Thema: Mobiles Arbeiten

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6.7.1 Schutz der Daten (30 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/207

Private Rechner dürfen nicht zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genutzt werden.
Verbindungen in das IT-Netzwerk [der Firma] dürfen ausschließlich durch die von [der Firma] benannten Schnittstellen erfolgen. Schnittstellen sind Benutzeroberflächen, die es dem Mitarbeiter ermöglichen eine sichere Verbindung in das IT-Netzwerk von [Firma] aufzubauen. Die derzeitige Standardschnittstelle ist [...]. Die Systemkurzbeschreibung der verwendeten Schnittstelle ist Bestandteil dieser GBV und als Anlage beigefügt.

Firmenunterlagen müssen zur Wahrung der Unternehmensinteressen und des gesetzlichen Datenschutzes unbedingt vor dem Zugriff oder der Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt werden.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/225

Aus Gründen der Datensicherheit darf nur ein dienstliches IT-System (z. B. Notebook) benutzt werden, d. h. private IT-Systeme dürfen nicht verwendet werden. Das dienstliche IT-System muss denselben IT-Standard erfüllen, der auch für den internen Arbeitsplatz gelten. IT-Systeme müssen nach den jeweils geltenden Regelungen geprüft sein.

Personaldaten dürfen nicht auf bewegliche Datenträger oder Rechner außerhalb des SAP-Systems gespeichert werden. Im Rahmen des Mobilen Arbeitens ist der Zugriff auf die zentralen Personalabrechnungs- und Personalinformationssysteme (SAP HR-Umgebung) nicht erlaubt.

Erforderliche Akten, Dokumente und Datenträger dürfen - sofern sie nicht besonderen Bestimmungen unterliegen - für die Dauer der Bearbeitung in die Wohnung des Mitarbeiters gebracht und dort aufbewahrt werden. Die Dokumente und Datenträger sind so aufzubewahren, dass sie nicht frei zugänglich sind.

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/167

Regelungspunkte
Datenschutz
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, betriebliche Unterlagen, Informationen, Passwörter unter Verschluss zu halten, sodass Unbefugte keinen Zugang haben. Für elektronisch gespeicherte Informationen wendet der Mitarbeiter dafür die von [der Firma] installierten Standardverfahren an. Sämtliche Geschäftsunterlagen bedürfen einer besonderen Sorgfaltspflicht. Die Unterweisung obliegt dem Vorgesetzten.
Der Laptop muss mit Sichtschutz ausgestattet sein, welcher vom Arbeitgeber bereitgestellt wird.
Den Vorgaben der Sicherheitsschulung wie z. B. [...] ist hier vonseiten des Arbeitnehmers Folge zu leisten.

Vereinbarung Versicherungsgewerbe Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/169

Datenschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach § 5 BDSG zur Wahrung des Datengeheimnisses. Er ist auch zur Verschwiegenheit über alle betrieblichen und geschäftlichen Daten, die ihm im Rahmen seiner Aufgabe zur Kenntnis gelangen, verpflichtet. Die gesetzlichen und betrieblichen Regelungen sind zu beachten.
Das gilt auch für Pass- und Codewörter sowie Prozeduren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mailsystemen und Rechnern. Die Nutzung der firmenseitig bereitgestellten Einrichtungen zur Informationsverarbeitung durch Dritte ist vom Mitarbeiter auszuschließen.
Den Außendienstmitarbeiterinnen werden Hard- und Softwareprodukte bereitgestellt, die einen effektiven Schutz vor einem Zugriff durch Unbefugte und vor einem Datenverlust, z. B. durch Viren, bieten.
Alle dienstlichen Unterlagen, die im Rahmen des mobilen Arbeitsplatzes an außerbetrieblichen Orten mitgeführt werden, sind so zu verwahren, dass der Datenschutz gewahrt und die Verschwiegenheitspflicht erfüllt wird. Vertrauliche Unterlagen sind vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Unberechtigte Dritte sind auch die im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Personen.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/190

Datenschutz
Es findet keine Verhaltens- und Leistungskontrolle außerhalb der allgemeinen Leistungsbewertung im Rahmen der leistungsorientierten Vergütung bei mobiler Arbeit statt. Insbesondere werden keine Logfiles der per VPN eingeloggten Zeiten zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen ausgewertet. Eine Auswertung solcher Dateien darf ausschließlich zur Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit erfolgen. Im Übrigen gelten alle anderen Datenschutzbestimmungen [der Firma] auch bei mobiler Arbeit.

Vereinbarung Großhandel (ohne Kfz.) 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/192

§ 4.8 Sicherheit (ISM-Richtline)
Der Mitarbeiter muss auf seine Kosten geeignete Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und die Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten.
Dafür müssen die Richtlinien des Information Security Managements (ISM) Beachtung finden.
Hierfür finden nachfolgende Regelungen besondere Beachtung:
- alle Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit dem Unternehmen sind jederzeit sicher zu verwahren.
- der Mitarbeiter muss gewährleisten, dass der Zugriff auf unternehmensbezogene Informationen durch Dritte nicht ermöglicht wird.
- vertrauliche Dokumente auf Papier müssen unter Verschluss gehalten werden.
- bei der Arbeit am Laptop/PC muss der Mitarbeiter eine sichere LAN-Verbindung über das [Firmen]-Netzwerk nutzen.
- alle Daten müssen auf de
m Unternehmensserver gespeichert werden und dürfen nicht auf der Festplatte des Laptops/PCs abgelegt werden.
- Laptops müssen immer ausgeschaltet werden, wenn sie nicht zur Arbeit genutzt werden, und dürfen nicht im Standby-Betrieb bleiben.
- USB-Sticks, SD-Karten und andere externe Laufwerke und Drucker, die nicht explizit vom Unternehmen genehmigt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
- Mitarbeiter dürfen im Regelfall bei der Arbeit zu Hause keine Treffen mit Kunden durchführen. Sollte dies unabdingbar sein, muss der Vorgesetzte vor einem solchen Treffen informiert werden.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2010 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/196

§ 7 Daten- und Informationsschutz
Beschäftigte sind verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Sie sind auf den Daten- und Informationsschutz ausdrücklich hinzuweisen und hierüber zu beraten. Ergänzende Regelungen werden gegebenenfalls in der Teilnahmevereinbarung (siehe Anlage 2) getroffen.
Notwendige Arbeitsunterlagen dürfen von den Beschäftigten unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen von der [Firma] zum Tele-/Heimarbeitsplatz gebracht und dort aufbewahrt werden; der Transport hat grundsätzlich in geschlossenen Behältnissen zu erfolgen. Für die Aufbewahrung von Akten bzw. nicht elektronischen Daten muss am Tele-/Heimarbeitsplatz ein verschließbarer Schrank vorhanden sein.

Daten und Informationen sowie Passwörter sind von den Beschäftigten so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können.

Die Entsorgung datenschutzrelevanter Abfälle oder Unterlagen darf nur an der [Firma] vorgenommen werden.

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen kann die Teilnahmevereinbarung zur alternierenden Tele-/Heimarbeit unverzüglich und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/201

§ 10 Datenschutz und Datensicherheit
Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist beim mobilen Arbeiten und beim Transport von Geräten oder Datenträgern besonders zu achten. Daten und Informationen sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können.

Die mobil arbeitenden Beschäftigten und ihre Vorgesetzten sind für die Einhaltung der organisatorischen, technischen und vertraglichen Vorgaben der Dienststelle zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit bei mobiler Arbeit verantwortlich. Dasselbe gilt für die übrigen Beschäftigten in ihrer Zusammenarbeit mit den mobil Arbeitenden.

Die mobil arbeitenden Beschäftigten erhalten eine Sicherheitsbelehrung für die Benutzung der zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel.

Vereinbarung Ernährungsgewerbe 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/207

Datenschutz
Beim kurzzeitigen, externen Arbeiten ist auf den Schutz von Daten und Informationen besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sowie Passwörter sind so zu sichern, dass Dritte keine Einsicht nehmen oder Zugang haben können. Die Inhalte der Datenschutzverpflichtung, der Geheimhaltungsverpflichtung und des Code of Business Conduct sind unbedingt einzuhalten.

Der Mitarbeiter hat alle Unterlagen, die seine dienstliche Tätigkeit betreffen, und Arbeitsmittel von [der Firma] sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme durch Dritte zu schützen und auf Verlangen an [die Firma] herauszugeben.

Bei der Entsorgung nicht mehr benötigter Arbeitsmittel ist besonders darauf zu achten, dass diese zuverlässig zu vernichten sind, ohne dass Unbefugte sie einsehen oder sonst wie verwerten können. Soweit möglich, sind die Entsorgungsmöglichkeiten von [der Firma] zu nutzen.

Vereinbarung Forstwirtschaft 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/217

§ 9 Datenschutz
Grundsätzlich ist eine Verarbeitung von Daten, die höher als "[...] Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind, am Arbeitsplatz im häuslichen Bereich nicht zulässig.

Dienstliche Unterlagen sind nur für die Zeit des direkten Gebrauchs zu Hause aufzubewahren. Sämtliche dienstlichen Daten, insbesondere vertrauliche Daten und Informationen sowie sämtliche dienstliche Unterlagen sind vom Mitarbeiter so zu schützen, dass Haushaltsangehörige und Dritte weder Einsicht noch Zugriff nehmen können.

Die Datenübergabe zwischen Arbeitsstelle und Wohnung erfolgt ausschließlich über E-Mail. Nach Arbeitsbeendigung und Datenübergabe an die Arbeitsstelle sind diese Daten auf dem Privat-PC zu löschen.

Vereinbarung Energiedienstleister 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/220

§ 8 Schutzvorschriften und Informationssicherheit
Die Beschäftigten haben bei der mobilen Arbeit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.

Sie sind bei der mobilen Arbeit ferner zur Einhaltung aller gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit verpflichtet.

Die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel im Sinne von § 7 dürfen die Beschäftigten ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzen.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Nutzung der dienstlichen Arbeitsmittel und den Zugriff auf Daten der Gesellschaft durch Familienangehörige oder sonstige Dritte durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

Die Beschäftigten dürfen Arbeitsmittel, die für die Verbindung zu den Servern der Gesellschaft (z. B. Security-Token) erforderlich sind sowie dazugehörige Authentifizierungsinformationen (z. B. Userkennung, Passwort) weder an Beschäftigte der Gesellschaft noch an sonstige Dritte weitergeben.

Sämtliche im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erstellten Informationsträger, insbesondere Dateien, Datenträger, Unterlagen und Schriftstücke sind, sofern sie nicht mehrgebraucht werden, ausschließlich in der betrieblichen Arbeitsstätte sachgerecht zu vernichten.

Eine systemtechnische Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten durch technische Einrichtungen findet grundsätzlich nicht statt. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten der Beschäftigten, insbesondere zur gesetzlich geforderten Meldung der Daten an Behörden, ist nach Maßgabe des BDSG zulässig.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

Datenschutz und Informationssicherheit
Die geltenden Regelungen zum Datenschutz und der Informationssicherheit müssen beachtet werden. Dem Mitarbeiter werden die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/221

§ 4 Geheimschutz, Datenschutz, IT-Sicherheit
Für den Zugriff von einem Ort außerhalb der Dienststellen des [Unternehmens] wurde das Web-Portal und die [...]-Terminalserverlösung eingeführt. Die Einzelheiten zu den technischen Grundlagen sind in Anhang D enthalten.

Um den Geheimschutz am Arbeitsplatz zu Hause und unterwegs zu gewährleisten, ist keine Verarbeitung von Daten, die höher als "[...] Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind, erlaubt. Ein Download von "[...] Nur für den Dienstgebrauch" ist nicht erlaubt, sondern lediglich die Verarbeitung in der [...]-Terminalserverumgebung. Die Verarbeitung von "[...] Nur für den Dienstgebrauch" eingestuften Informationen innerhalb der [...]-Terminalserverumgebung sollte allerdings auf ein absolutes Minimum reduziert werden und darf nur erfolgen, wenn dies für die Aufgabenerledigung unbedingt notwendig ist.

Die Verarbeitung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten am häuslichen Arbeitsplatz und unterwegs ist grundsätzlich untersagt. Hierzu zählt insbesondere die Verarbeitung der in § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz aufgeführten sensiblen Daten.

Die Modalitäten zur Bearbeitung sonstiger sensibler Informationen werden im Einzelfall unter Beteiligung der/des Datenschutzbeauftragten und/oder des IT-Sicherheitsbeauftragten im [Unternehmen] geprüft.

Soweit Dateien erkennbar personenbezogene Daten oder [...]-eingestufte Informationen enthalten bzw. E-Mails nach dem Inhalt der Betreff-Angabe personenbezogene oder [...] eingestufte Daten enthalten könnten, ist ein öffnen der Dateien an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Hotellobby, Internetcafé) nicht erlaubt. Das Ausdrucken von sonstigen sensiblen und schützenswerten Informationen an öffentlich zugänglichen Orten ist ebenfalls nicht erlaubt. Darüber hinaus gilt an öffentlich zugänglichen Orten generell, dass Daten und Informationen sowie Nutzerkennungen und Passwörter so zu schützen sind, dass Dritte weder Einsicht noch Zugriff nehmen können. Aufgrund der besonderen Gefahren, sollten die Zugriffsmöglichkeiten auf dienstliche Informationen an öffentlich zugänglichen Orten nur in Ausnahmefällen genutzt werden.

Die Beschäftigten und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen erklären sich im Rahmen der alternierenden und anlassbezogenen Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz sowie bei mobiler Arbeit damit einverstanden, für Kontrollzwecke der/dem Datenschutzbeauftragten der Dienststelle und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie Vertretern der für Datenschutz und IT-Sicherheit zuständigen Organisationseinheiten Zugang zum häuslichen Arbeitsbereich zu gewähren. Ein Widerruf der Einverständniserklärung führt zu der sofortigen Beendigung.

Die Dienststelle stellt insbesondere bei der Datenübertragung durch geeignete Maßnahmen die Vertraulichkeit der zu übertragenden Daten sicher. Die berechtigten Beschäftigten sind gehalten, sich vorab und auch in regelmäßigen Abständen bezüglich des Anmeldeverfahrens mittels Token (Definition unter Anhang D § 1 Absatz 4) und der aktuellen Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von mobilen Arbeitsmöglichkeiten über Fernzugriff im [Unternehmen] zu informieren. Die jeweils gültigen Informationen sind im Intranet des [Unternehmens] (IT-Portal) eingestellt. Änderungen des Anmeldeverfahrens und der Sicherheitsrichtlinie werden den Token-Nutzern im Intranet bekannt gegeben.

Die Beschäftigten verpflichten sich, Daten und Informationen im Rahmen der Telearbeit und der Mobilen Arbeit so zu schützen, dass Dritte weder Einsicht noch Zugriff nehmen können. Die "Sicherheitsrichtlinie zur Nutzung von mobilen Arbeitsmöglichkeiten über Fernzugriff im [Unternehmen]" in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/226

§ 6 Datenschutz
Beschäftigte in alternierender Telearbeit oder in mobilem Arbeiten tragen eine besondere datenschutzrelevante Verantwortung. Sie verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere zur Wahrung des Sozialgeheimnisses und des Sozialdatenschutzes (§ 35 SGB I in Verbindung mit §§ 67 ff. SGB X). Die Dienstvereinbarung IKT findet in der jeweilig geltenden Fassung Anwendung.

Die Beschäftigten haben den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten einschließlich Familienangehörigen zu gewährleisten. Vertrauliche Daten und Informationen sind so zu schützen, dass Dritte diese nicht einsehen und nicht auf sie zugreifen können. Der Transport erforderlicher Unterlagen muss in einem verschlossenen Behältnis erfolgen. In der häuslichen Arbeitsstätte müssen die Unterlagen in einem verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden.

§ 7 Informationssicherheit
Die Regeln zur Informationssicherheit, veröffentlicht im [...]-Intranet, finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Vereinbarung Bildungseinrichtung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/233

§ 12 Datenschutz
Die Beschäftigten haben in der häuslichen Arbeitsstätte den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten einschließlich Familienangehörigen zu gewährleisten. Vertrauliche Daten und Informationen sind so zu schützen, dass Dritte diese nicht einsehen und nicht auf sie zugreifen können.
Die Beschäftigten haben die als Anlage 1 beigefügten Regeln für Datenschutz und Datensicherheit bei Home Office-Tätigkeit zu beachten. Sie sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Vereinbarung Forschung und Entwicklung 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/229

§ 7 Datenschutz und -Sicherheit und Informationssicherheit
Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist in der häuslichen Arbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen können.

Zur Ausführung des Datenschutzes und der Daten Sicherheit gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie die unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit.

Über die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit für die häusliche Arbeitsstätte wird der Arbeitnehmer in geeigneter Weise informiert.

Vereinbarung Energiedienstleister 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/241

§ 9 Datenschutz; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Der Schutz von Daten und Informationen sowie die Datensicherheit richten sich nach den Regelungen des Arbeitsvertrags sowie den einschlägigen gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Regelungen streng einzuhalten.

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einsicht und den Zugriff Dritter auf Daten und Informationen zu verhindern. Insbesondere dürfen Passwörter und Zugangswege zum Datennetz nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Personen.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Arbeitgeberin gilt bei der Home Office-Arbeit im besonderen Maße. Die Mitnahme von streng vertraulichen Unterlagen wie insbesondere vertrauliche Personalangelegenheiten oder technische und/oder kommerzielle Betriebs- und Geschäftsdaten der Arbeitgeberin, bei denen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vorgesetzten möglich. Für den Fall der Mitnahme sind besondere Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 zu treffen.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2014 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/247

§ 3 Datenschutz und Datensicherheit
Die Einrichtungen des Home Office sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen zum Zugriffsschutz vorhanden sind.
Im Übrigen gelten die jeweils aktuellen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die jeweils aktuellen Gesetze und Richtlinien sowie Betriebsvereinbarungen des Unternehmens zur Umsetzung von Datenschutz und Datensicherheit.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/252

§ 7 Datenschutz:
Die private Nutzung sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Nutzung der überlassenen Geräte wird über den individuellen Überlassungsvertrag und zukünftig über eine geplante IT-Richtlinie sowie eine Betriebsvereinbarung zur privaten E- Mail, Telefonie und Internetnutzung geregelt.
Die EDV-Ausstattung ist vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Sämtliche vom Arbeitgeber getroffenen und angeordneten Sicherheitsmaßnahmen - insbesondere die Einhaltung der jeweils gültigen sicherheits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben - sind durch den AN einzuhalten.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/257

Datenschutz
Auch am Home Office Arbeitsplatz sind die Belange des Datenschutzes Im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen zu wahren. Die Beschäftigten im Home Office erhalten eine ausführliche Unterweisung zum Datenschutz und erklären sich dementsprechend zur Einhaltung. Die Mitnahme von Daten ist mit dem Vorgesetzten vorab zu klären. (Welche Arbeiten sollen erledigt werden? Welche Daten und Arbeitsmittel sind zur Erledigung des Aufgabenbereichs im Home Office notwendig?) Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Geheimhaltungsverpflichtungen sind auch im Rahmen von Home Office und nach dessen Beendigung zu berücksichtigen.
Betriebliche Daten und Informationen sind so zu sichern, dass Dritte, einschließlich der Familienangehörigen, keinen Zugang erhalten. Die zur Verfügung stehenden Schutzmechanismen sind zu nutzen (Passwort für WLAN). Pass- und Codewörter sowie Prozeduren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mail-Systemen und Rechnern dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder leicht zugänglich aufbewahrt werden.
Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle durch technische Einrichtungen findet nicht statt.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/264

§ 10 Datenschutz
Die Verarbeitung von Daten, die das Betriebsgeheimnis verletzen, und von Daten, die ihrer Natur nach vertraulich sind einschließlich sensibler Daten gem. § 3 (9) BDSG, ist im Rahmen der Mobilen Arbeit nur eingeschränkt zulässig. Die Modalitäten zur Bearbeitung vertraulicher Vorgänge werden im Einzelfall unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten geregelt.
Arbeitsunterlagen dürfen nur mit Zustimmung der/des Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen aus dem Dienstgebäude mitgenommen werden und außerhalb aufbewahrt werden. Die Mitnahme ist auf solche Unterlagen zu beschränken, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind und keine Daten nach § 11, Absatz 1 BDSG enthalten.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und anzuwenden. Entsprechende Datenschutzschulungen finden regelmäßig statt.

Vereinbarung Elektro 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/256

[...]
- Datenschutz und Informationssicherheit
Die Belange des Datenschutzes und der Informationssicherheit sind im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen zu wahren. Das Merkblatt "Bundes- Datenschutz-Gesetz - Informationsschrift für die Mitarbeiter" gilt auch für die Telearbeit. Die Arbeitnehmer erhalten zusätzlich ein Merkblatt mit Hinweisen zum Datenschutz (Anlage c).
Vertrauliche Daten und Informationen sind so zu sichern, dass Dritte einschließlich Familienangehöriger keinen Zugang erhalten. Die zur Verfügung stehenden Schutzmechanismen sind zu nutzen. Pass- und Codewörter sowie Prozeduren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mail-Systemen und Rechnern dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder leicht zugänglich aufbewahrt werden.
Nicht mehr benötigte Unterlagen und Datenträger sind im Betrieb zu archivieren bzw. dort zu entsorgen.

Vereinbarung Branchenübergreifend 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/266

§ 6 Datenschutz
Die gesetzlichen und betrieblichen Regelungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit gelten uneingeschränkt auch für das Mobile Arbeiten. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Regelungen jederzeit zu beachten und einzuhalten. Auf den Schutz von vertraulichen Daten und Informationen gegenüber Dritten hat der Mitarbeiter außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte besonders zu achten.
Es dürfen keine betriebsfremden Programme auf den IT-Einrichtungen des Arbeitgebers kopiert, bearbeitet, gespeichert oder sonst in irgendeiner Form eingesetzt werden.

Bei der Arbeit am Laptop ist die Sichtschutzfolie zu jeder Zeit zu nutzen. In der Öffentlichkeit dürfen keine (Telefon-)Gespräche mit vertraulichem Inhalt geführt werden. Die notwendigen technischen Schutzmechanismen, wie die Verwendung sicherer Passwörter, sind zu beachten.

Vereinbarung Anonym 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/268

§ 7 Daten- und Informationsschutz
Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist in der häuslichen bzw. außerbetrieblichen Arbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Mitarbeiter so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen können. Über die gesetzlichen und betriebsinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit wird der Mitarbeiter vom Unternehmen in geeigneter Weise informiert und qualifiziert. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die gesetzlichen und unternehmenseigenen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und anzuwenden.
Grundsätzlich gilt, dass die Mitnahme von Daten und Unterlagen in Papierform oder auf unverschlüsselten Datenträgern unterbleiben soll. Alle zur häuslichen oder außerbetrieblichen Arbeit notwendigen Unterlagen sind einzuscannen und auf Laufwerken oder Sharepoints abzulegen. Der Zugriff hat immer über diese geschützten Wege zu erfolgen.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/267

Informations- und Datensicherheit
Die Gewährleistung von Informations- und Datensicherheit ist bei der Nutzung flexibler Arbeitsformen von besonderer Bedeutung.
Beschäftigte, die flexible Arbeitsformen nutzen, sind verpflichtet, sich vor Aufnahme der Telearbeit bzw. des Mobilen Arbeitens mit den dafür relevanten Aussagen der entsprechenden Konzernregelungen in der jeweils gültigen Fassung vertraut zu machen und diese zu beachten. Insbesondere sind die Konzernregelungen [...] "Geschäftliche und private Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme" sowie [...] "IT-Sicherheit für Anwender" zu beachten. Diese sowie weitere in Betracht kommende Richtlinien werden im Intranet [...] zur Verfügung gestellt.
Die Beschäftigten sind angehalten, sich bei jeglichen Fragen oder Unklarheiten im Zusammenhang mit der Informations- und Datensicherheit an die Vorgesetzten oder die in den vorgenannten Konzernregelungen genannten Ansprechstellen zu wenden.

Für bereits abgeschlossene Vereinbarungen zur Telearbeit wirken die Regelungen bis zur Beendigung der Telearbeit nach.
Eine Kündigung der Vereinbarung ist mit sechs Monaten Kündigungsfrist zum Jahresende, erstmals zum [Datum] möglich.
Im Fall der Kündigung entfaltet sie keine Nachwirkung. Für bereits abgeschlossene Vereinbarungen zur regelmäßigen Nutzung einer "Flexiblen Arbeitsform" gemäß Ziffer 4. dieser Vereinbarung wirken die Regelungen bis zur Beendigung der Telearbeit (siehe Ziff. 4.3) nach.
Änderungen am Informationspaket zur GBV "Flexible Arbeitsformen - Telearbeit und Mobiles Arbeiten" sind mit dem Betriebsrat zu beraten.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser GBV unwirksam sein, bleiben die übrigen in Kraft; Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, nach einer Regelung zu suchen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Der Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser GBV gilt als Probezeitraum. Die Betriebsparteien werden vor Ablauf dieser Frist erneut beraten, ob Änderungen aufgrund etwaiger Umsetzungsprobleme notwendig sind.
Sollte das Unternehmen weitere Verbesserungen zur Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben initiieren, wird diese GBV ggf. angepasst.

Es ist besonders darauf zu achten, dass die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel vor unzulässiger Nutzung durch Dritte geschützt sind. Ebenso sind Geschäftsunterlagen und Speichermedien vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Geschäftliche Daten müssen ausschließlich in der betrieblichen IT-Umgebung verbleiben, z. B. auf den [...] zur Verfügung gestellten Geräten.
Vertrauliche Daten wie Pass- und Codewörter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen vor der Kenntnisnahme durch Dritte gesichert werden. Nicht mehr benötigte Unterlagen und Medien sind zur Vernichtung in den Betrieb zu bringen und dort entsprechend zu entsorgen.

Vereinbarung Tankstellen, Kfz.-Reparatur und -Handel 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/269

Informationssicherheit und Datenschutz
Alle Beschäftigten, die mobiles Arbeiten nutzen, müssen vor der Nutzung eine Datenschutzerklärung unterzeichnen. Vorher muss [...] gemäß Ziffer 9 dieser Vereinbarung eine umfassende Information und Einweisung über die gesetzlichen Bestimmungen - zu Gunsten der Beschäftigten und des Unternehmens - durchführen und über sämtliche den Datenschutz und die Informationssicherheit betreffenden Vereinbarungen ausführlich aufklären.
Mobiles Arbeiten erfordert in besonderem Maße, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor Dritten zu schützen. Vertrauliche Daten und Informationen sind so zu sichern und zu klassifizieren, dass Familienangehörige oder sonstige Dritte keinen Zugriff hierzu erhalten. Ebenso sind die Nutzung der Arbeitsmittel durch Dritte und der Einsatz privater Hard- und Software untersagt.
Sollte eine Kommunikation außerhalb des Firmennetzwerkes notwendig werden, so ist dies nur über Cryptshare gestattet.

Vereinbarung Maschinenbau 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/270

§ 12 Datenschutz und Informationssicherheit
Auch am mobilen Arbeitsplatz werden Belange des Daten- und Informationsschutzes im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass Dritte (bspw. Familienangehörige, Besucher) keinen Zugriff auf betriebliche Informationen und Daten haben oder sich verschaffen können.

Bei der Entsorgung von Unterlagen mit vertraulichen Daten ist besondere Vorsicht zu wahren. Diese sind in die Geschäftsräume der [Firma] mitzubringen und in den entsprechenden Vorrichtungen zu entsorgen. Pass- und Codewörter sowie Zugangswege zu Datennetz, elektronischen Mail-Systemen und Rechnern der [Firma] dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder ungesichert aufbewahrt werden. Notwendige Arbeitsunterlagen dürfen unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen von der betrieblichen Arbeitsstätte zum mobilen Arbeitsplatz gebracht und aufbewahrt werden.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der [Firma] ist berechtigt, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben am mobilen Arbeitsplatz zu überprüfen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

Die technischen Einrichtungen am mobilen Arbeitsplatz dürfen nicht zur Überwachung des Verhaltens und/oder der Leistungen des jeweiligen Arbeitnehmers herangezogen werden.

Vereinbarung Anonym Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/271

Datenschutz
Die Heim- und Telearbeit darf nur in geschützten Netzen erbracht werden. Offene Netze und WLAN-Verbindungen sind nicht zulässig. Es muss mit einer LAN-Verbindung gearbeitet werden.
Die Heim- und Telearbeitskräfte verpflichten sich, die Datenschutzvorschriften zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen. Es ist sicherzustellen, dass am häuslichen Telearbeitsplatz und bei der Kommunikation zwischen der Dienststelle und Telearbeitsplatz die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet sind. Unbefugte (hierzu gehören Familienangehörige ebenso wie sonstige Dritte) dürfen keinen Einblick und Zugriff auf dienstliche Unterlagen und keinen Zugang zum Computer haben.

Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/272

§ 5 Datenschutz und -sicherheit, Informationsschutz
Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist bei mobile working besonders zu achten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Anforderungen einzuhalten. Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen können. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten außerhalb des betrieblich veranlassten Arbeitsortes zu beachten. Der Arbeitgeber hat bei der Einführung von mobile working die erforderlichen Schutzmaßnahmen u. a. bei der Ausstattung der Arbeitnehmer mit Arbeitsmitteln zu ergreifen (z. B. Sichtschutzfolie).

Zur Ausführung des Datenschutzes und der Datensicherheit gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie die jeweils geltenden zentralen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und Datensicherheit für außen liegende IT-Arbeitsplatzsysteme der [Firma].

Über die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit wird der Arbeitnehmer in geeigneter Weise informiert und mittels Web-Schulung auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und anzuwenden. Alle betrieblichen Unterlagen, auch solche, die den betrieblichen Bereich verlassen haben und nicht mehr benötigt werden, sind im Betrieb zu entsorgen.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2016 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 080102/273

Datenschutz und Informationssicherheit
Die Beschäftigen tragen die Verantwortung dafür, dass sie beim Mobilen Arbeiten die Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit in vollem Umfang einhalten. Insbesondere sind die Daten vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Die Führungskraft hat die Beschäftigten ausdrücklich auf diese Anforderungen hinzuweisen und sie bei Bedarf über die betrieblichen Regelungen zu informieren.

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  1. Ziele
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  1. Begriffsbestimmungen
    1. Dienstreise, Entsendung, Einsatzwechseltätigkeit 5 Textauszüge
  2. Sparsamkeit bei Dienstreisen
    1. Verdichtung der Tätigkeit, Bonussysteme 8 Textauszüge
  3. Reisezeit - Arbeitszeit
    1. Anrechnung, Mehrarbeit, Ruhezeiten 13 Textauszüge
  4. Sonderregelungen für häufiges Reisen?
    1. Ausgleich in Zeit und Geld 1 Textauszüge
  5. Kostenerstattung
    1. Steuerliche Richtlinien 1 Textauszüge
  6. Mitbestimmungsfragen
    1. Freiwillige Betriebsvereinbarung 2 Textauszüge
  1. Arbeitszeit
    1. Tatsächliche Arbeitszeit, Zeitausgleich, personelle Besetzung 6 Textauszüge
  2. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
    1. Verantwortung der Führungskräfte, Gesetze einhalten, Arbeitsverweigerung, Vorsorge, Versorgung im Ausland 8 Textauszüge
  3. Vergütung
    1. Zulagen, Prämien 5 Textauszüge
  4. Beteiligung des Betriebsrats, Konfliktfälle
    1. Beteiligung des Betriebsrats 4 Textauszüge
  1. Überwachung: Leistungs- und Verhaltenskontrolle
    1. Ausschließen, Auswertungsverbot, Zugriff und Löschung von Daten 4 Textauszüge
  2. Erreichbarkeit
    1. Pflicht und Grenzen, Verantwortung 6 Textauszüge
  3. Datenschutz
    1. Informationen, Einweisung 2 Textauszüge
  4. Privatnutzung von mobilen Geräten
    1. Umfang, Umgang mit Kosten 3 Textauszüge
  1. Ziele von Vereinbarungen
    1. Positive Effekte für Beschäftigte und die Arbeitsorganisation 27 Textauszüge
  2. Definition, Anlässe, Orte
    1. Home Office, alternierend 14 Textauszüge
    2. Mobile Arbeit, flexibles Arbeiten 19 Textauszüge
  3. Antrag, Voraussetzungen, Grundsätze
    1. Grundsätze 26 Textauszüge
    2. Verfahren zur Beantragung, zur Arbeitsweise, Voraussetzungen 37 Textauszüge
    3. Information und Qualifikation 2 Textauszüge
  4. Regelungen zur Arbeitsstätte und zum Arbeitsschutz
    1. Arbeitsstätte, Arbeitsort 4 Textauszüge
    2. Arbeitsschutz 19 Textauszüge
  5. Arbeitszeit
    1. Erreichbarkeit, Arbeitszeitrahmen, Arbeitszeiterfassung 35 Textauszüge
  6. Haftung, Kosten und Versicherungsfragen
    1. Versicherung/Haftung 22 Textauszüge
    2. Kosten 8 Textauszüge
  7. Datenschutz, Geheimhaltung, IT-Sicherheit
    1. Schutz der Daten 30 Textauszüge
  8. Ausstattung, Arbeitsmittel
    1. Ausstattung mit technischen Geräten, Ausstattung der Arbeitsstätte 36 Textauszüge
  9. Beteiligung, Mitbestimmung des BR und Konfliktlösungsverfahren
    1. Verfahren zur Beilegung von Konflikten 8 Textauszüge
    2. Beteiligung und Mitbestimmung von BR bzw. PR 12 Textauszüge
  10. Geltungsbereiche
    1. Persönlich, sachlich, räumlich 1 Textauszüge

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