Thema: Mobiles Arbeiten

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1.8.2 Arbeitszeitregelung für mobile Tele- und Teleheimarbeit (6 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Informationstechnikhersteller 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/206

Für die Alternierende/Mobile Telearbeit gelten die jeweiligen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/121

Der Gleitzeitrahmen für die Telearbeit zu Hause wird auf 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr erweitert. Unbeschadet davon sind die Ruhezeiten von 11 Stunden einzuhalten.
Es sind Kernzeiten zu vereinbaren, die die Erreichbarkeit am Telearbeitsplatz gewährleisten.

Vereinbarung Wasserversorger 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/131

Die Lage der häuslichen Arbeitszeit sollte weitgehend vom Mitarbeiter selbst bestimmbar sein. Sie muss sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach der betrieblichen Notwendigkeit richten. Ist es erforderlich, den Telearbeiter in Servicezeiten einzuplanen, wird dies innerhalb des Arbeitsteams/Fachgebietes vereinbart.
Soweit die Mitarbeiter von ihrer häuslichen Arbeitsstätte aus auf Rechnersysteme [der Firma] zugreifen müssen, ist die Tätigkeit grundsätzlich während der Systemlaufzeit auszuüben. Ansonsten kann die Tätigkeit auch außerhalb der im Unternehmen geltenden Arbeitszeitregelung - bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - erbracht werden (z. B. abends bis 22 Uhr).

Vereinbarung Chemische Industrie 2000 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/112

Bei betrieblicher Notwendigkeit ist zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter eine Ansprechzeit des Mitarbeiters am Telearbeitsplatz festzulegen (betriebsbestimmte Arbeitszeit). Die Verteilung der verbleibenden individuellen Arbeitszeit ist vom Mitarbeiter vorzunehmen (selbstbestimmte Arbeitszeit).

Vereinbarung Verlags- und Druckgewerbe 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/203

Soll der Mitarbeiter an den Telearbeitstagen an seinem externen Arbeitsort erreichbar sein, so kann mit dem Vorgesetzten eine entsprechende Zeit vereinbart werden. Diese Absprache sollte allerdings den Gestaltungsspielraum des Mitarbeiters hinsichtlich seiner eigenen Arbeitszeitplanung nicht übermäßig beeinträchtigen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/201

Die Vorgesetzten sollen darauf hinwirken, dass mobile Arbeit grundsätzlich in der Rahmenarbeitszeit erbracht wird. Es ist zudem Aufgabe der Vorgesetzten, einer Erwartungshaltung entgegenzuwirken, die eine ständige Erreichbarkeit der Beschäftigten voraussetzt. Aufgabe der Vorgesetzten ist es auch, dafür zu sorgen, dass die zeitliche Beanspruchung der Beschäftigten das Maß der dienstrechtlichen Verpflichtung nicht dauerhaft oder erheblich überschreitet.

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