Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

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1.6.3 Störfälle (20 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Chemische Industrie 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2054

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Übernahme in den Kreis der [...] Führungskräfte oder in Fällen, in denen ein Guthaben aus betrieblichen Gründen bis zum Zeitpunkt eines geplanten Austrittes für eine Freistellung nicht verwandt werden konnte, aber auch in Fällen finanzieller Not oder Bedürftigkeit (Notfall) besteht die Möglichkeit der Auszahlung in einem Einmalbetrag. Über das Vorliegen eines Notfalls entscheidet [die Firma] im Einzelfall in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 Ziffer 3 b) KStG. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und in Fällen, in denen ein Guthaben aus betrieblichen Gründen bis zum Zeitpunkt eines geplanten Austritts für eine Freistellung nicht verwandt werden konnte, wird das Guthaben grundsätzlich am Ende des letzten Beschäftigungsmonats ausgezahlt. Bei Übernahme in den Kreis der [...] Führungskräfte und in Notfällen erfolgt die Auszahlung am Ultimo des nächsten Monats, der der Entscheidung [...] folgt. In Fällen der Auszahlung wird das Guthaben zu den genannten Fälligkeiten nach den dann geltenden steuerlichen Vorschriften versteuert und nach dem in § 23 b Abs. 2 SGB IV niedergelegten besonderen Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldewesen verbeitragt.

Vereinbarung Landverkehr 2006 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2237

Die Wertguthaben [...] sind für eine ruhestandsnahe bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zu verwenden. Geldentnahmen sind - abgesehen von schwerwiegenden Notfallsituationen in Abstimmung mit dem Betriebsstättenfinanzamt - nicht möglich.

Vereinbarung Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik 1999 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2340

Regelungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich die finanzielle Abgeltung des Zeitguthabens zu verlangen.
Ein wichtiger Grund liegt vor
- beim Ausscheiden des/der Mitarbeiters/in (z. B. durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ausscheiden mit Wiedereinstellungszusage etc.)
- bei absehbaren längeren Ruhenszeiten des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Erziehungsurlaub, Wehr-/Zivildienst etc.)
Der Abgeltungsanspruch entsteht in den vorgenannten Fällen in dem Zeitpunkt, in dem der Beendigungs- bzw. Ruhenstatbestand eintritt.
Bei Tod des/der Werksangehörigen wandelt sich das individuelle Zeitguthaben in einen vererblichen finanziellen Abgeltungsanspruch.
Für den Abgeltungsanspruch sind die aktuellen Tarifentgelte zu Grunde zu legen.

Vereinbarung Maschinenbau 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2367

Sollte ein Mitarbeiter in eine finanzielle Notsituation kommen, so besteht die Möglichkeit der Auszahlung des Guthabens [...] in einem Einmalbetrag. Über das Vorliegen eines Notfalles entscheidet eine Gruppe bestehend aus zwei Mitgliedern des BR und zwei Vertretern der GF. Sollte es in der Gruppe zu keiner Entscheidung kommen (Patt), so gewährt der AG dem Mitarbeiter ein zinsloses Darlehen in der Höhe von 2/3 des Guthabens [...]. Der Zugriff [...] ist bis zur Tilgung des Darlehens gesperrt.

Vereinbarung Unternehmensbezogene Dienstleistungen 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2524

In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Notsituationen) können ausschließlich die Stunden aus dem Langzeitkonto, die durch Umwandlung von Geld in Zeit (§ 5 Abs. 2) eingeflossen sind, auf Antrag des/der Mitarbeiters/in ausgezahlt werden. Der Betriebsrat wird in diesen Fällen über Ein- und Auszahlung informiert.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2003 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030400/114

Zeit-Wertguthaben werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen in bezahlte Freistellungszeiträume umgerechnet. Das Unternehmen leistet für den Zeitraum der Freistellung die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Personalnebenkosten.Soweit eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen wegen des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Todes des/der Beschäftigten nicht möglich ist, werden die Zeit-Werte in einen Anspruch oder eine unverfallbare Anwartschaft auf Beteiligungsrente auf Grundlage der Versorgungsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung umgerechnet. Die hieraus resultierenden betrieblichen Versorgungsleistungen werden bei Eintritt des maßgeblichen Versorgungsfalles in Form einer monatlichen Rentenleistung erbracht. Gesetzliche Abgaben gehen zu Lasten des/der Beschäftigten. Die Feststellung, dass eine bezahlte Freistellung nicht erfolgen kann, ist einvernehmlich zwischen dem Unternehmen, dem/der Beschäftigen und dem Betriebsrat Im jeweiligen Einzelfall zu treffen.

Vereinbarung Chemische Industrie 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2727

Störfälle
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in Fällen, in denen ein Guthaben aus betrieblichen Gründen bis zum Zeitpunkt des geplanten Austritts für eine Freistellung nicht verwendet werden konnte, wird ein noch bestehendes Wertguthaben in einem Einmalbetrag nach dem im Administrationshandbuch definierten Verfahren ausgezahlt. Der Zeitpunkt der Auszahlung des Wertguthabens im Störfall bestimmt sich in Abhängigkeit vom systemseitig bedingten monatlichen Abrechnungsschluss der Entgeltabrechnung und den vorgegebenen Anlageläufen. Die Auszahlung des jeweiligen Wertguthabens im Störfall kann daher bis zum Ende des dritten Monats, nachdem die Störfallmeldung im Rahmen der Entgeltabrechnung an den Administrator Übermittelt wurde, erfolgen. Bei Auszahlung der Wertguthaben an den Mitarbeiter wird das Unternehmen den in diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend Lohnsteuer und Beiträge zur Gesamtsozialversicherung (Abzüge) einbehalten und abführen.
Im Ablebensfall des Mitarbeiters wird 100 % des auf den Mitarbeiter entfaltenden anteiligen Wertguthabens unter Abzug der jeweiligen Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an den oder die Erben gegen Vortage des Erbscheins ausgezahlt. Mehrere Erben gelten als Gesamtgläubiger. Die Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens wird durch die Leistung an einen der Erben erfüllt.

Vereinbarung Chemische Industrie 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2727

Zusammentreffen der Freistellung mit Krankheit
Bei Zusammentreffen von Freistellung und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt folgendes:
Eine etwaige Erkrankung des Mitarbeiters während der Freistellung führt nicht zu Arbeitsunfähigkeit, da keine Arbeitspflicht (mehr) besteht. Im Freistellungszeitraum erhält der Mitarbeiter in einem solchen Fall deshalb die angesparte Vergütung und keine Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder einen Zuschuss zum Krankengeld.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2756

Scheidet der Mitarbeiter wegen Todes aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, wird das Wertguthaben nach Abzug der Steuern und sonstige gesetzliche Abgaben an die durch Erbschein legitimierten Erben des Mitarbeiters ausgezahlt.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2756

Wird das Wertguthaben für nicht vereinbarungsgemäße Zwecke ausgezahlt, dann werden, neben den Beiträgen zur Sozialversicherung auch die Steuern sofort abgeführt Somit verringert sich der tatsächlich nutzbare Nettobetrag beträchtlich.

Vereinbarung Fahrzeughersteller sonstiger Fahrzeuge 2012 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2764

Störfälle
Definition des Störfalls
Ein Störfall liegt dann vor, wenn der Beschäftigte aus dem Unternehmen ausscheidet (z. B. Tod, Kündigung, Ausscheiden aus Altersgründen) und sein Arbeitsentgeltguthaben noch nicht bzw. nicht vollständig aufgebraucht hat.
Grundsätzliche Verfahrensweisen
Sobald [die Firma] Kenntnis von dem Störfall erlangt hat, ist [die Firma] berechtigt, den für den Auszahlungszeitpunkt benötigten Bruttobetrag bis zu einem Monat vor der jeweiligen Fälligkeit dem Arbeitsentgeltguthaben zu entnehmen, sofern der Treuhänder hierfür die Zustimmung erteilt.
Möglichkeiten der Abwicklung im Störfall
[Die Firma] und der Beschäftigte können bei einem Störfall die folgenden Möglichkeiten vereinbaren:
Auszahlung des Arbeitsentgeltguthabens an den Beschäftigten
Scheidet der Beschäftigte unter den in Ziffer 7.1 genannten Voraussetzungen aus. wird der Stand des Arbeitsentgeltguthabens als Einmalbetrag an den Beschäftigten ausgezahlt. Stirbt der Beschäftigte vor vollständiger Auszahlung des Arbeitsentgeltguthabens, wird der Stand des Arbeitsentgeltguthabens als Einmalbetrag an die Erben ausgezahlt. Die Erben haben [...] ihre Erbberechtigung nachzuweisen.
Alle Zahlungen erfolgen nach Abzug von Steuern und etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen bargeldlos auf ein vom Beschäftigten zu unterhaltendes Inlandskonto oder auf Antrag auf ein ausländisches Konto, sofern sich der Beschäftigte verpflichtet, die dabei entstehenden Überweisungskosten zu tragen.
Übertragung auf den Folgearbeitgeber
Der Beschäftigte kann unter den Voraussetzungen des § 7f Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch eine schriftliche Erklärung gegenüber [der Firma] die Übertragung des Arbeitsentgeltsguthabens auf einen Folgearbeitgeber durch eine schriftliche Erklärung verlangen, wenn der neue Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung mit dem Beschäftigten abschließt und der Übertragung zustimmt.
Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
Der Beschäftigte kann unter den Voraussetzungen des § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV durch eine schriftliche Erklärung gegenüber [der Firma] die Übertragung des Arbeitsentgeltguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wertguthaben einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (EUR 2.625 * 6 = EUR 15.750 im Jahr 2012); die Rückübertragung von der Deutsche Rentenversicherung Bund ist ausgeschlossen.
Bei einer Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist gemäß § 7f Abs. 3 SGB IV zu beachten, dass die durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung bei der Deutsche Rentenversicherung Bund entstehenden Kosten vollständig vom Arbeitsentgeltguthaben abgezogen werden.

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Erkrankung und Langzeiterkrankung
Für Erkrankungen gelten die allgemeinen Regelungen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
Eine etwaige Erkrankung des Mitarbeiters während der Freistellung führt nicht zu einer Verlängerung der Passivphase. Im Freistellungszeitraum erhält der Mitarbeiter in einem solchen Fall deshalb die Zahlungen aufgrund der Teilzeitvereinbarung und keine Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder einen Zuschuss zum Krankengeld.
Für Zeiten, in denen der Beschäftigte während der Aktivphase keinen Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber hat, ist wie folgt zu unterscheiden:
- Das Arbeitsverhältnis wird nach der Gesamtlaufzeit voraussichtlich nicht fortgeführt (z. B. Rentenbeginn):
Die Gesamtlaufzeit der Vereinbarung bleibt unverändert.
Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber werden dadurch berücksichtigt, dass eine Verlängerung der Ansparphase bei gleichzeitiger Verkürzung der Freistellungsphase stattfindet (analog Altersteilzeit).
- Das Arbeitsverhältnis dauert nach der Gesamtlaufzeit voraussichtlich an (Regelfall).
Soweit in die Aktivphase Zeiten fallen, für die der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber hat, erfolgt, unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen, eine adäquate Vertragsanpassung; ist eine solche nicht einvernehmlich zu erzielen und sind dem Arbeitgeber eine das angesparte Wertguthaben erheblich überschreitende Aufwendungen entstanden, so schließt sich im Nachgang der Gesamtlaufzeit eine weitere Einbehaltsphase an. Die Dauer der Einbehaltsphase richtet sich nach der Dauer derjenigen Zeiten in der Ansparphase, in der aufgrund mangelnder Entgelt- oder Entgeltersatzleistung tatsächlich keine Ansparungen stattgefunden haben. Die Ausgestaltung der Einbehaltsphase folgt den Regeln der Aktivphase. Es wird nicht mehr einbehalten als [...] Aufwendungen entstanden sind.

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Störfälle
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein noch bestehendes Wertguthaben in einem Einmalbetrag nach dem in der Anlage 2 dieser Betriebsvereinbarung beigefügten definierten Verfahren ausgezahlt. Der Zeitpunkt der Auszahlung des Wertguthabens im Störfall bestimmt sich in Abhängigkeit vom systemseitig bedingten monatlichen Abrechnungsschluss der Gehaltsabrechnung und den vorgegebenen Anlageläufen. Die Auszahlung des jeweiligen Wertguthabens im Störfall kann daher bis zum Ende des dritten Monats, nachdem die Störfallmeldung im Rahmen der Entgeltabrechnung an den Administrator übermittelt wurde, erfolgen. Bei Auszahlung der Wertguthaben an den Mitarbeiter wird der Arbeitgeber den in diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend Lohnsteuer und Beiträge zur Gesamtsozialversicherung (Abzüge) einbehalten und abführen.
Im Störfall erfolgt die Ermittlung des beitragspflichtigen Wartguthabens nach derzeitiger Rechtslage aufgrund des sog. Alternativmodells (§ 23b Abs. 2 S. 1 SGB IV).
Das sog. Summenfeldermodell (§ 23b Abs. 2a SGB IV) kommt nicht zur Anwendung.
Im Ablebensfall des Mitarbeiters wird 100 % des auf den Mitarbeiter entfallenden anteiligen Wertguthabens unter Abzug der jeweiligen Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an den oder die Erben gegen Vorlage des Erbscheins ausgezahlt. Mehrere Erben gelten als Gesamtgläubiger.
Die Störfallbetrachtung nimmt stets Bezug auf das insolvenzgesicherte Wertguthaben (Auszahlungs-Möglichkeit 1 = "Alternative Wertguthaben"). Im Störfall besteht kein Anspruch auf etwaige Mehrleistungen, die auf dem Umstand beruhen, dass der Mitarbeiter über die Gesamtlaufzeit auf Basis eines Entgeltniveaus vergütet werden sollte (Auszahlungs-Möglichkeit 2 = "Entgeltniveau").

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2913

Bei einem Stellenwechsel innerhalb oder außerhalb des Fachbereichs endet die Ansparphase automatisch zum Monatsende des Stellenwechsels. Im Falle der Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses endet die Ansparphase mit Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung, mit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung oder mit der Vereinbarung des Auflösungsvertrags bzw. mit der Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

Vereinbarung Öffentliche Verwaltung 2018 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2913

Ausgleich in besonderen Fällen
Bei Ausscheiden einer/eines Beschäftigten aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis der [Verwaltung] vor Inanspruchnahme des Zeitguthabens wird dieses zum Wert des zuletzt gewährten Entgelts/der zuletzt gewährten Dienstbezüge unverzinst gemäß Ziffer 3 Abs. 2 ausgezahlt. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden hierbei berücksichtigt.
Beim Tod einer/eines Beschäftigten wird das Zeitguthaben zum Wert des zuletzt gewährten Entgelts/der zuletzt gewährten Dienstbezüge unverzinst gemäß Ziffer 3 Abs. 2 an die Erben ausgezahlt. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden hierbei berücksichtigt.
In dringenden persönlichen oder dienstlichen Einzelfällen kann das Zeitguthaben oder ein Teil des Zeitguthabens zum Wert des zuletzt gewährten Entgelts/der zuletzt gewährten Dienstbezüge unverzinst gemäß Ziffer 3 Abs. 2 ausgezahlt werden. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden hierbei berücksichtigt. Über die Auszahlung entscheidet die Fachbereichsleitung des Fachbereichs, dem die/der Beschäftigte angehört, im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung des Fachbereichs Personal und Organisation (OE [Nummer]).

Vereinbarung Chemische Industrie 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2921

Auszahlung des Arbeitsentgeltguthabens bei Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
Im Falle des Todes der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird das zum Todeszeitpunkt bestehende Arbeitsentgeltguthaben unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge an die Erben ausgezahlt.
Verzinsung und Überschussbeteiligung richten sich nach den in Ziffer 9.3.1 genannten Grundsätzen.

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung bei Erwerbsminderung, Erreichen einer Altersgrenze oder Tod des Mitarbeiters sowie bei Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages
Die subsidiäre Einbringung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung - statt der Verwendung zur Freistellung - stellt einen Ausnahmefall dar.
Wertguthaben auf dem Langzeitkonto werden in die betriebliche Altersversorgung eingebracht, wenn sie
- wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit
- wegen des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
- wegen des Todes des Mitarbeiters
nicht mehr für Zeiten einer bezahlten Freistellung genutzt werden können.
Bei Tod des Mitarbeiters erfolgt die Einbringung in die betriebliche Altersversorgung jedoch nur, falls im Zeitpunkt des Todes versorgungsberechtigte Hinterbliebene im Sinne der jeweils maßgeblichen Versorgungsregelungen vorhanden sind. Ansonsten wird das Wertguthaben an seine Erben gegen Vorlage des Erbscheins nach Maßgabe der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausgezahlt. Sind keine anderen Erben vorhanden, greift das gesetzliche Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB).
Die Einbringung erfolgt durch Umrechnung des Wertguthabens in eine Altersversorgung nach Maßgabe von § 3 der Vereinbarung über die Neugestaltung der Gewährung von Direktzusagen in der betrieblichen Altersversorgung im [Konzern] vom [Datum] ("[Name] [Sondertatbestände Arbeitnehmer]") in ihrer jeweiligen Fassung. Zu diesem Zweck wird das Wertguthaben als Einmalaufwand mit den jeweils geltenden aktuellen Verrentungsfaktoren in Rentenbausteine umgerechnet.
Bei Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung erteilt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auf Basis dieses eingebrachten Wertguthabens eine unmittelbare betriebliche Versorgungszusage auf Zahlung einer monatlichen Rente nach Maßgabe der Regelungen der [betrieblichen Altersversorgung/Sondertatbestände Arbeitnehmer].
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung ist der Zeitpunkt der unwiderruflichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Für die Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gelten die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Einbringung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung.
Sofern auf Grundlage von § 23b Abs. 3a SGB IV i. V. m. dieser Rahmenvereinbarung eine subsidiäre Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt, wird hiervon die Nutzung einer eventuellen Sozialversicherungsfreiheit von sonstigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht berührt.
Mit der Umwandlung des Wertguthabens in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitarbeiters auf bezahlte Arbeitsfreistellung sowie die Möglichkeit zur weiteren Erhöhung des Wertguthabens um zusätzliche Zeit- oder Entgeltbestandteile. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung treten ab diesem Zeitpunkt an die Stelle dieser Vereinbarung.
Die beitragsfreie Einbringung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung nach § 23b Abs. 3a SGB IV ist nach den Bestimmungen des "Flexi Il-Gesetzes" nur noch bei individuellen Langzeitkontenvereinbarungen möglich, die vor dem 14. November 2008 abgeschlossen worden sind. In diesem Fall ist im Rahmen der Regularien zur betrieblichen Altersversorgung ([Sondertatbestände Arbeitnehmer]) das Wahlrecht zur Abfindung der aus der beitragsfreien Einbringung resultierenden Anwartschaften und laufenden Leistungen ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen für eine kollektivrechtliche Überführung in die betriebliche Altersversorgung gelten daher uneingeschränkt für Mitarbeiter, die bereits vor diesem Stichtag am Langzeitkontenmodell teilgenommen haben. Bei Mitarbeitern, die nach dem 13. November 2008 eine Langzeitkontenvereinbarung abgeschlossen haben, erfolgt die - beitragsfrei nicht mehr mögliche - subsidiäre Einbringung in die [betriebliche Altersversorgung/Sondertatbestände Arbeitnehmer] in den oben aufgeführten Störfällen, sofern der einzelne Mitarbeiter bei Abschluss der individuellen Langzeitkontenvereinbarung einer Überführung in die betriebliche Altersversorgung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die vorstehenden Regelungen zur kollektivrechtlichen Überführung in die [betrieblichen Altersversorgung/Sondertatbestände Arbeitnehmer] gelten entsprechend für den Fall, dass bei Mitarbeitern mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag das Wertguthaben nicht zur Verkürzung der Aktivphase im Blockmodell verwendet wird. Einzelheiten werden in einer Protokollnotiz geregelt.

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HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Verfahren in Störfällen
Kann das Wertguthaben nicht wie vorgesehen für Zeiten einer bezahlten Freistellung verwendet werden, gilt - vorbehaltlich der Einbringung in die betriebliche Altersversorgung gemäß § 13 dieser Vereinbarung - Folgendes:

Vereinbarung Chemische Industrie 2019 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses können ab dem Zugang der Kündigung bzw. dem Setzen eines sonstigen Beendigungstatbestandes (Abschluss Aufhebungsvertrag etc.) keine weiteren Zeit- oder Entgeltbestandteile in das Langzeitkonto eingebracht werden.
Die Wertguthaben sind spätestens im siebten Monat nach dem Ausscheiden auszuzahlen.
Geht der Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein, kann das Langzeitkonto auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers auf diesen übertragen werden. Dabei wird auch der auf das Wertguthaben entfallende beim Treuhänder angesammelte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit übertragen.
Stimmt der neue Arbeitgeber der Übertragung nicht zu oder wird innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses kein neues Beschäftigungsverhältnis begründet, werden die Wertguthaben als Einmalbetrag ausgezahlt. Alternativ steht dem Mitarbeiter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 7f SGB IV) die Möglichkeit der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund offen; dabei wird auch der angesammelte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit übertragen.
Bei Auszahlung des Wertguthabens unterliegt der Einmalbetrag der Lohnsteuerpflicht und wird vom Arbeitgeber nach den jeweils geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgerechnet.
Falls anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verwendung des angesammelten Guthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung vereinbart wird, ohne dass die Voraussetzungen für eine Einbringung nach § 13 vorliegen, so wird vom Arbeitgeber ebenfalls nach den jeweils geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgerechnet.
Bei Tod des Mitarbeiters wird das Wertguthaben an seine Erben [...] gegen Vorlage des Erbscheins nach Maßgabe der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausgezahlt. Sind keine anderen Erben vorhanden, greift das gesetzliche Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB).

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HBS-Datenbank-Nr: 030200/2933

Durchführung der Auszahlung von Wertguthaben
Auszahlung von Weitguthaben vor Eintritt des Sicherungsfalles (Insolvenz des Arbeitgebers)
Vor Eintritt des - gemäß dem mit dem Treuhänder geschlossenen Treuhandvertrag näher definierten - Sicherungsfalles erfolgt die Auszahlung von Wertguthaben an die Mitarbeiter durch den Arbeitgeber.
Der Treuhänder erstattet dem Arbeitgeber als Treugeber gegen entsprechenden Nachweis diejenigen Leistungen, die dieser aufgrund der jeweils bestehenden kollektiv- bzw. individualrechtlichen Regelungen über die Führung von Langzeitkonten an die Mitarbeiter erbracht hat, soweit die Treuhandkonten eine entsprechende Deckung aufweisen.
Bei der vollständigen Auszahlung des Guthabens im Störfall ist für die Berechnung der Höhe des Guthabens der Kontostand maßgebend, wie er zum Monatsletzten des Monats bestanden hat, welcher der Auszahlung durch den Arbeitgeber vorangeht.
Auszahlung von Wertguthaben nach Eintritt des Sicherungsfalles (Insolvenz des Arbeitgebers)
Nach Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt die Auszahlung von Wertguthaben durch den Treuhänder unmittelbar an die Mitarbeiter, soweit das vorhandene Treuhandvermögen zur Erfüllung der Ansprüche der Mitarbeiter ausreicht.
Liegen dem Treuhänder im Monat der Auszahlung des Wertguthabens die notwendigen Lohnunterlagen nicht vor, wird das jeweilige Guthaben auf der Basis der Lohnsteuerklasse VI ausgezahlt.
Einzelheiten ergeben sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Treuhänder geschlossen Treuhandvertrag.

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeiten flexibilisieren, Auftragsschwankungen und Kundenwünsche berücksichtigen, Personalkosten reduzieren 6 Textauszüge
    2. Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, mittel- bis langfristige Auszeiten ermöglichen, Weiterbildung fördern, befristeten Übergang in Teilzeitbeschäftigung ermöglichen, Lebensarbeitszeit verkürzen 3 Textauszüge
    3. Beschäftigung sichern, Mehrarbeit vermeiden, Arbeitsplätze schaffen, demografischen Wandel bewältigen 5 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlich, personell 7 Textauszüge
  3. Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
    1. Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten 16 Textauszüge
    2. Zeit- oder Geldwertkonten 8 Textauszüge
    3. Kontoverwaltung und -organisation 11 Textauszüge
    4. Sabbaticals 4 Textauszüge
  4. Ansparen auf Langzeitkonten
    1. Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte 21 Textauszüge
    2. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte 16 Textauszüge
    3. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte 11 Textauszüge
    4. Begrenzungen des Ansparens und Ausgleichszeiträume 15 Textauszüge
    5. Zuschläge für Zeitguthaben 1 Textauszüge
  5. Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
    1. Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben 16 Textauszüge
    2. Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte 21 Textauszüge
    3. Verwendung der Zeitguthaben durch den Arbeitgeber 2 Textauszüge
    4. Zeitentnahmen bei Lebensarbeitszeitkonten 4 Textauszüge
    5. Regelungen zur Freistellungszeit 16 Textauszüge
  6. Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
    1. Wert und Verzinsung von Zeitguthaben 10 Textauszüge
    2. Insolvenzschutz 15 Textauszüge
    3. Störfälle 20 Textauszüge
  7. Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
    1. Wechsel des Arbeitgebers 9 Textauszüge
  1. Informations- und Beratungsrechte der Beschäftigten
    1. Informationen über das Konto, Zeitpunkte 13 Textauszüge
  2. Informationen für Dritte
    1. Informationen für den Betriebsrat, Wahrung des Datenschutzes 3 Textauszüge
  3. Informationsrechte des Betriebsrates
    1. Art und Umfang der Informationen 4 Textauszüge
  4. Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen
    1. Konfliktlösungen 7 Textauszüge
    2. Gemeinsame Kommissionen 6 Textauszüge
  5. Bezug zu anderen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
    1. Gesetze, Tarifverträge etc. 3 Textauszüge

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