sind Arbeitszeit, die mit Bestätigung der unmittelbaren Führungskraft, z. B. über Korrekturbeleg, in das Zeiterfassungssystem übernommen wird.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/190

Definition mobile Arbeit
Unter mobiler Arbeit im Sinn der vorliegenden Regelung ist jede Arbeit zu verstehen, die aus dienstlichem Anlass außerhalb der betrieblichen oder einer vertraglich fixierten außerbetrieblichen Arbeitsstätte (z. B. häuslicher Telearbeitsplatz) verrichtet wird. Diese Definition umfasst ausdrücklich nicht die geregelten Arbeitsformen, wie z. B. Telearbeit.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/219

Definition "Mobilarbeit"
Mobilarbeit umfasst alle arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten, die sowohl online als auch offline (z. B. per Computer, Telefon oder mit Papiermedien) außerhalb der Betriebsstätten der [Firma] durchgeführt werden.
Mobilarbeit kann - im Rahmen der gesetzlichen Regelungen - ganztägig oder tagesanteilig erfolgen. Die Arbeitszeit kann hierbei flexibel auf verschiedene Arbeitsorte und Tageszeiten innerhalb und außerhalb der Betriebsstätten der [Firma] aufgeteilt werden.

Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/266

§ 2 Definition Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten ermöglicht eine flexible Aufteilung des Arbeitens auf den Betrieb und Arbeitsorte außerhalb des Betriebes sowie - im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen - eine Flexibilisierung der Lage der Arbeitszeit außerhalb des Betriebes.
Einen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erbringt der Mitarbeiter innerhalb des betrieblichen Bereichs, der andere Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit kann an (ggfs. wechselnden) Arbeitsorten, außerhalb des betrieblichen Bereichs erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter an Bildschirmgeräten arbeitet oder sonstige, nicht an Bildschirmgeräte gebundene Arbeitsaufgaben erledigt.
Nicht unter den Begriff des Mobilen Arbeitens fallen (alternierende) Telearbeit, Zeiten in Ruf- und Störfallbereitschaft sowie Arbeiten auf Geschäftsreisen und Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsaufgabe als solche außerhalb des betrieblichen Bereichs erbracht werden müssen (z. B. Kundenbesuche, Messen).

Eine Veränderung der im Arbeitsvertrag festgelegten Regelungen zum Arbeitsort des Mitarbeiters erfolgt durch das Mobile Arbeiten nicht. Der Mitarbeiter bleibt auch bei Inanspruchnahme des Mobilen Arbeitens Mitarbeiter der jeweiligen Rechtseinheit am jeweiligen Standort. Der dem Mitarbeiter im Betrieb zustehende geeignete Arbeitsplatz steht weiterhin und ohne jede Einschränkung zur Verfügung.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/267

- Mobiles Arbeiten
Unter Mobilem Arbeiten wird das gelegentliche mobile Arbeiten verstanden, wobei in Abstimmung mit den Vorgesetzten die Aufgaben außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes - beispielsweise von zu Hause (Home Office) aus - erledigt werden. Für Mobiles Arbeiten ist keine schriftliche Zusatzvereinbarung erforderlich.

Vereinbarung Tankstellen, Kfz.-Reparatur und -Handel 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/269

Begriffsbestimmung
Unter Mobiler Arbeit versteht man die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens. Sie umfasst dabei sämtliche arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten, sowohl online als auch offline. Dabei ist unerheblich, ob der Mitarbeiter an Bildschirmgeräten arbeitet oder sonstige, nicht an Bildschirmgeräte gebundene Arbeitsaufgaben erledigt.
Nicht unter den Begriff "mobiles Arbeiten" fallen Zeiten in Ruf-, Heim- oder Störfallbereitschaft sowie auf Geschäftsreisen. Ebenfalls nicht unter den Begriff "mobiles Arbeiten" fallen Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsaufgabe außerhalb des Betriebes erbracht werden müssen (z. B. Kundenbesuche, Messen).

Vereinbarung Maschinenbau 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/270

Bei der mobilen Arbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten des Betriebes (betriebliche Arbeitsstätte) zu erbringende Arbeitsleistung teilweise in das private Umfeld des Arbeitnehmers verlagert (außerbetriebliche Arbeitsstätte, nachfolgend "mobiler Arbeitsplatz" genannt). Die tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige Arbeitszeit kann bei der mobilen Arbeit somit teilweise am mobilen Arbeitsplatz und teilweise in der betrieblichen Arbeitsstätte geleistet werden.

Vereinbarung Maschinenbau 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/270

Bei der mobilen Arbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten des Betriebes (betriebliche Arbeitsstätte) zu erbringende Arbeitsleistung teilweise in das private Umfeld des Arbeitnehmers verlagert (außerbetriebliche Arbeitsstätte, nachfolgend "mobiler Arbeitsplatz" genannt). Die tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige Arbeitszeit kann bei der mobilen Arbeit somit teilweise am mobilen Arbeitsplatz und teilweise in der betrieblichen Arbeitsstätte geleistet werden.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/273

Begriffsbestimmungen
Mobiles Arbeiten umfasst alle arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten, die temporär oder regelmäßig außerhalb der Betriebsstätten der [Firma] online (z. B. per Computer oder Smartphone) oder offline (z. B. per Papiermedien) durchgeführt werden können. Mobiles Arbeiten kann ganztägig oder stundenweise an allen Arbeitstagen erfolgen.

Mobiles Arbeiten kann auch in regelmäßiger Form zu fest vereinbarten Zeitpunkten, z. B. stundenweise, ganztägig oder an festen Wochentagen, erfolgen. Diese Form von Mobilem Arbeiten liegt bei einer gemeinsamen Festlegung eines Zeitraumes von über sechs Monaten vor.

Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Dienstreisen und Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsaufgabe außerhalb der Betriebsstätten der [Firma] erbracht werden müssen (z. B. Erprobungs-/Messfahrten, Messen, Veranstaltungen sowie Kunden- und Rennsporteinsätze) fallen nicht unter den Begriff Mobiles Arbeiten.

Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Vereinbarung ist die Arbeitszeit, die die Beschäftigten in den Betriebsstätten der [Firma] erbringen.

Mobile Arbeitszeit im Sinne dieser Vereinbarung ist die Arbeitszeit, die die Beschäftigten außerhalb der Betriebsstätten der [Firma] erbringen mit Ausnahme von Ziff. 3. Abs. 3.

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  1. Ziele
    1. Arbeitszeit flexibilisieren, Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern, Kosten sparen, Motivation erhöhen 6 Textauszüge
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  3. Telearbeit und betrieblicher Arbeitsplatz/Desk Sharing
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    1. Freiwilligkeit 3 Textauszüge
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    3. Beendigung der Telearbeit 7 Textauszüge
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  7. Ergonomie/Gesundheitsschutz
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  1. Begriffsbestimmungen
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    1. Ausgleich in Zeit und Geld 1 Textauszüge
  5. Kostenerstattung
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  6. Mitbestimmungsfragen
    1. Freiwillige Betriebsvereinbarung 2 Textauszüge
  1. Arbeitszeit
    1. Tatsächliche Arbeitszeit, Zeitausgleich, personelle Besetzung 6 Textauszüge
  2. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
    1. Verantwortung der Führungskräfte, Gesetze einhalten, Arbeitsverweigerung, Vorsorge, Versorgung im Ausland 8 Textauszüge
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  1. Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
    1. Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten 4 Textauszüge
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    1. Pflicht und Grenzen, Verantwortung 6 Textauszüge
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    1. Informationen, Einweisung 2 Textauszüge
  4. Privatnutzung von mobilen Geräten
    1. Umfang, Umgang mit Kosten 3 Textauszüge
  1. Ziele von Vereinbarungen
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  6. Haftung, Kosten und Versicherungsfragen
    1. Versicherung/Haftung 22 Textauszüge
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    1. Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte 36 Textauszüge
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    1. Verfahren zur Beilegung von Konflikten 8 Textauszüge
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    1. Persönlich, sachlich, räumlich 1 Textauszüge

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