Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

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1.3.4 Sabbaticals (4 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/468

Durch gesonderte Vereinbarung kann im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten durch eine Herabsetzung der Bezüge bei unverändertem Beschäftigungsumfang eine Langzeit-Freistellung (unter Fortzahlung der herabgesetzten Bezüge) ermöglicht werden.

Vereinbarung Gesundheit und Soziales 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030100/468

Vor einer Entscheidung durch die Leitung der dezentralen Organisationseinheit, ob dem Wunsche der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters entsprochen werden kann, ist das Benehmen mit dem Personalmanagement herzustellen. Das Personalmanagement berät über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie über die beamten- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen.
Diese Form der Teilzeitbeschäftigung soll insgesamt ein Jahr nicht unterschreiten und insgesamt 7 Jahre (Arbeitszeit einschließlich Freistellung) nicht übersteigen. Die sich ergebende durchschnittliche Arbeitszeit muss mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Die Freizeitphase kann in der Regel frühestens nach der Hälfte des vereinbarten Gesamtzeitraumes realisiert werden.
Durch das "Sabbatjahr" wird eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, die sich über den gesamten vereinbarten Zeitraum erstreckt. Die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmt sich nach den für Teilzeitbeschäftigung bestehenden gesetzlichen, tariflichen sowie sozialversicherungs- bzw. versorgungsrechtlichen Regelungen.
Die Melde- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle bestehen auch während des Freistellungszeitraumes. Krankheitszeiten unterbrechen die vereinbarte Freistellung nicht, insbesondere verlängert sich der Freistellungszeitraum nicht.
Scheidet die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter während oder nach der (bezahlten) Freistellung, aber vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind evtl. zu viel erhaltene Bezüge zurückzuzahlen.
Scheidet die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter vor der geplanten Freistellung aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist das angesammelte Guthaben zu vergüten. Bemessungsgrundlage hierfür ist die anteilige Monatsvergütung, nicht jedoch die Urlaubsvergütung.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/1446

Teilzeitbeschäftigten wird es, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 24. März 1964, i. d. F. vom 14. März 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2000, ermöglicht, ihre Arbeitszeit so zu verteilen, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit zusammengefasst am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung genommen werden kann (Sabbatierung). Dabei darf der Freistellungszeitraum die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Sabbatierung ist auch unterjährig möglich; hinsichtlich des Umfanges oder der Häufigkeit der erarbeiteten Zeitguthaben bzw. der Dauer des Freistellungszeitraumes werden keine Einschränkungen vorgenommen.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 1999 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 100300/141

Mit der Stadtverwaltung kann eine befristete Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbaticals vereinbart werden. Der Sabbaticalzeitraum gliedert sich in eine in Vollzeit durchzuarbeitende Arbeitsphase und in eine Freizeitphase, in der eine Freistellung vom Dienst erfolgt. Während der Gesamtzeit werden anteilige Bezüge durchgehend gezahlt.
Der erlaubte Zeitrahmen eines Sabbaticals (Gesamtzeitraum) reicht von 3 Jahren (mit =13 der Bezüge) bis zu 7 Jahren (mit 6/7 der Bezüge), wenn eine jährliche Freistellung erfolgen soll.
Arbeitsphasen und Freizeitphasen müssen nicht durchgehend erfolgen.
Kurzzeitsabbaticals mit Ansparen von Freizeit von 6 Monaten bis zu 1 Jahr sind zulässig.
Zur Ausgestaltung der Regelung ist bis zum 29.02.2000 eine Dienstvereinbarung abzuschließen.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeiten flexibilisieren, Auftragsschwankungen und Kundenwünsche berücksichtigen, Personalkosten reduzieren 6 Textauszüge
    2. Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, mittel- bis langfristige Auszeiten ermöglichen, Weiterbildung fördern, befristeten Übergang in Teilzeitbeschäftigung ermöglichen, Lebensarbeitszeit verkürzen 3 Textauszüge
    3. Beschäftigung sichern, Mehrarbeit vermeiden, Arbeitsplätze schaffen, demografischen Wandel bewältigen 5 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlich, personell 7 Textauszüge
  3. Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
    1. Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten 16 Textauszüge
    2. Zeit- oder Geldwertkonten 8 Textauszüge
    3. Kontoverwaltung und -organisation 11 Textauszüge
    4. Sabbaticals 4 Textauszüge
  4. Ansparen auf Langzeitkonten
    1. Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte 21 Textauszüge
    2. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte 16 Textauszüge
    3. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte 11 Textauszüge
    4. Begrenzungen des Ansparens und Ausgleichszeiträume 15 Textauszüge
    5. Zuschläge für Zeitguthaben 1 Textauszüge
  5. Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
    1. Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben 16 Textauszüge
    2. Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte 21 Textauszüge
    3. Verwendung der Zeitguthaben durch den Arbeitgeber 2 Textauszüge
    4. Zeitentnahmen bei Lebensarbeitszeitkonten 4 Textauszüge
    5. Regelungen zur Freistellungszeit 16 Textauszüge
  6. Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
    1. Wert und Verzinsung von Zeitguthaben 10 Textauszüge
    2. Insolvenzschutz 15 Textauszüge
    3. Störfälle 20 Textauszüge
  7. Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
    1. Wechsel des Arbeitgebers 9 Textauszüge
  1. Informations- und Beratungsrechte der Beschäftigten
    1. Informationen über das Konto, Zeitpunkte 13 Textauszüge
  2. Informationen für Dritte
    1. Informationen für den Betriebsrat, Wahrung des Datenschutzes 3 Textauszüge
  3. Informationsrechte des Betriebsrates
    1. Art und Umfang der Informationen 4 Textauszüge
  4. Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen
    1. Konfliktlösungen 7 Textauszüge
    2. Gemeinsame Kommissionen 6 Textauszüge
  5. Bezug zu anderen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
    1. Gesetze, Tarifverträge etc. 3 Textauszüge

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