Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

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1.6.2 Insolvenzschutz (15 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung 2001 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/1497

Das Langzeitkonto wird vom Arbeitgeber vollständig gegen Insolvenz gesichert. Der Betriebsrat wird über die hierzu getroffenen Maßnahmen umfassend informiert. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, können die Mitarbeiter die sofortige Auszahlung des Geldwertes ihres Langzeitkontos verlangen.

Vereinbarung Maschinenbau 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2428

Nach der Wertgutschrift werden Fondsanteile in Höhe der jeweiligen Einbringungsbeträge erworben und die Fondsanteile virtuell auf die Mitarbeiterkonten verteilt. Wird das Wertguthaben infolge einer Arbeitsfreistellung vermindert, reduzieren sich die Fondsanteile auf den virtuellen Mitarbeiterkonten entsprechend. Der Wert dieser virtuellen Mitarbeiterkonten ist maßgeblich für die Höhe des Wertguthabens. Das Wertguthaben beläuft sich immer mindestens auf den Wert der in den Mitarbeiterkonten geführten Fondsanteile.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2446

Wertguthaben des Arbeitnehmers nach dieser Betriebsvereinbarung werden auf Lebensarbeitszeitkonten geführt. Diese Lebensarbeitszeitkonten werden ausschließlich in Geld geführt und weisen jeweils den Betrag des Wertguthabens des Arbeitnehmers aus.
Die [Firma] investiert die Wertguthaben in eine Rückdeckungsversicherung. Der Arbeitnehmer hat keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2009 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2446

Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben erfolgt dabei durch Einzahlung der Wertguthaben der Arbeitnehmer zuzüglich der pauschalen Zuschläge für auf diese Wertguthaben entfallende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der für eine Abrechnung im Insolvenzfall vereinbarten Abwicklungsgebühren auf ein von der [Firma] einzurichtendes spezielles Sicherungskonto (Rückdeckungsanlage).

Vereinbarung Metallverarbeitung 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2458

Die Langzeitkonten sind insolvenzgesichert, dabei sind die Wertguthaben, Entgelt aus vorgeleisteter Arbeit zuzüglich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Anforderung nach § 23 b SGB IV für den Insolvenzfall sicher zu stellen.

Vereinbarung Metallverarbeitung 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2458

Führt die Gesellschaft keine Insolvenzsicherung mehr durch, hat der/die Beschäftigte einen Anspruch auf Auszahlung der Arbeitszeitguthaben mit der übernächsten Entgeltabrechnung.
Die Gesellschaft weist die Insolvenzsicherung gegenüber jedem Beschäftigten und dem Betriebsrat nach. Erfolgt kein Nachweis einer Insolvenzsicherung so entsteht dem Beschäftigten der Anspruch auf Auszahlung der Arbeitszeitguthaben mit der übernächsten Entgeltabrechnung.

Vereinbarung Anonym 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2529

Der AG trifft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern.
Der Arbeitgeber kann die Vorkehrungen vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens beendigen, auflösen oder kündigen, sofern die Vorkehrungen durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst werden.

Vereinbarung Fahrzeughersteller von Kraftwagenteilen 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2584

Als Maßnahmen für die Insolvenzsicherung der Ansprüche aus dem Langzeitkonto und der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ist folgendes Modell vorgesehen:
Die [Firma] bildet für den Gegenwert der Ansprüche aus dem Langzeitkonto einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ein Sondervermögen, welches sie bei einer Depotbank anlegt. Die Ansprüche aus dem Depotvertrag werden an die Mitarbeiter, die am Langzeitkonto teilnehmen, verpfändet (siehe Anlagen 1 "Verpfändungsvereinbarung" und 2 "Besitzmittlungsverhältnis"). Im Falle einer Insolvenz der [Firma] haben die Mitarbeiter aufgrund der Verpfändung einen direkten Auszahlungsanspruch gegen die Depotbank. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ansprüche sorgt der Insolvenzverwalter. Um die im Falle der Insolvenz anfallenden Abwicklungskosten abzudecken, wird das Sondervermögen überdotiert.

Vereinbarung Chemische Industrie 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2727

Durchführung der Auszahlung von Wertguthaben
Die Auszahlung der Wertguthaben erfolgt grundsätzlich durch das Unternehmen.
Das Unternehmen meldet dem Unternehmenstreuhänder bzw. dem von diesem beauftragten Administrator die erfolgte Auszahlung des jeweiligen Arbeitszeitguthabens sowie den diesbezüglichen Mitarbeiterantrag auf Auszahlung des Langzeitguthabens und legt die gemäß der entsprechenden Treuhandvereinbarung notwendigen Unterlagen vor.
Nachdem der Unternehmenstreuhänder bzw. der von diesem beauftragten Administrator, die in Ziffer II. aufgeführten Unterlagen - in ihrer jeweils gültigen Fassung - erhalten hat, prüft er den Antrag auf der Grundlage der vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen und unterstellt hierbei die inhaltliche Richtigkeit der gemeldeten Daten bzw. vorgelegten Unterlagen. Soweit die Prüfung nichts Gegenteiliges ergibt, veranlasst der Unternehmenstreuhänder bzw. der von diesem beauftragten Administrator die entsprechende Auszahlung des Guthabens über die Bank unmittelbar an das Unternehmen, soweit die Treuhandkonten eine entsprechende Deckung aufweisen.
Für den Fall, dass eine vollständige Entnahme des Wertguthabens zu erfolgen hat, ist für die Berechnung der Höhe des Wertguthabens das auf den Mitarbeiter entfallende anteilige Vermögen im Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme maßgebend.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sind die Ansprüche des Mitarbeiters auf Auszahlung des Wertguthabens fällig und erfüllbar, weitere Aufstockungen des Wertguthabens durch Einbringungen des Mitarbeiters sind nicht mehr möglich. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens sowie die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens mangels Masse begründen ebenfalls die Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Ansprüche auf Auszahlung des jeweiligen Guthabens gegen das Unternehmen. Die Auszahlung erfolgt durch den Unternehmenstreuhänder aus dem Treuhandvermögen unmittelbar an den Mitarbeiter.
Liegen dem Unternehmen bzw. dem Unternehmenstreuhänder bzw. dem von diesem beauftragten Administrator im Monat der Auszahlung des Wertguthabens die notwendigen Lohnunterlagen nicht vor, wird das jeweilige Guthaben auf der Basis der Lohnsteuerklasse VI ausgezahlt bzw. einer gegebenenfalls geltenden entsprechenden Lohnsteuerklasse. Zuviel geleistete Sozialversicherungsbeiträge können vom Mitarbeiter von der Sozialversicherung gemäß § 26 Il SGB IV in der jeweils aktuellen Fassung zurückverlangt werden.
Insolvenzschutz
In Erfüllung der tarifvertraglichen Informationsverpflichtung des § 8 Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie vom 16. April 2008 und in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung (§ 7e SGB IV) sind Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gemäß § 7 V dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zu treffen. Hierfür wird die Durchführung einer doppelseitigen Treuhand unter Beteiligung des Unternehmens, eines Unternehmenstreuhänders und eines Administrators vereinbart.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2756

Insolvenzsicherung
Zur gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 SGB IV werden die Wertguthaben (einschließlich der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) in einem Treuhandmodell bei der [Bank] gegen Insolvenz gesichert.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2764

Zum Zwecke der Insolvenzsicherung gemäß Ziffer 8.2 sowie zur Begleichung der im Rahmen einer Auszahlung von Arbeitsentgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt [die Firma] die auf die Einbringungen bzw. Umwandlungen nach Ziffer 2 entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ins Wertkonto ein und führt diesen Betrag gesondert vom Arbeitsentgeltguthaben. Die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bemessen sich dabei an den individuellen Beitragssätzen des Beschäftigten zum Zeitpunkt der Einbringung bzw. Umwandlung unbeachtlich der Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen im Sinne dieser Betriebsvereinbarung auch etwaige Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungswerken.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2764

Allgemeine Bestimmungen
Insolvenzsicherung
Zur Insolvenzsicherung schließt das Unternehmen mit [dem Finanzdienstleister] ("Treuhänder" im Rahmen der vorliegenden Betriebsvereinbarung) einen [Treuhandvertrag zur Sicherung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten] ("Treuhandvertrag") ab. Dabei handelt es sich um eine geeignete Insolvenzsicherung i.S.d. § 7e SGB IV in Form eines Treuhandmodells. Hinsichtlich der Insolvenzsicherung gelten insofern ergänzend die Regelungen des Treuhandvertrags, welcher auch regelt, wann ein Sicherungsfall und damit "Störfall" im Sinne dieser Betriebsvereinbarung vorliegt, der den anspruchsberechtigten Beschäftigten ein direktes Forderungsrecht gegen den Treuhänder einräumt.
Pflichten des Leistungsempfängers
Als Leistungsempfänger hat der Beschäftigte die für die Abführung der gesetzlichen Abgaben erforderliche Mitwirkung zu leisten. Die zugesagten Ansprüche dürfen weder abgetreten noch belieben oder verpfändet werden. Dennoch erfolgte Abtretungen, Beleihungen oder Verpfändungen sind [der Firma] gegenüber unwirksam.
Solange ein Leistungsberechtigter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Leistungen aus den Wertkonten.

Vereinbarung Chemische Industrie 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2838

Insolvenzsicherung
Die Insolvenzsicherung der Langzeitkonten ist vom Anbieter über eine doppelseitige Treuhand sicherzustellen [...]. Zusätzliche Kosten für die Mitarbeitenden entstehen dadurch nicht Die Insolvenzsicherung ist bei Zuführung zum Langzeitkonto sofort zu gewährleisten, ohne dass besondere Vereinbarungen zu treffen sind.
Die Insolvenzsicherung hat den Anforderungen des geltenden Manteltarifvertrages der Chemischen Industrie zu entsprechen. Zukünftig erforderliche Anpassungen der Insolvenzsicherung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Änderungen werden umgehend und ohne zusätzliche Kostenbelastung der Mitarbeitenden umgesetzt. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.

Vereinbarung Chemische Industrie 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2921

Insolvenzsicherung
Grundsatz
Zur Sicherung der Arbeitsentgeltguthaben und der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (gem. § 7e SGB IV) wird die Durchführung einer doppelseitigen Treuhand unter Beteiligung der Unternehmen und [der betriebsinternen Pensionskasse] vereinbart.
Doppelseitige Treuhand
Die für die Erfüllung der Arbeitsentgeltguthaben erforderlichen Deckungsmittel werden vom Unternehmen auf den Treuhänder übertragen Die Vermögensübertragung erfolgt jeweils in der Höhe und zu dem Zeitpunkt, zu dem der ursprüngliche Anspruch fällig gewesen wäre. Zusätzlich werden vom Unternehmen die auf dem Langzeitkonto gemäß Ziffer 3 gesondert geführten Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den Treuhänder übertragen.
Wirtschaftlicher Eigentümer der übertragenen Arbeitsentgeltguthaben und der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bleibt das Unternehmen.
Der Treuhänder ist [die betriebsinterne Pensionskasse] mit Sitz in [Ort], der nach näherer Maßgabe seiner Satzung sowie nach den Treuhandvereinbarungen die ihm zur Sicherung von Wertguthaben aus Langzeitkonten übertragenen Mittel ausschließlich und uneingeschränkt zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmens aus dieser Betriebsvereinbarung verwendet.
Dem Treuhänder sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers von den Mitartreiterinnen bzw. Mitarbeitern und dem Arbeitgeber alle Angaben zu machen und Nachweise beizubringen, die für die Prüfung und Abwicklung eines Anspruchs erforderlich sind.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Insolvenzsicherung
Zur Absicherung der Wertguthaben - einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag - für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wird die Durchführung einer doppelseitigen Treuhand unter Beteiligung des Arbeitgebers und eines Treuhänders vereinbart. Die teilnehmenden Mitarbeiter erhalten dabei im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter bei Eintritt des Sicherungsfalles (Insolvenz des Arbeitgebers) entsprechende Ansprüche gegenüber dem Treuhänder.
Die für die Sicherstellung der für die Wertguthaben erforderlichen Deckungsmittel werden vom Arbeitgeber auf den Treuhänder übertragen. Eine Vermögensübertragung vom Arbeitgeber auf den Treuhänder erfolgt jeweils in der Höhe, in der zugunsten der Mitarbeiter Beträge in das Langzeitkonto eingestellt werden.
Zusätzlich zu dem vorgenannten Vermögen wird für jeden ins Langzeitkonto eingestellten Betrag vom Arbeitgeber der zum Zeitpunkt der Einstellung in das Langzeitkonto jeweils geltende Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in pauschalierter Höhe (derzeit 21 %) auf den Treuhänder übertragen. Dies gilt auch bei der Einbringung von Arbeitsentgeltbestandteilen oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze sowie für etwaige Förderbeträge des Arbeitgebers nach § 17 dieser Vereinbarung.
Treuhänder ist der [...], der nach näherer Maßgabe seiner Satzung sowie nach den jeweiligen Sicherungstreuhand-Verträgen die ihm übertragenen Mittel ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus dieser Vereinbarung verwaltet und verwendet. Die Auszahlung des jeweiligen Guthabens erfolgt gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 4.
Der Treuhänder stellt nach näherer Maßgabe der Sicherungstreuhand-Verträge für die teilnehmenden Mitarbeiter sicher, dass die Langzeitkonten im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers sowie der Abweisung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers mangels Masse entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesichert sind. Aufwendungen des Treuhänders für die Durchführung der Insolvenzsicherung trägt der Arbeitgeber, im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers entnimmt diese Aufwendungen der Treuhänder aus dem Treuhandvermögen.
Dem Treuhänder sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers von den Mitarbeitern und dem Arbeitgeber alle Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung und Abwicklung eines Anspruchs erforderlich sind.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeiten flexibilisieren, Auftragsschwankungen und Kundenwünsche berücksichtigen, Personalkosten reduzieren 6 Textauszüge
    2. Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, mittel- bis langfristige Auszeiten ermöglichen, Weiterbildung fördern, befristeten Übergang in Teilzeitbeschäftigung ermöglichen, Lebensarbeitszeit verkürzen 3 Textauszüge
    3. Beschäftigung sichern, Mehrarbeit vermeiden, Arbeitsplätze schaffen, demografischen Wandel bewältigen 5 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlich, personell 7 Textauszüge
  3. Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
    1. Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten 16 Textauszüge
    2. Zeit- oder Geldwertkonten 8 Textauszüge
    3. Kontoverwaltung und -organisation 11 Textauszüge
    4. Sabbaticals 4 Textauszüge
  4. Ansparen auf Langzeitkonten
    1. Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte 21 Textauszüge
    2. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte 16 Textauszüge
    3. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte 11 Textauszüge
    4. Begrenzungen des Ansparens und Ausgleichszeiträume 15 Textauszüge
    5. Zuschläge für Zeitguthaben 1 Textauszüge
  5. Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
    1. Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben 16 Textauszüge
    2. Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte 21 Textauszüge
    3. Verwendung der Zeitguthaben durch den Arbeitgeber 2 Textauszüge
    4. Zeitentnahmen bei Lebensarbeitszeitkonten 4 Textauszüge
    5. Regelungen zur Freistellungszeit 16 Textauszüge
  6. Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
    1. Wert und Verzinsung von Zeitguthaben 10 Textauszüge
    2. Insolvenzschutz 15 Textauszüge
    3. Störfälle 20 Textauszüge
  7. Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
    1. Wechsel des Arbeitgebers 9 Textauszüge
  1. Informations- und Beratungsrechte der Beschäftigten
    1. Informationen über das Konto, Zeitpunkte 13 Textauszüge
  2. Informationen für Dritte
    1. Informationen für den Betriebsrat, Wahrung des Datenschutzes 3 Textauszüge
  3. Informationsrechte des Betriebsrates
    1. Art und Umfang der Informationen 4 Textauszüge
  4. Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen
    1. Konfliktlösungen 7 Textauszüge
    2. Gemeinsame Kommissionen 6 Textauszüge
  5. Bezug zu anderen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
    1. Gesetze, Tarifverträge etc. 3 Textauszüge

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