Thema: Flexible Arbeitszeit - Langzeitkonten

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1.7.1 Wechsel des Arbeitgebers (9 Textauszüge) Alle Textauszüge speichern


Vereinbarung Maschinenbau 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2367

Das Guthaben [...] kann auf Wunsch des Mitarbeiters auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, soweit der neue Arbeitgeber diese Möglichkeit bietet.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2007 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2370

Vor einem geplanten Betriebswechsel ist seitens des Beschäftigten eine Reduzierung des Arbeitszeitkontos anzustreben. Unter Berücksichtigung der Regelungen des neuen Arbeitszeitsystems erfolgt daran anschließend eine größtmögliche Übertragung der verbleibenden Arbeitszeitkontoumfänge in das neue System des aufnehmenden Betriebes. Die Stunden, die nicht übertragen werden können, werden zuschlagsfrei vergütet.
Bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitszeitkonto vor dem Beendigungszeitpunkt soweit wie möglich auszugleichen. Der Vorgesetzte kann insoweit ggf. Freistellungen anordnen, die zum vollständigen Stundenausgleich führen. Positiv-Stunden werden zum Beendigungszeitpunkt zuschlagsfrei vergütet, Minusstunden führen zum Entgeltabzug.

Vereinbarung Maschinenbau 2008 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2428

Bei einer Kündigung kann das Wertguthaben einvernehmlich auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden.

Vereinbarung Metallerzeugung und -bearbeitung 2011 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2466

Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Möglichkeit, das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber, sofern dieser damit einverstanden ist, zu übertragen. Ansonsten kann das Wertguthaben für eine Freistellung während der Kündigungsfrist verwendet oder ausgezahlt werden.

Vereinbarung Fahrzeughersteller Kraftwagen 2002 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 050101/392

Wenn das Belegschaftsmitglied ohne Wiedereinstellzusage zu einer anderen Gesellschaft des [Konzerns] wechselt, bei der ein vergleichbares Modell eines Zeit-Wertpapiers besteht, wird ein [...] Zeit-Wertguthaben mit Zustimmung der entsprechenden Konzerngesellschaft auf diese übertragen. Die weitere Zusage und die Inanspruchnahme des Zeit-Wertguthabens erfolgen nach den bei der entsprechenden Gesellschaft geltenden Bestimmungen.
Wechselt das Belegschaftsmitglied vorübergehend mit Wiedereinstellzusage [...] zu einer Gesellschaft des [Konzerns] im Sinne von Ziffer 6 Abs. 1, wird das [...] bestehende Zeit-Wertguthaben [...] weitergeführt. Ein eventuell bei der Konzerngesellschaft entstandenes Zeit-Wertguthaben wird nach Wiedereinstellung von der Konzerngesellschaft auf [die Firma] übertragen. Nimmt das Belegschaftsmitglied die Wiedereinstellzusage endgültig nicht an, gilt Ziffer 6 Abs. 1.

Vereinbarung Chemische Industrie 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2727

Übertragung von Wertguthaben gemäß § 7f SGB IV
Bei Wechsel des Arbeitgebers kann der Mitarbeiter vom Unternehmen verlangen, dass das Langzeitkonto in Höhe des anteilig auf den Mitarbeiter entfallenden Wertguthabens unter den nachfolgenden Voraussetzungen übertragen wird:
- Übertragung auf den neuen Arbeitgeber: Dies setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Übertragung spätestens bis zum 10. Kalendertag des Austrittsmonats bei der Personalabteilung beantragt und der neue Arbeitgeber dem zustimmt und der Wirtschaftsprüfer des neuen Arbeitgebers dem Treuhänder gegenüber die Insolvenzfestigkeit des vom neuen Arbeitgeber gewählten Insolvenzsicherungsmodells i.S.v. § 7e SGB IV bestätigt. Hierbei müssen der Wechsel des Arbeitgebers und die Übertragung des Langzeitguthabens nicht nahtlos erfolgen, sondern können innerhalb der gesetzlichen Frist (derzeit 6 Monate) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
- Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund: Dies setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Übertragung spätestens bis zum 10. Kalendertag des Austrittsmonats bei der Personalabteilung beantragt und das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 7f SGB IV in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Wird das Wertguthaben nicht auf einen Folgearbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, wird dem Mitarbeiter sein Wertguthaben nach erfolgter Störfallabrechnung nach Absatz II ausgezahlt.

Vereinbarung Kreditgewerbe 2013 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2756

Austritt, Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel, sonstige Störfälle
Wenn sich der Folgearbeitgeber mit befreiender Wirkung für die [Bank] zur Befriedung der Ansprüche des Mitarbeiters und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beitragseinzugsstelle verpflichtet und das Wertguthaben bei dem Folgearbeitgeber auf einen gegen Insolvenz und zweckfremden Verwendung geschützten Langzeitkonto eingestellt wird, dann überträgt die [Bank] den Erlös aus der Veräußerung der Fondsanlage (einschließlich der im Rahmen einer fiktiven Störfallabrechnung erforderlichen Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an den Folgearbeitgeber. Die [Bank] übergibt in diesem Fall dem Folgearbeitgebersämtliche für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten notwendigen Daten und Unterlagen.
Endet das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibende Wertguthaben vorbehaltlich einer Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber vorrangig auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Eine Rückübertragung ist nicht mehr möglich. Die soziale Absicherung einer langfristig geplanten Freistellung vor der Altersrente kann somit erhalten bleiben.
Teilt der Mitarbeiter der [Bank] bis zum Ausscheiden schriftlich mit, dass das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden soll, ruht der Anspruch des Mitarbeiters auf Auszahlung des Wertguthabens.

Vereinbarung Elektro 2015 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2888

Übertragung von Wertguthaben gemäß § 7f SGB IV
Existiert ein Wertguthaben bei Wechsel des Arbeitgebers, kann der Beschäftigte vom Arbeitgeber verlangen, dass das Zeitwertkonto in Höhe des anteilig auf den Beschäftigten entfallenden Wertguthabens unter den nachfolgenden Voraussetzungen übertragen wird:
- Übertragung auf den neuen Arbeitgeber: Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Übertragung spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des den Wechsel auslösenden Umstandes bei [Personal] beantragt und der neue Arbeitgeber dem zustimmt und der Wirtschaftsprüfer des neuen Arbeitgebers dem Treuhänder gegenüber die Insolvenzfestigkeit des vom neuen Arbeitgeber gewählten Insolvenzsicherungsmodells i.S.v. § 7e SGB IV bestätigt. Hierbei müssen der Wechsel des Arbeitgebers und die Übertragung des Langzeitguthabens nicht nahtlos erfolgen, sondern können innerhalb der gesetzlichen Frist (derzeit 6 Monate) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
- Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund: Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Übertragung spätestens einen Monat nach Bekanntwerdens des den Wechsel auslösenden Umstandes bei [Personal] beantragt und das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 7f SGB IV in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Wird das Wertguthaben nicht auf einen Folgearbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, wird dem Beschäftigen sein Wertguthaben nach erfolgter Störfallabrechnung i.S.v. Abschnitt G Nr. 12 dieser Konzernbetriebsvereinbarung ausgezahlt.
Die Übertragungstatbestände nehmen stets Bezug auf das insolvenzgesicherte Wertguthaben (Auszahlungs-Möglichkeit 1 = "Alternative Wertguthaben"). Bei einer Übertragung besteht kein Anspruch auf etwaige Mehrleistungen, die auf dem Umstand beruhen, dass der Mitarbeiter über die Gesamtlaufzeit auf Basis eines Entgeltniveaus vergütet werden sollte (Auszahlungs-Möglichkeit 2 = "Entgeltniveau").

Vereinbarung Chemische Industrie 2017 Textauszug speichern

HBS-Datenbank-Nr: 030200/2921

Sonstige Entnahmen
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Bei einem Austritt aus dem [Konzern] gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7f, 23b Abs. 2 SGBIV SGB IV) unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 der Protokollnotiz getroffenen ergänzenden Absprachen.
Das Arbeitsentgeltguthaben wird bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung mit dem jeweils geltenden Garantiezins der [...] Pensionskasse (vgl. Ziffer 7.1) verzinst. Eine Oberschussbeteiligung wird letztmals für das der Vertragsbeendigung vorausgehende Kalenderjahr gewährt. Erfolgt die Zuweisung der Überschussbeteiligung für das betreffende Jahr nicht spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis endet, wird diese pauschal unter Zugrundelegung des letzten bekannten Überschussbeteiligungsprozentsatzes (in der Regel des vorvergangenen Kalenderjahres) ermittelt. Die Gutschrift zugunsten des Langzeitkontos erfolgt spätestens mit der Entgeltabrechnung für den Monat der Vertragsbeendigung.
Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des [Konzerns] bleibt das Langzeitkonto unberührt, sofern die aufnehmende Gesellschaft das Langzeitkontenmodell ebenfalls anbietet. In diesem Fall wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels das Wertguthaben mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der abgebenden Gesellschaft von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen und gemäß der vorliegenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder, sofern diese bei der aufnehmenden Gesellschaft keine Anwendung findet, nach Maßgabe der bei ihr geltenden Regelungen zum Langzeitkonto fortgeführt. Bietet die aufnehmende Gesellschaft das Langzeitkontenmodell nicht an, gelten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.
Ruht der Arbeitsvertrag z. B. wegen Wechsels zu einer ausländischen Gesellschaft, bleibt das Langzeitkonto bestehen. Entsprechendes gilt in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Erteilung einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage insbesondere gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung "[Familie/Beruf]" vom [Datum], soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt; als Austritt im Sinne von Absatz 1 gilt in diesem Fall das Erlöschen der Wiedereinstellungszusage aus anderen Gründen als der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber oder einer der in Absatz 3 genannten Gesellschaften des [Konzerns].

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Weitere Textausschnitte zum Thema

  1. Ziele
    1. Arbeitszeiten flexibilisieren, Auftragsschwankungen und Kundenwünsche berücksichtigen, Personalkosten reduzieren 6 Textauszüge
    2. Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, mittel- bis langfristige Auszeiten ermöglichen, Weiterbildung fördern, befristeten Übergang in Teilzeitbeschäftigung ermöglichen, Lebensarbeitszeit verkürzen 3 Textauszüge
    3. Beschäftigung sichern, Mehrarbeit vermeiden, Arbeitsplätze schaffen, demografischen Wandel bewältigen 5 Textauszüge
  2. Geltungsbereich
    1. Räumlich, personell 7 Textauszüge
  3. Einrichtung und Steuerung von Langzeitkonten
    1. Initiative zur Einrichtung von Langzeitkonten 16 Textauszüge
    2. Zeit- oder Geldwertkonten 8 Textauszüge
    3. Kontoverwaltung und -organisation 11 Textauszüge
    4. Sabbaticals 4 Textauszüge
  4. Ansparen auf Langzeitkonten
    1. Ansparen von Langzeitkonten durch Zeitwerte 21 Textauszüge
    2. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte 16 Textauszüge
    3. Ansparen von Langzeitkonten durch Geldwerte und Zeitwerte 11 Textauszüge
    4. Begrenzungen des Ansparens und Ausgleichszeiträume 15 Textauszüge
    5. Zuschläge für Zeitguthaben 1 Textauszüge
  5. Zeitentnahme aus dem Langzeitkonto
    1. Entnahmezwecke/Verwendung von Zeitguthaben 16 Textauszüge
    2. Verwendung der Zeitguthaben durch Beschäftigte 21 Textauszüge
    3. Verwendung der Zeitguthaben durch den Arbeitgeber 2 Textauszüge
    4. Zeitentnahmen bei Lebensarbeitszeitkonten 4 Textauszüge
    5. Regelungen zur Freistellungszeit 16 Textauszüge
  6. Geldwert, Verzinsung und Schutz von Zeitguthaben
    1. Wert und Verzinsung von Zeitguthaben 10 Textauszüge
    2. Insolvenzschutz 15 Textauszüge
    3. Störfälle 20 Textauszüge
  7. Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Portabilität)
    1. Wechsel des Arbeitgebers 9 Textauszüge
  1. Informations- und Beratungsrechte der Beschäftigten
    1. Informationen über das Konto, Zeitpunkte 13 Textauszüge
  2. Informationen für Dritte
    1. Informationen für den Betriebsrat, Wahrung des Datenschutzes 3 Textauszüge
  3. Informationsrechte des Betriebsrates
    1. Art und Umfang der Informationen 4 Textauszüge
  4. Mitwirkung und Mitbestimmung des BR/PR, betriebliche Kommissionen
    1. Konfliktlösungen 7 Textauszüge
    2. Gemeinsame Kommissionen 6 Textauszüge
  5. Bezug zu anderen betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
    1. Gesetze, Tarifverträge etc. 3 Textauszüge

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